Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.01.2012 08:57:37

Vorsteuerabzug bei nicht gezahlten Mieten

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 368
Ich betreibe ein kleines Unternehmen, bei diesem ich ein Gewerberaum gepachtet habe.

Aufgrund diverser Schwierigkeiten konnte ich in den Jahren 2007-2010 keine regelmäßigen Mietzahlungen leisten.

So entstanden erhebliche Mietrückstände, welche 2011 in eine Ratenzahlung umgewandelt wurden.

Eine Prüfung des FA für die Jahre 2007-2009 ergab, dass ich "unberechtigt" die Vorsteuer der nichtbezahlten Mieten gezogen hätte.

Die nun geforderte Umsatzsteuernachzahlung bedrohen meinen Gewerbebetrieb.

Frage:
Ist man den nicht berechtigt bei erbrachter Leistung nach ustg §15/ 1 (in diesen Falle die Vermietung der Räume) die Vorsteuer zu ziehen ?
Hat die vereinbarte Ratenzahlung event. Einfluss auf die Sache?

Vielen dank für eine schnelle Antwort!


Antwort geschrieben am 03.01.2012 09:30:37
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Tatsächlich spielt keine Rolle für den Vorsteuerauszug, wann oder ob die Leistung bezahlt worden ist. Denn die Zahlung der Leistung ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Die Absprache wegen der Ratenzahlung ist aber wichtig. Diese bedeutet für den Leistungserbringer (also für de Vermieter), dass diese eine Berichtigung nach § 17 UStG beanspruchen kann. Ist dies erfolgt, dann wird auch bei Ihnen eine Korrektur durchgeführt.

Wegen des in § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG angestrebten Gleichgewichts von Steuerbetrag und in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug hat der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum zu berichtigen, für den der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer zu berichtigen hat (Verfügung betr. Zeitpunkt der Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Entgeltsminderungen aufgrund geänderter Entgeltsvereinbarungen
Vom 6. September 1999 (DB S. 2141)

Dies ist von der Besteuerungsweise (ist- oder Sollbesteuerung) des Leistenden abhängig. Bei Sollbesteuerung des Leistenden sollte hier schon Rückwirkend die Berichtigung erfolgen.

Letztendlich kann man aber dies erst abschließend sagen, wenn man den Bescheid prüft. Gerne können Sie mich diesbezüglich kontaktieren.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 10:17:05

Vielen Dank.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt es nur unter der Hand (nichts offizielles).
Der Vermieter (eine große Verwaltungs-Gmbh) hat mit Sicherheit den §17 ustg nicht in Anspruch genommen.

Das FA begründet seine Forderungen damit, dass ich mir mit dem Vorsteuerabzug einen erheblichen Liquidationsvorteil erwirkt hätte.

Es gäbe wohl auch Urteile, die dieses bestätigen.

Vorrausgesetzt mein Vermieter hat keine Korrektur seiner Ust-Zahlungen meiner Mieten (auch die der noch nicht gezahlten) vorgenommen,- hätte ich da Chancen mit einem Einspruch beim Finanzamt?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 10:26:44

Mir ist kein Urteil in dem Sinne bekannt. Ist eine Fundstelle genannt worden? Sollte dies der Fall sein, teilen Sie mir dies per E-Mail damit ich die Antwort ggf. ergänzen kann.

Aussichten auf Erfolg kann ich im Rahmen der Erstberatung allerdings nicht prüfen, da sich die hier erteilte Information um eine erste Einschätzung handelt. Wie gesagt, stehe ich gerne per E-Mail weitergehend zur Verfügung.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

25
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Vorsteuerabzug   gezahlten   Mieten