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Frage geschrieben am 26.01.2012 21:15:31

Vorstand eingetragener Verein, Haftung für frühere Umweltsünden

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 421
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Haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins für die Beseitigung von Umweltsünden die vor seiner Wahl erfolgten, mit seinem Privatvermögen, sofern das Vereinsvermögen zur Deckung nicht ausreicht?


Antwort geschrieben am 26.01.2012 21:53:32
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Nein, ein Haftung des Vorstandes ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt gegeben.

Grundsätzlich haftet der Verein für alle Schäden, die durch den Vorstand in Ausübung seiner Aufgaben enstehen; nur wenn der Schaden die Folge eines deliktischen Handelns (alles was gesetzlich verboten ist) des Vorstands ist, haftet der Vorstand persönlich, § 31 BGB. Dies betrifft allerdings stets nur den handelnden Vorstand. Hat die Handlung in der Vergangenheit - unter einem ehemligen Vorstand - stattgefunden, ist der aktuelle Vorstand nicht dafür haftbar.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

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Vorstand eingetragener Verein, Haftung für frühere Umweltsünden | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-26
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