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Sehr geehrte Frau Anwältin,
sehr geehrter Herr Anwalt,
Ich beziehe ab 2006 Leistungen (Aufstockung) nach SGB II bis 2008 - ab 2009 bis 2012 Grundsicherungsleistung -
im April ds. Jahres werde ich 58 Jahre alt.
Welche Bedeutung bzw. Folgen hätten für mich z.B.
§ 53a Abs. 2 (ich wurde über 1 Jahr nicht vermittelt? - müsste ich eine EinV abschließen ?
§ 65 Abs. 4 S.(2) welcher Entstehungsanspruch vor 01.01.2008 ist hier gemeint, der Leistungsanspruch Alg II generell (war bei mir 2006) -
oder der Rentenanspruch i.V.m. §§ 5 + 12a ?
Unter welchen konkreten Voraussetzungen könnte ich vorrangige Leistungen (z.B. Rente)erhalten(§ 428 sgb III)?
Einen Rentenantrag habe ich schon im Januar 2011 gestellt, dieser befindet sich noch im Widerspruchsverfahren.
Mit welchen Maßnahmen der ARGE muss ich dsbzgl. rechnen ?
Vielen dank für die Beantwortung.
Mit frdl. Grüßen
F.L.L.
Antwort geschrieben am 05.02.2012 23:46:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der § 53 a SGB II ist umstritten und bedeutet, dass Arbeitssuchende ab dem 58. Lebensjahr dem Arbeitsvermittler aufgrund ihrer schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die Norm ist im SGB II quasi "versteckt", woraus man ersehen kann, dass sie letztlich für die Arbeitslosenstatistik von Bedeutung ist. Wenn Sie das 58. Lebensjahr vollendet haben, werden Sie nicht weiter als Arbeitsloser geführt und fallen damit aus der Statistik.
Für Sie bedeutet diese Norm folgendes: Wenn Ihnen zwölf Monate lang nach Vollendung des 58. Lebensjahrs keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wird, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Wird Ihnen eine Stelle angeboten, beginnt der Zeitraum erneut zu laufen. Vor der Vollendung des58. Lebensjahres hat der § 53 a SGB II für Sie noch keine Bedeutung. Während der zwölf Monate, in denen quasi Ihre Vermittelbarkeit auf die Probe gestellt wird, kann auch eine Eingliederungsvereinbarung von Ihnen verlangt werden. Danach nicht mehr.
Die Sonderregelung des § 65 Abs. IV SGB II soll im wesentlichen sicher stellen, dass ältere Arbeitlose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsfähigkeit beendet haben. Die älteren Arbeitslosen werden mit dieser Vorschrift also von der Obliegenheit freigestellt, ihre Arbeitskraft einsetzen zu müssen, um Leistungen zu erhalten. Nach Satz 2 gilt dies vom 01.01.2008 nur dann, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat. Das bedeutet, dass diese Norm für Sie nicht einschlägig ist.
Meiner Erfahrung nach wird man Sie aufgrund Ihres Alters und des laufenden Rentenanspruchs weitgehend in Ruhe lassen, in zwölf Monaten sind Sie ohnehin nicht mehr "arbeitslos" im Sinne des Gesetzes. Rente erhalten Sie dann, wenn Sie aufgrund welcher Umstände auch immer, nicht mehr erwerbsfähig sind. In der Regel liegt eine Erkrankung vor, die die Arbeitsfähigkeit ausschließt.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 15:22:00
Sehr geehrte Frau Domke,
für die Beantwortung bedanke ich mich, Si haben mir etwas mehr Orientierung geben können.
Der § 53a bezieht sich auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - wenn ich aber eine Tätigkeit auf € 400-Basis haben sollte, erfüll ich nach 1 Jahr doch auch die genannten Voraussetzungen ?
Sehr geehrte Frau Domke,
für die Beantwortung bedanke ich mich, Si haben mir etwas mehr Orientierung geben können.
Der § 53a bezieht sich auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - wenn ich aber eine Tätigkeit auf € 400-Basis haben sollte, erfüll ich nach 1 Jahr doch auch die genannten Voraussetzungen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 15:37:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine 400 € Beschäftigung bleibt in der Tat unberücksichtigt. Es zahlenb nur "volle" Beschäftigungen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine 400 € Beschäftigung bleibt in der Tat unberücksichtigt. Es zahlenb nur "volle" Beschäftigungen.
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Maike Domke
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