Antwort vom
11.12.2010 | 01:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Kann das FA die "Rechnung" Mietvertrag einfach nicht anerkennen?
Nein. Das kann es nicht.
§
31 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
lautet: Den Anforderungen des §
14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des UStG ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Es ist erstmals diese Angaben erforderlich. Es müssen erstmal Angaben überhaupt vorliegen. Sind diese unrichtig, so heißt es noch lange nicht, dass der Vorsteuerabzug abzulehnen ist. Diese können nämlich berichtigt werden. Die Rechtform des betriebenen Unternehmers ist gleichgültig. Sie sollen auch belegen, dass Sie Rechtsnachfolgerin der GbR sind und damit in alle Rechten und Pflichten des Unternehmers eingetreten sind. Dazu bedarf es auch der Aussage Ihres Ex-Partners.
Muss der Vermieter mir eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (nur auf mich) ausstellen? Wenn ja, wo steht, dass er mir die Rechnung ausstellen muss? Also worauf kann ich mich berufen?
Er kann eine berichtigte Rechnung ausstellen. Gem. §
31 Abs. 5 b Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es handelt sich meines Erachtens hierbei um keine Ermessensvorschrift trotz des Wortlauts. Er hat die Rechnung zu berichtigen, wenn sie falsche Angaben beinhaltet.
Muss der Vermieter mir eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (nur auf mich) ausstellen? Wenn ja, wo steht, dass er mir die Rechnung ausstellen muss? Also worauf kann ich mich berufen?
Er kann eine berichtigte Rechnung ausstellen. Gem. §
31 Abs. 5 b Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es handelt sich meines Erachtens hierbei um keine Ermessensvorschrift trotz des Wortlauts. Er hat die Rechnung zu berichtigen, wenn sie falsche Angaben beinhaltet.
Der Steuerberater kann haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden entsteht, wovon nicht auszugehen ist, wenn er von diesem Mietvertrag gewußt hat,. Davon ist auszugehen, weil er bereits ab 1999 Ihr Steuerberater ist. Sie haben sich aber errst später von Ihrem damaligen Lebenspartner getrennt.
Nachfrage vom Fragesteller
14.12.2010 | 05:33
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihre Antworten. Zur ersten Antwort habe ich eine Nachfrage, da meine Fragestellung etwas anders gemeint war.
Muss das FA meinen MV in der vorliegenden Form (zwei Menschen stehen als Mieter drin, davon nur einer VSt-abzugsberechtigt und noch Firmeninhaber) als vorsteuerabzugsberechtigende "Rechnung" für mich als Einzelunternehmer (seit 2006) anerkennen?
Alle anderen Antworten habe ich verstanden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.12.2010 | 12:30
Guten Tag,
also nach meiner Meinung ist es unerheblich, dass Ihr Ex aus der GbR ausgestiegen ist. Die Unternehmenseigenschaft beruht auf § 2 UStG. Eine Mitunternehmereigenschaft gibt es nicht. Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitmieter Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist (wegen dieser Mietumsätze bzw. -aufwand) Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. Eine Personengesellschaft besteht in der Regel so lange als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind(BFH 11. Senat
Beschluss vom 01.09.2010, Aktenzeichen: XI S 6/10). Sie und Ihr Ex-Freund waren Gesellschaftler. Sie haben gesagt, Sie hätten das Rechtsverhältnis zu Ihrem Freund in der Gesellschaft geklärt. Insoweit gibt es keine zivilrechtliche Gesellschaft mehr. Bei Ihnen ist unklar, ob auch das Rechtsverhältnis zwischen dem FA und der GbR als solches beseitigt worden ist. Das wird deutlich aus dem Umsatzsteueranmeldeformular deutlich. Sie müssten dort alleine stehen. Das wird der Fall sein. Das FA kann wohl nicht nach 4-5 Jahren kommen und behaupten, es gebe immer noch diese GbR. Dann ist die GbR nicht mehr die Steuerschuldnerin, sondern Sie als Einzelunternehmerin. So haben Sie aber das Recht auf den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG. Gem. § 14 Abs. 1 ist die Rechnung jedes Dokument, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Sie können daher die Bankbelege dem FA vorlegen, wenn Sie dort gesondert die USt ausgewiesen haben oder einfach darauf hingewiesen haben(zzgl. Miete zzgl. USt). Das FA müsste dann das als Ersatzbeleg anerkennen, wenn der Vermieter den Vertrag nicht berichtigt.
Das ist meine Meinung dazu. Die vom FA vertretene Meinung ist mir zu formalistisch. Falls das FA Ihnen weiter Schwierigkeiten bereiten soll, können Sie mich in der Angelegenheit beauftragen. Sie sollen jedenfalls gegen einen Umsatzsteuerbescheid, einen Einspruch einlegen.
Ergänzung vom Anwalt
11.12.2010 | 01:53
Ich gehe zwar davon aus, dass der Mietvertrag berichtigt wird, zeige ihnen aber noch eine verfahrensrechtliche Möglichkeit: Das FA kann auch gemäß
§ 227 AO so verfahren, dass Ihnen eventuelle Ansprüche aus einem Steuernachzahlungsbescheid erlassen werden, weil es unbillig wäre, Sie damit zu belasten, obwohl Sie alleine das Unternehmen fortgeführt haben und den Mietvertrag besitzen.