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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung


05.04.2009 13:20 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Meine Frau fuhr aus der Garage und wendete vor den Garageneinfahrten des vermieteten Mehrfamilienhauses, um ihre Tochter vom Schulbus abzuholen. Plötzlich öffnete ein Mitbewohner des Hauses - zu dem seit längerem ein gespanntes, ja feindseliges Verhältnis besteht - die Beifahrertür und rief: "kannst Du nicht aufpassen" und knallte die Tür wieder zu. In ihrer Verblüffung sagte meine Frau "Nein, kann ich nicht" und fuhr weg. Nach ca. 10 Minuten war sie wieder zurück.
Inzwischen hatte der Nachbar einen Arzt aufgesucht und sich eine Prellung attestieren lassen. Dann kam die Polizei und vernahm meine Frau in deren Wohnung zu dem Vorfall. Dabei erwiderte sie, daß dieser "Unfall" gestellt sein mußte, um ihr eins auszuwischen. Sie hatte keinen Anstoß des Fahrzeugs gegen ein Hindernis bemerkt, beim Wenden befand sich ersichtlich niemand in der Nähe. Auch ein Schmerzensschrei war nicht zu hören, was bei einer Prellung der Fall sein müßte. Wenn der Nachbar angibt, er sei durch den Aufprall nun gehbehindert, dann ist zu fragen, wieso er so schnell an der Beifahrertür sein konnte. Bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug und dadurch erfolgter Prellung müßte er gestürzt sein. Seine in der Nähe im Garten arbeitende Frau reagierte nicht und arbeitete in gebückter Haltung während des Vorfalles weiter. Weitere Zeugen gibt es nach derzeitiger Erkenntnis nicht.
Am darauffolgenden Tag war meine Frau bei der Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Das feindschaftliche Verhältnis wurde ausdrücklich von ihr erwähnt und inhaltlich beschrieben. Sie erhielt den Fragebogen als Beschuldigte. Es ist beabsichtigt, den Nachbarn wegen Vortäuschung falscher Tatsachen, Nötigung und versuchtem Versicherungsbetrug anzuzeigen.
Selbst wenn der Aufprall zutreffen sollte, kann von den Voraussetzungen des § 142 StGB nicht ausgegangen werden, da sie ja Nachbarin ist; zudem kam sie nach 10 Minuten schon wieder zurück. Der gegnerische Anwalt hält ihr vor, sie hätte Hilfestellung nach dem Unfall unterlassen. Wie soll meine Frau aufgrund seines Verhaltens bzw. seiner Äußerungen ahnen, daß hier eine Körperverletzung vorliegt ? Sein manchmal abstruses Verhalten ist beim Vermieter und anderen Nachbarn bekannt. Meine Frau hätte es nie für möglich gehalten, daß dieser böswillige Mann von ihr Hilfe erwartet.
Der gegnerische Anwalt verlangt die üblichen Angaben zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die er natürlich erhält. Unserer Kfz-Haftpflicht und unserer Rechtsschutz haben wir den Vorfall umgehend gemeldet.

Ich bitte um Tips, wie wir mit dem Vorfall am geschicktesten umgehen sollen. Am Fahrzeug ist im übrigen keine Beschädigung erkennbar.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Körperverletzung
05.04.2009 | 14:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Selbst wenn der Unfall von dem Nachbarn vorgetäuscht wurde, so muss Ihre Frau damit rechnen, dass die Staatanwaltschaft zunächst hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) ermitteln wird.

Fraglich ist, ob überhaupt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB vorliegt. Zwar hat der Arzt dem Nachbarn eine Beinprellung attestiert.

Woher die Verletzung kommt, ist jedoch nicht bewiesen.

Ich rate, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen.

Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann eine seriöse Beurteilung der Sach - und damit einhergehenden Rechtslage erfolgen und eine vernünftige Verteidigungsstrategie besprochen werden. Gerne kann mich Ihre Frau mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

Wenn es tatsächlich zu einem Zusammenstoß mit dem Nachbarn gekommen ist, so hat die Fahrerin diesen jedenfalls nicht bemerkt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie sich jedenfalls nicht vorsätzlich vom Unfallort entfernt hat. Fahrlässiges Entfernen vom Unfallort und fahrlässige unterlassene Hilfeleistung sind nicht strafbar - § 15 StGB i. V. m. §§ 142 StGB und § 323c StGB.

Der Vorwurf der Unterlassenen Hilfeleistung ist im Übrigen nicht haltbar. Zum einen ist nicht jede (leichteste) Körperverletzung ein tatbestandlich relevanter „Unglücksfall" im Sinne des § 323c StGB ist (Tröndle Fischer – Kommentar zum Strafgesetzbuch § 323c StGB; RdNr.: 3 – Düsseldorf NJW,91, Seite: 2979) und außerdem war die Frau des Nachbarn im Garten anwesend und hätte helfen können, wenn der Nachbar überhaupt Hilfe gebraucht hätte.

Fraglich ist, ob es Sinn macht, den Nachbarn wegen § 164
Falscher Verdächtigung (§164 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und versuchtem (Versicherungs-)Betrug (§ 263 StGB) anzuzeigen. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:

§ 164 StGB stellt es unter Strafe, einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht zu verdächtigen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Wenn der Nachbar nicht angefahren wurde, er also lügt, so hat er sich wohl nach §§ 164 StGB und § 263 StGB strafbar gemacht. Sollte jedoch das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass es beim rückwärts Fahren zu einem Unfall kam, so könnte sich Ihre Frau mit einer falschen Verdächtigung selbst nach § 164 StGB strafbar machen.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte und wie bereits ausgeführt ohne Akteneinsicht nicht bekannt ist, welche konkreten Informationen der Staaatsanwaltschaft / Polizei vorliegen.

Ich hoffe, eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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