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Frage geschrieben am 13.10.2011 14:56:03

Vorwurf unangepasste Geschwindigkeit mit Unfallfolgen

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 909
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Vorwurf.
Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern abend hatte ich bei Dunkelheit und starkem Regenfall einen Unfall und dazu bitte ich um Rechtsauskunft.

Kurz nach 22 Uhr befand ich mich auf einer Autobahnauffahrt, die ich häufig fahre und daher sehr gut kenne und weiß, dass diese durch ihre schräge Abschüssigkeit schlecht einsehbar ist und fahre daher hier generell vorsichtig. Hinzu kamen Dunkelheit und starker Regenfall, also bin ich außerordentlich achtsam gefahren. Kann nachweisen, dass ich für 80km über 1 1/2 Stunden gebraucht habe.

Gleichzeitig hörte ich im Radio von einem - da noch ungesicherten - Unfall unmittelbar vor mir. Und ich meine mich erinnern zu können, dass der Abschnitt auch mit einem Verkehrswarnschild rutschige Strecke gekennzeichnet war.

Alles bislang Punkte, die verdeutlichen, dass ich wirklich vorsichtig und angepassen gefahren bin...

Dennoch sollte es passieren. In dem Moment, als ich die Blaulichter der Polizei auf dem Beschleunigungsstreifen gesehen habe, habe ich nochmals verzögert und bin dabei ins Schleudern gekommen... ob nun auf Dreck, Öl, Fahrbahnmarkierung kann ich nicht sagen... Geschwindigkeit kommt für mich nicht in Frage.

Nach Schrecksekunden habe ich mich nun nach einer Drehung im Graben befunden. Da die Polizei schon vor Ort war, wurde schnell ein weiterer Dienstwagen gerufen.

Die Polizei wirft mir nun vor, ich wäre mit unangepasste Geschwindigkeit gefahren und ich solle mich auf ein Bußgeld mit Punkten einstellen...

Ich sehe das allerdings nicht so und frage mich, was ich unter welchen Erfolgsaussichten unternehmen kann, um dies zu umgehen? Ich bin bislang mit 15 Jahren Fahrerfahrung unfallfrei, habe keine Punkte, von daher habe ich eigentlich nichts zu befürchten, aber es ist meines Erachtens nicht gegeben, dass mir etwas vorzuwerfen ist.

Außerdem soll ich einen Leitpfosten, den ich mitgenommen habe und eine Nissenleuchte, die ich wohl ebenfalls beim Rausdrehen beschädigt habe, bezahlen. Kann man hier ebenso etwas unternehmen, z.B. "Strecke war auf Grund des vorherigen Unfalls rutschig..."? Wie gesagt, mein Fahrzeug ist nach einem Dreher im Graben zum Stehen gekommen und ist es kein Schaden ersichtlich, was meines Erachtens auch dafür sprechen muss, dass ich nicht schnell unterwegs gewesen sein kann.

Ich bin heute nochmal an der Unfallstelle vorbeigefahren, dabei meine ich Bindemittel erkannt zu haben (ich habe keine Flüssigkeiten verloren, muss daher vom Unfall vorher kommen) - bin mir aber nicht sicher, ob es definitv Bindemittel war (konnte ja schlecht anhalten und nachschauen...) und das Schild rutschige Strecke befindet sich auch - ich meine ja, dies wäre auch schon vorher dort gewesen.

Vermutlich ist es im Endeffekt ein Thema der Beweislast, aber daher bitte ich Sie um Auskunft zu den zwei Fragen, die ich hier nochmals wiederhole?

- Wie kann ich dem Vorwurf "unangepasste Geschwindigkeit" mit welchen Erfolgsaussichten entgegenwirken?

- Sind die Nissenleuchte und Leitpfosten von mir zu bezahlen oder kann ich diese mit Erfolgaussichten auf den anderen Unfall abwälzen, da ich mich möglicherweise deshalb rausgedreht habe?

