Ich möchte meinen Vornamen behördlich ändern lassen, ich bin jetzt 24 Jahre alt.
Grund: Meine Eltern gaben mir offiziell einen bestimmten Namen (z.B. Rolf). Nannten mich dann aber Zeit meines Lebens in leicht abgewandelter Form (z.B. Ralf). D.h. ich bin komplett als Ralf aufgewachsen, habe mich in meiner Jugend mit diesem Namen identifiziert. Freunde, Bekannte, Verwandte nennen mich so, auf meinen Zeugnissen bis vor dem Abitur stand immer Ralf. Erst zum Abitur und später kam ich in die Situation mich bei offiziellen Terminen Rolf nennen zu müssen, da vorher sowas meine Eltern größtenteils geregelt haben. Trotzdem stelle ich mich weiterhin anderen Personen als Ralf vor, da mich alle bisherigen Bekannten so kennen. Jetzt in Studium und auch schon mit Berufserfahrungen bemerke ich jedoch, dass diese Unterscheidung zu Problemen führt, da hier oftmals der offizielle Vorname zusätzlich zu meiner Angabe irgendwo gespeichert ist und auch gebraucht wird.
Ich möchte darum auch offiziell Ralf heißen. Hierzu hatte ich bereits Kontakt mit der zuständigen örtlichen Behörde aufgenommen. Zur Begründung des wichtigen Grundes bezog ich mich auf NamÄndVwV vom 11.08.1980, Art. 50. (Gewährung eines tatsächlich geführten Familiennamens). Ich denke die Schilderung dieser Fallgruppe passt exakt auf meine Situation.
Die Beamtin vor Ort erkannte dies aber nicht an mit der Begründung, ich könnte mich in meinem Alter nicht mehr auf diesen Artikel beziehen, weil mir spätestens mit Ausstellung des ersten Personalausweis zu Beginn meines 16. Lebensjahr mein amtlicher Name bewusst geworden sein muss. Somit hätte ich schon zu lange mit meinem offiziellen Vornamen in den Papieren gelebt und ihn damit implizit akzeptiert.
Ist Sie im Recht? Welche Präzedenzfälle gibt es? Welche weiteren Schritte würden Sie vorschlagen?
Ich danke Ihnen im Voraus für eine Antwort und eine Erörterung der Lage aus Ihrer Sicht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 13.01.2011 09:38:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 115
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach § 11 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) ist die Regelung § 3 Absatz 1 NÄG über die Änderung von Familiennamen auch auf die Änderung von Vornamen anzuwenden. Ein eine Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i. S. des § 3 Absatz 1 NÄG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, NJW 1988, NJW 1988, 85).
Von der Änderung des Familiennamens unterscheidet sich die Änderung des Vornamens nur insoweit, als den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Rücksicht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, StAZ 1984, 131). Das entspricht auch der Regelung in Nr. 62 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV - vom 11. 8. 1980 (StAZ 1980, 291).
Es bedarf also einer Interessenabwägung im Einzelfall.
Die pauschale Aussage, Sie hätten bereits bei Erteilung des ersten Personalausweises (16. Lebensjahr) Einwände erheben müssen, ist aus meiner Sicht nicht korrekt. Denn es ist schon nicht zu erkennen, ob die Behörde die Belange überhaupt abgewogen hat.
Das BverwG hat z.B. entschieden, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens anstelle des vollen amtlichen Namens im Verwandten- und Bekanntenkreis keinen wichtigen Grund darstellt und daher nicht zu einer Namensänderung berechtigt. In Ihrem Fall hat die Verwendung des genutzten Namens anstelle des eingetragenen aber weitreichendere Folgen - jedenfalls ist dies Ihren Ausführungen im Ansatz zu entnehmen.
Die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde müssten Sie mit dem Widerspruch angreifen. Sodann entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen deren Entscheidung könnte der gerichtliche Weg beschritten werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2011 14:41:43
Sehr geehrter Herr Ziegler,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort, zu der ich noch einige wenige Verständnisfragen nachreichen möchte:
1. Sie schreiben: „Es bedarf also einer Interessenabwägung im Einzelfall."
Mir sagte die Beamtin, es muss erst ein wichtiger Grund vorliegen, und im zweiten Schritt kann eine Interessenabwägung stattfinden. Ihr Statement lässt sich so lesen, dass erst eine Interessenabwägung stattfinden soll und dann hiermit auf einen möglicherweise bestehenden wichtigen Grund geschlossen wird. Ist diese Interpretation korrekt?
2. Sie schreiben: „Denn es ist schon nicht zu erkennen, ob die Behörde die Belange überhaupt abgewogen hat."
Was meinen Sie damit, und vor allem welche Behörde meinen Sie damit? Jene, die mir mit 16 meinen Personalausweis ausgestellt hat oder die, welche ich jetzt zwecks Namensänderung konsultiere (ich bin in der Zwischenzeit umgezogen)? Wenn Sie die erste meinen, warum sollte sie Belange abwiegen? Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises ist ein für die Behörde formell recht alltäglicher Akt.
