29.04.2008 | 16:51
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Anwalt ist verpflichtet - insbesondere, wenn er von Ihnen als Mandant direkt danach gefragt wird - Sie über die möglichen Kosten aufzuklären. Dabei kann er auch den Hinweis geben, daß im Fall eines Obsiegens mit einer Kostenerstattung durch die Staatskasse gerechnet werden kann. Jedoch müssen Sie auch immer mit einem Verlieren des Prozesses rechnen und daher auch über die "worst-case-Berechnung" aufgeklärt werden.
Richtig ist, daß das Gericht im Falle einer Anklage in seinem Urteil auch eine Entscheidung über die Kosten trifft. Dies ist in
§ 464 StPO geregelt. Wenn Sie durch Urteil freigesprochen werden, können Sie somit damit rechnen, daß das Gericht per Urteil die Ihnen entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt. Im Falle einer Einstellung durch Staatsanwaltschaft (ohne Anklageerhebung) wird jedoch keine Kostenentscheidung getroffen. Es bliebe dann nur die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Anwaltskosten als
Schadensersatz von dem Anzeigeerstatter ersetzt zu verlangen, wenn er Sie wider besseren Wissens, quasi mutwillig angezeigt hat. Dies wäre ein zivilrechtliches Verfahren.
Sofern Sie nur zu einer Beratung einen Anwalt aufsuchen, so darf diese Erstberatung nicht mehr als 190,- € zzgl. MwSt kosten (
§ 34 RVG). Wenn der Anwalt nach der Erstberatung einen Auftrag für ein weiteres Tätigwerden (hier: Akteneinsicht) erhält, so fallen die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Dabei kann der Anwalt eine Grundgebühr (Ziff. 4100 Vergütungsverzeichnis RVG (kurz: VV RVG)) sowie für die Akteneinsicht eine Verfahrensgebühr (Ziff. 4104 VV RVG) fordern. Der Gebührenrahmen für die Grundgebühr liegt zwischen 30,- und 300,- € und für die Verfahrensgebühr zwischen 30,- und 250,- €.
Bei der konkreten Berechnung der Gebühren muß der Anwalt Aufwand, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigen. Bei einer mittelschweren/normalen Angelegenheit wird üblicherweise der Mittelwert in Höhe von 165,- € (Grundgebühr) bzw. 140,- € (Verfahrensgebühr) zugrundegelegt. Damit würde die Gebühren des Anwalts insgesamt 305,- € betragen. Je nach Einzelfall können diese Gebühren jedoch auch höher oder niedriger ausfallen, maximal aber nur 300,- € (Grundgebühr) bzw. 250,- € (Verfahrensgebühr).
Diesen Gebühren ist eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € (Ziff. 7002 VV RVG) und die MwSt hinzuzurechnen. Darüber hinaus wird der Anwalt Ihnen die Kosten der Behörde, die für die Akteneinsicht anfallen (i.d.R. 12,- €) als Auslagen berechnen.
Den Vorschuß in Höhe von 535,- € halte ich danach für zu hoch. Es steht zu erwarten, daß die Kosten geringer ausfallen, wenn Sie dem Anwalt das Mandat entziehen. Ich empfehle Ihnen, den Anwalt vor einem Mandatsentzug auf die bisher entstandenen Kosten anzusprechen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestexte:
§ 464 StPO:
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. 3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
§ 34 RVG:
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Ziff. 4100 VV RVG:
Grundgebühr: 30,00 bis 300,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
Ziff. 4104 VV RVG:
Verfahrensgebühr: 30,00 bis 250,00 EUR
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.