Vielen Dank vorab
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller


Antwort geschrieben am 13.10.2011 16:20:34
Rechtsanwalt Till Seitel
Roßdörfer Straße 76 b, 64287 Darmstadt, Tel: 06151 / 15 91 448, Fax: 06151 / 15 91 443
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Bei einem Unfall bei starkem Regenfall kommt unter Umständen ein Verstoß gegen § 3 Abs.1 StVO in Betracht. Die Grundaussage des § 3 StVO ist: Ein Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Dementsprechend ist die Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Regen weniger als 50 Meter, so darf der Fahrzeugführer nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Gemäß Anlage 13 Nr. 5.2 FeV wird diese Ordnungswidrigkeit mit drei Punkten geahndet und ein Bußgeld in Höhe von 100,- € verhängt. Da es Ihre erste Eintragung wäre, bleibt es auch bei dieser Bußgeldhöhe.

Grundsätzlich muss Ihnen die unangepasste Geschwindigkeit von der zuständigen Bußgeldstelle nachgewiesen werden (Amtsermittlungsgrundsatz). Sie werden also zunächst einen Anhörungsbogen bekommen, in dem Sie sich zu dem Vorfall äußern können. In Ihrem Fall erscheint es ratsam, schon hier Angaben zum Geschehen zu machen, da die Behörde die Möglichkeit hat, das Verfahren gegen Sie gem. § 47 ABs.1 OWiG einzustellen. Aus meiner Sicht können sie die hier gemachten Angaben in dem Anhörungsbogen wiederholen.

Sollte die Bußgeldstelle das Verfahren nicht einstellen, wird ein Bußgeldbescheid ergehen. Gegen diesen Bußgeldbescheid müssen Sie dann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (Brief im Briefkasten) Einspruch erheben. Dann wird sich ein Richter Ihrer Sache annehmen. Auch hier gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. Ihre Angaben müssen widerlegt werden. In Ihrem Fall wäre dann noch von Interesse, wie Sie die Fahrtdauer von 1.5 h für 80 km nachweisen können. Dies kann unter Umständen durch eine Zeugenaussage geschehen.

Mit der Beschädigung des Pfostens und der Lampe verhält es sich ähnlich. Nur wenn Ihnen ein Sorgfaltspflichtverstoß nachgewiesen werden kann (auch hier unangepasste Geschwindigkeit), wären Sie für den Schaden eintrittspflichtig. Der Anspruch steht und fällt also mit dem Ausgang des Bußgeldverfahrens.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Till Seitel
(Rechtsanwalt)

Roßdörfer Straße 76b
64287 Darmstadt

Tel.: 06151 / 15914-48
Fax: 06151 / 15914-43
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-seitel.de
http://www.kanzlei-seitel.de/
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2011 16:28:49

Sehr geehrter Herr RA Seitel,

vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

D.h. ich kann erst einmal den Anhörungsbogen "abwarten" und muss nicht - wie von der Polizei mündlich gefordert - z.B. die Autobahnmeisterei kontaktieren bezgl. des Leitpfostens, richtig?

Zu der Fahrtdauer von 1 1/2 Stunden für 80km reicht es vermutlich nicht aus, nachzuweisen, dass man vor eben genau dieser Zeit an einem Punkt X, der eben diese 80km entfernt ist, getankt hat (Kassenbon, EC-Karte (Kontoauszug))?

Mit freundlichen Grüßen
Ein - schon beruhigter als zuvor - Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2011 16:47:08

Ich gehe davon aus, dass die Polizei Ihre Personalien aufgenommen hat, so dass Sie zunächst keine weiteren Schritte vornehmen müssen, da Ihre Person ja festgestellt wurde.

Von dem Kassenbon würde ich mir nicht zu viel erhoffen. Man wird dem Bon allenfalls eine Indizwirkung beimessen können, da ja kein Kennzeichen darauf verzeichnet ist. Insofern kann auch jemand anderes mit Ihrer Karte getankt haben. Event mal den Tankwart fragen, ob er sich noch an Sie und die Uhrzeit erinnert. Allerdings weiß man dann auch nicht, ob Sie zum Unfallzeitpunkt so schnell gefahren sind, wie Sie behaupten. Oder ob Sie erst geschlichen sind und dann Gas gegeben haben. Das ganze spielte sich immerhin auf einem Beschleunigungsstreifen ab, wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig interpretiere.
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