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Frage geschrieben am 25.10.2008 19:12:21

Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1749
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Strafe.
Guten Tag,

ein Freund (22) und ich (20) haben "die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung" begangen und nun eine Ladung zur Gerichtsverhandlung vor einem österreichischen Bezirksgericht.

Zur Tat:
Einer von uns gab in einem zuvor von ihm besuchten Hotel beim Auschecken an, dass ihm eine Geldsumme von ca. 9.500 Euro fehle. Während der Opfervernehmung auf der Polizeistation überlegte er es sich anders und gestand, den Diebstahl des Geldes erfunden zu haben. Er gab an, dass er die Tat mit einem Komplizen geplant hatte. Der Komplize wurde daraufhin zur Polizeistation gebracht. Wir beide wurden vernommen und gestanden die Tat.

Nun einige Fragen:

1. Ist der Ladung unter jeglichen Umständen nachzukommen oder gibt es die Möglichkeit, dass wir beide nicht nach Österreich zum Bezirksgericht müssen?

2. Mit welchem Strafmaß haben wir in etwa zu rechnen?

3. Würde es Sinn machen, einen Anwalt für die Verteidigung zu engagieren (gerade auch im Kosten-Nutzen-Verhältnis, da wir sicherlich seine Reisekosten übernehmen müssten)?

4. Besteht die Möglichkeit, dass die Fahrtkosten nach Österreich vom Gericht oder Dritten rückerstattet werden (auch im Falle, dass man schuldig gesprochen wird)?

5. Bei der Opfervernehmung wurde uns von Seiten des vernehmenden Polizisten "angedroht", dass wir eine wochenlange U-Haft vor uns hätten, falls es zu keinem Geständnis unsererseits kommen sollte, bei einem Geständnis könnten wir hingegen sofort gehen und es würde lediglich zu einer Geldstrafe kommen. War dies rechtens, bzw. kann man das Vorgehen der Polizei anfechten?

6. Wird der Fall, angenommen, wir werden schuldig gesprochen, den deutschen Behörden mitgeteilt und in unseren Akten vermerkt?

Vielen Dank & Schöne Grüße


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.10.2008 01:07:13
Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

1. Sofern Sie der Vorladung nicht nachkommen sollten, muss damit gerechnet werden, dass das Bezirksgericht einen Haftbefehl erlässt. Sofern man Ihnen ‚lediglich’ das Vortäuschen einer Straftat vorwirft, kann dieser Haftbefehl in Deutschland nicht vollstreckt werden. Vor zukünftigen Reisen nach Österreich wäre unter diesen Umständen natürlich abzuraten.

2. Nach § 298 des österreichischen Strafgesetzbuches ist das Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Eine nähere Einschätzung kann nur ein in Österreich zugelassener Rechtsanwalt nach Akteneinsicht vornehmen.

3. Sofern Sie einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, müssen Sie auf jeden Fall einen Strafverteidiger beauftragen, der für das Bezirksgericht in Österreich zugelassen ist. Ein deutscher Rechtsanwalt wird dies in der Regel nicht sein. Sofern Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, entfallen zudem Reisekosten.

Eine Kosten/Nutzen-Rechnung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten schwer möglich. Diese können nur Sie selbst vornehmen. Dabei sollten Sie bedenken, dass die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. In der Regel fallen die Strafen im Falle einer anwaltlichen Vertretung geringer aus. Nach meiner ersten Einschätzung in dieser Angelegenheit wäre die Beauftragung eines Verteidigers vor Ort sicher nicht völlig außer Verhältnis.

4. Im Falle einer Verurteilung tragen Sie sämtliche Auslagen selbst. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie diese Angelegenheit vorsorglich Ihrer Versicherung melden. Bei vorsätzlichen Taten entfällt jedoch der Versicherungsschutz, so dass Ihnen dies im Falle einer Verurteilung auch nicht weiterhelfen dürfte.

5. Dies wäre nach meiner Einschätzung allenfalls dann sinnvoll, wenn Sie Ihr Geständnis widerrufen wollen.

6. Eine eventuelle Verurteilung in Österreich würde nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden. In Ihrem Führungszeugnis wird diese Verurteilung daher nicht vermerkt werden.

Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.10.2008 11:27:20

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

zur 1. Frage:

Hätte eine Nichtbefolgung der Ladung keinerlei weitere Konsequenzen?
Wäre es also eine sinnvolle Option, der Ladung nicht nachzukommen?

Schöne Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.10.2008 17:10:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich persönlich würde von dieser Option abraten.

Zwar sieht die zwischenstaatliche Amtshilfe eine Auslieferung von Personen im Rahmen der Strafverfolgung dann nicht vor, wenn die Tat nicht mit einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr geahndet wird.

Sollten Sie allerdings in Österreich in Abwesenheit zu einer Geldstrafe verurteilt werden – leider kann ich Ihnen keine verbindliche Auskunft darüber geben, ob das österreichische Strafprozessrecht diese Möglichkeit vorsieht – so könnte diese unter Umständen auch in Deutschland vollstreckt werden. Des Weiteren kommt auch eine Abgabe an die deutschen Strafverfolgungsbehörden in Betracht (sofern Sie deutscher Staatsbürger sind), wenngleich dies nicht sehr wahrscheinlich ist.

Vielleicht sollten Sie über einen österreichischen Strafverteidiger Kontakt zu den dortigen Strafverfolgungsbehörden aufnehmen, und auf diesem Wege versuchen, eine Einstellung gegen Auflage (Zahlung einer bestimmten Geldsumme) zu erreichen. Ein Erscheinen vor Gericht bliebe Ihnen in diesem Falle zumindest erspart.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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