3. Speziell zu NamÄndVwV vom 11.08.1980, Art. 50: Sie sind nicht darauf eingegangen, ob nun dieser Artikel auf meinen Fall Anwendung finden könnte, da ich mir bis zu meinem 16. Lebensjahr wie geschildert als Heranwachsender offensichtlich nicht bewusst war, dass mein alltäglicher Name nicht mein „richtiger" sein soll (er wurde de facto ja nie benutzt). Ich bitte dies nachzureichen.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr Ziegler,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort, zu der ich noch einige wenige Verständnisfragen nachreichen möchte:
1. Sie schreiben: „Es bedarf also einer Interessenabwägung im Einzelfall."
Mir sagte die Beamtin, es muss erst ein wichtiger Grund vorliegen, und im zweiten Schritt kann eine Interessenabwägung stattfinden. Ihr Statement lässt sich so lesen, dass erst eine Interessenabwägung stattfinden soll und dann hiermit auf einen möglicherweise bestehenden wichtigen Grund geschlossen wird. Ist diese Interpretation korrekt?
2. Sie schreiben: „Denn es ist schon nicht zu erkennen, ob die Behörde die Belange überhaupt abgewogen hat."
Was meinen Sie damit, und vor allem welche Behörde meinen Sie damit? Jene, die mir mit 16 meinen Personalausweis ausgestellt hat oder die, welche ich jetzt zwecks Namensänderung konsultiere (ich bin in der Zwischenzeit umgezogen)? Wenn Sie die erste meinen, warum sollte sie Belange abwiegen? Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises ist ein für die Behörde formell recht alltäglicher Akt.
3. Speziell zu NamÄndVwV vom 11.08.1980, Art. 50: Sie sind nicht darauf eingegangen, ob nun dieser Artikel auf meinen Fall Anwendung finden könnte, da ich mir bis zu meinem 16. Lebensjahr wie geschildert als Heranwachsender offensichtlich nicht bewusst war, dass mein alltäglicher Name nicht mein „richtiger" sein soll (er wurde de facto ja nie benutzt). Ich bitte dies nachzureichen.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2011 10:07:16
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt zur Beantwortung Ihrer Verständnisfragen komme.
1. Die Beamtin liegt falsch. Die Feststellung, das ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, wird erst nach Abwägung der Interessen, getroffen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG, s.o. und ist daneben auch systematisch nicht anders denkbar. Andernfalls würde eine zweite Hürde geschaffen (erst wichtiger Grund, dann Interessenabwägung).
2. Nach Antragstellung sollte Ihnen ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. In diesem muss die Interessenabwägung vorgenommen worden sein - ansonsten könnten Sie nicht (und auch kein Rechtsanwalt) erkennen, ob eine richtige Entscheidug getroffen wurde. Die Entscheidung wird von derjenigen Behörde getroffen, die die Namensänderung vornehmen kann.
3. Es ist auch durchaus denkbar, dass Nr. 50 der NamÄndVwV vom 11.08.1980 in Ihrem Fall Anwendung findet. Es müsste dann aber neben der gugläubigen Führung auch ein Nachteil für Sie entstehen, wenn Sie ohne die begehrte Änderung weiterleben müssten.
Jedenfalls dürfen die Anforderungen bei der Vornamensänderung nicht überspannt werden, diese sind niedriger als diejenigen bei der Nachnamensänderung.
Zudem werden oft weitere Umstände vorzutragen sein, damit die Behörde ein Gesamtbild von Ihrer Situation erhält. In Einzelfällen werden auch psychologische Gutachten beigebracht, um die Situation zu erläutern.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Erfolg bei der Namensänderung.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt zur Beantwortung Ihrer Verständnisfragen komme.
1. Die Beamtin liegt falsch. Die Feststellung, das ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, wird erst nach Abwägung der Interessen, getroffen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG, s.o. und ist daneben auch systematisch nicht anders denkbar. Andernfalls würde eine zweite Hürde geschaffen (erst wichtiger Grund, dann Interessenabwägung).
2. Nach Antragstellung sollte Ihnen ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. In diesem muss die Interessenabwägung vorgenommen worden sein - ansonsten könnten Sie nicht (und auch kein Rechtsanwalt) erkennen, ob eine richtige Entscheidug getroffen wurde. Die Entscheidung wird von derjenigen Behörde getroffen, die die Namensänderung vornehmen kann.
3. Es ist auch durchaus denkbar, dass Nr. 50 der NamÄndVwV vom 11.08.1980 in Ihrem Fall Anwendung findet. Es müsste dann aber neben der gugläubigen Führung auch ein Nachteil für Sie entstehen, wenn Sie ohne die begehrte Änderung weiterleben müssten.
Jedenfalls dürfen die Anforderungen bei der Vornamensänderung nicht überspannt werden, diese sind niedriger als diejenigen bei der Nachnamensänderung.
Zudem werden oft weitere Umstände vorzutragen sein, damit die Behörde ein Gesamtbild von Ihrer Situation erhält. In Einzelfällen werden auch psychologische Gutachten beigebracht, um die Situation zu erläutern.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Erfolg bei der Namensänderung.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
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