a) wer entscheidet über das inkraftreten meiner Vollmachten?
( Arzt, Gericht, Gemeindebehörde )
b) sind Entscheidungen meiner Mutter in jetzigem Zustand
(noch keine 100% Demenz) noch allgemein verbindlich oder
nur mit meiner Einwilligung?
c) können meine Brüder meine Entscheidungen - im Sinne der
Mutter - beeinflussen oder gar verhindern?
d) kann ich meinem Bruder eine Bankvollmacht entziehen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.11.2007 07:07:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Alexandra Hübsch
Rähnitzgasse 27, 01097 Dresden, Tel: 0351-6588961, Fax: 0351-6588962
Familienrecht, Handelsvertreterrecht, Reiserecht, Zivilrecht, IT-Recht
Bewertungen: 11
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Ich bedanke mich für Ihre Anfrage.
Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es auf den Inhalt der Vorsorgevollmacht an, so dass eine abschließende Beantwortung Ihrer Fragen erst nach Vorlage der erteilten Vollmacht erfolgen kann.
Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht eine spezielle Form der Vollmacht, um für den Krankheits- oder Pflegefall nicht auf die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes angewiesen zu sein, sondern um zur Zeit der geistigen Gesundheit selbstbestimmt für diesen Fall "vorzusorgen". Insofern lag es in der Hand des Vollmachtgebers, Ihrer Mutter, ob und welche Bedingungen sie für den Fall des Verlustes der alterbedingten Geschäftsunfähigkeit Ihnen gegenüber formuliert hat.
Grundsätzlich sind Vorsorgevollmachten mit der Unterschrift gülig, soweit keine auslösende Bedingung formuliert ist, also Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Handlungsfähigkeit oder mit Beschränkung der eigenen Handlungsfähigkeit etc. (oft problematisch und wird von Banken oft nicht anerkannt). Die größte Rechtssicherheit für das rechtliche Dürfen Ihrer Handlungen haben Sie in der Regel bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht.
Maßgeblich für den Umfang ist der dort formulierte Regelungssachverhalt, also ob eine Generalvollmacht vorliegt, d.h. für alle Angelegenheiten oder eine Spezialvollmacht, nur gesundheitliche Frage, ob Vermögensfragen überhaupt und ob es hierzu Beschränkungen (Bestehen der Vollmacht Ihres Bruders etc.)gibt.
Die Vollmacht bewirkt nicht, dass Ihre Mutter selbst nicht mehr handlungsunfähig ist, da sie als Vollmachtgeberin dazu in der Lage sein muss, Ihre Vollmacht grundsätzlich zu widerrufen. Sofern sie Entscheidungen trifft und diese mit Ihnen kollidieren, kann ein Widerruf stattfinden, da es eine Frage des Innenverhältnisses ist. Soweit Sie denken, dass doch eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, müsste im Zweifelsfall dann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.
Soweit Ihre Geschwister mit Ihren Handlungen/Entscheidungen für Ihre Mutter nicht einverstanden sind, können sie eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung nach § 1896 III BGB anstreben. Dem Bevollmächtigten steht gegen die Anordnung kein Widerruf zu. Natürlich müssen konkrete Anhaltspunkte, wie Missbrauchsverdacht etc., vorliegen und durch das Gericht geprüft werden. Die Vollmacht kann durch den Betreuer ebenfalls widerrufen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Rechtsproblem geben. Da nur die Prüfung der konkreten Vollmacht Ihnen Sicherheit hinsichtlich Ihrer Fragen geben kann, empfehle ich Ihnen einen Beratungstermin mit einem Kollegen vor Ort zu vereinbarne. Ansonsten stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder selbst für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
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