Vorschusszahlung für Sachverständigengutachten
27.06.2008 15:34 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwältin Nina Marx
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Im Ergebnis unserer letzten Eigentümerversammlung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, im Zuge einer Instandsetzungsmaßnahme die Hofwand zum Nachbargrundstück neu zu verputzen.
Hintergrund: da die Hofwand zwei Grundstücke auf einer leicht abschüssigen Lage voneinander trennt, weist sie an einigen Stellen unschöne schwarze Feuchtigkeitsflecken auf und der bestehende Putz bröselt.
Die gegen diesen Beschluss stimmende Partei stellte den Antrag, anstelle des neuen Putzes die Wand mit Efeu zu bepflanzen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Im Nachgang wurde gegen den gefassten Mehrheitsbeschluss Klage durch die „unterlegene“ Eigentümerpartei eingereicht. Sie beantragte, den Beschluss als treuwidrig zu erklären, da die Gemeinschaft vor 3(!) Jahren bereits beschlossen hätte, Efeu anzupflanzen.
Nach dem ersten Verhandlungstag vor 2 Wochen wurde uns jetzt durch das Gericht ein Hinweis- und Beweisbeschluss zugestellt, in dem wir als Beklagte zur Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 1000 Euro für ein einzuholendes Sachverständigengutachten aufgefordert werden. Das Gutachten soll abklären, ob „durch die Aufbringung von Putz auf die Hofmauer zum Nachbargrundstück die durchdrückende Feuchtigkeit durch Aufbringung einer Sperrschicht mit entsprechender Verputzung gestoppt, d.h. das Problem fachlich ordnungsgemäß gelöst wird und dass nach Durchführung der Maßnahme der Putz dauerhaft nicht mehr abbröckeln wird.“
Woraus lässt sich der Standpunkt des Gerichtes ableiten, dass die beklagte Seite mit der Zahlung des Gutachtens belastet wird ? Letztlich wurde durch die Gegenseite Klage eingereicht, um das Verputzen zu verhindern und statt dessen eine Efeubepflanzung durchzusetzen.
Eine grundlegende Sanierung der Hofwand, die aufgrund umfangreicher Schacht- und Trockenlegungsarbeiten sehr kostenintensiv ausfallen würde, wäre zu einem späteren Zeitpunkt bei Vorhandensein der finanziellen Mittel Thema einer Beschlussfassung gewesen. Genau aus diesem Grund wurde durch die Mehrheit ja auch nur die vorübergehende Ausbesserung durch Verputzen beschlossen.
Müssen wir der Zahlungsaufforderung Folge leisten oder können wir berechtigte Einwände geltend machen, wie bspw. eine Splittung des Betrages auf Kläger und Beklagte ?









