Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Tod.
Guten Tag,
meine Fragen beziehen sich auf (i) die Gestaltung einer angemessenen Regelung zum Vorsorgeunterhalt und hier im besonderen (II) zu Regelungen, sollte ich als Unterhaltpflichtiger durch vorzeitigen Tod ausfallen, d.h. wie könnte eine angemessene Reglung zur Absicherung der Unterhaltszahlung aussehen und (III) zur Berücksichtigung des Inflationseffektes.
Die Fragen sind für mich grundsätzlicher Art - ich habe jedoch zur Verdeutlichung den konkreten Fall mit Zahlenwerten dargestellt.
Zur Ausgangssituation:
1. Einvernehmliche Trennung nach > 20 Jahren Ehezeit, beide Partner > 50 Jahre. Kinder 20, 18, 16 Jahre. NettoGesamtEK des Unterhaltspflichtigen > 10.000 €.
2. Ehefrau war nicht berufstätig, aktuell nur sehr geringes eigenes EK aus geringfügiger Beschäftigung. Wiedereintritt in alten Beruf schwierig, zudem leichte gesundheitliche Beeinträchtigung. Für Anrechnung evtl. höheren EK Ehefrau ist Staffelregelung geplant, also Anrechnung auf Unterhalt nur z.T.
3. Einvernehmlich abgestimmter Trennungs- und nachehelicher Unterhaltsbedarf Ehefrau ist 2300 € + GKV = ca. 2.700 € (ohne Vorsorgeunterhalt). Inflationsausgleich für diesen ist vorgesehen (jeweils Erhöhung, wenn Verbraucherpreisindex um > 5 % gestiegen ist).
4. Betrag soll auch nach Eintritt in Rentenalter 66, d.h. ab 2023 zur Verfügung stehen.
5. Ab 2023 hat Ehefrau Anspruch auf anteilige Renten von ca. 1.300 € p.m. (Stand heute)
6. Im Falle meines Todes bis 2017 ist meine Frau und Kinder über Risiko-LV etc. sehr gut abgesichert.
Im folgenden beschreibe ich 2 Varianten zur Absicherung meiner Frau ab 2017 (Ende Risikoabsicherung, Fälligkeit diverser LV und Pensionszusagen) bzw. ab 2023 (Eintritt Rentenalter beide).
Variante A - Vorsorgeunterhalt mit zeitlicher Befristung - Ehefrau baut eigene Altersvorsorge auf.
Rentenanspruch Ehefrau ab 2023 ca. 1.300 € (s.o.) Aus Zugewinn, eigener LV + angenommenen Vorsorgeunterhalt von 500 € p.m. kämen dazu (bei angenommener Kapitalverzinsung von 3,5 % und Kapitalverzehr über ca. 20 Jahre) Kapitalerträge von ca. 1.400 €. Insgesamt ständen also ca. 2.700 € p.m. zur Verfügung.
Inflationsausgleich ist hier nicht berücksichtigt (bei 2% Inflation ergäben sich ca. z.B. 3.400 € ab 2023). Finanzierung eines derartigen Betrages würde eine erhebliche Aufstockung des p.m. Vorsorgeunterhalts über die meiner Frau zustehenden (?) Beträge hinaus erfordern. Dies ist natürlich keine attraktive Lösung für mich, zumal ich z.Zt. hohe Aufwendungen habe für Unterhalt/Ausbildung Kinder, eigene Vorsorge, Abzahlung gemeinsamen Kredits und bis 2013 erhöhte Miete für Familienwohnung. Sicher noch keine ´Mangelsituation´, aber für die nächsten Jahren bliebe mir ggf. sogar geringer Betrag als meiner Frau.
Fragen hierzu: Wie beurteilen Sie diese Situation und insbesondere:
1. Was wären die Eckpunkte einer ´angemessenen´ und juristisch ´wasserdichten´ Vorsorgeunterhaltsregelung unter den o.a. Prämissen?
2. Wie könnte man Zahlungen ab 2017 absichern (Risiko frühzeitiger Tod Unterhaltspflichtiger).
3. Wie ist das Thema Steigerung Lebenshaltungskosten/Inflation abzudecken bzw. wie ist die Kapitalverzinsung angemessen festzulegen?
4. Es stellt sich natürlich auch die Frage, inwieweit meine Frau mehr als bisher vorgesehen zur Leistung eigener Beiträge herangezogen werden sollte/müsste.
Variante B - Kein Vorsorgeunterhalt, Stattdessen Kapitalübertragung zur Finanzierung von 2.700 € p.m.
oder zeitlich unbefristeter (Aufstockung)-Unterhalt auf 2.700 €
Neben der Grundsatzfrage, ob eine derartige Vorgehensweise ´juristisch machbar´ ist, interessieren mich insbesondere die Fragen:
1. Wie ist Kapitalübertragung gegenüber Ehefrau juristisch abzusichern für den Fall meines frühzeitigen Todes? Welche der u.a Varianten ist sinnvoll und machbar?
2. Wie ist das Thema Steigerung Lebenshaltungskosten/Inflation abzudecken bzw. wie ist die Kapitalverzinsung angemessen festzulegen?
Anmerkungen dazu:
- Ab 2017 steht prinzipiell ausreichend Kapital aus LV, Pensionszusagen und Erbe zur Verfügung, aber es bleibt Risiko für Ehefrau, dass das zum Todeszeitpunkt vorhandene Kapital (aus welchen Gründen auch immer) für Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung nicht ausreicht.
- Den Kapitalbedarf für Ehefrau zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes ab 2017 würde ich so ermitteln: Berechnung Kapitalbarwert mit Kapitalverzehr (Entahmeplan) bis Endalter nach Sterbetafel und Verzinsung z.B. 3,5 %, abzgl. Rentenansprüche.
M.E. denkbare Vertragsalternativen
a)Kapitalübertragung heute. Bei Tod Ehefrau und Erleben Ehemann erfolgt Rückübertragung des nicht verbrauchten Kapitals an Ehemann - ist das juristisch machbar?.
Problem: Richtigkeit der notwendigen Annahmen wg. des langen Planungszeitraum fraglich. Ich komme an Grenzen meiner Leistungsfähigkeit.,
b)Kapitalübertragung in 2017.
Hierzu 2 Alternativen:
(1) Berechnung des Kapitalbarwertes jetzt. Rückübertragung wie bei a). Problem: langer Planungszeitraum wie bei a)
(2) Berechnung des Kapitalbarwertes in 2017, jetzt nur Festlegung der Berechnungsmodalitäten. Vorteil: Berechnung ist zeitlich näher am Renteneintrittsalter, damit sind präzisere Annahmen zu treffen.
Die für mich einfachsten Varianten wären allerdings
c)Kapitalübertragung erst bei Tod Ehemann. Jetzt nur Festlegung der Berechnungsmodalitäten. Vorteil: Berechnung ist zeitlich näher am Renteneintrittsalter, damit sind präzisere Annahmen zu treffen. Risiko: Es steht nicht mehr ausreichend Kapital zur Verfügung.
d)Keine Kapitalübertragung, Verpflichtung zu monatlichem Unterhalt geht auf erben über. Risiko: Erben kommen Verpflichtung nicht nach bzw. es steht nicht mehr ausreichend Kapital zur Verfügung.
Ich danke Ihnen sehr für Ihre Bemühungen und beantworte etwaige Fragen natürlich gern!
