26.06.2012 | 00:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nach dem Urheberrecht ist zunächst die Frage zu klären, ob ein anwaltlicher Schriftsatz in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt. Ein urheberrechtlich schutzwürdiges Werk liegt nur dann vor, wenn das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, also eine sehr individuelle Geistesleistung darstellt.
Der BGH hat schon vor Jahrzehnten (17.04.1986) in einer Grundsatzentscheidung die Anforderungen dargelegt, die ein Anwaltsschriftsatz erfüllen müsse, um Urheberrechtsschutzfähig zu sein. Zur Anschauung gebe ich nachfolgend den Leitsatz der Entscheidung wieder:
„Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich als Schriftwerke nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich. Es kommt dafür darauf an, ob ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts als persönliche geistige Schöpfung nach
§ 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist. Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-)wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (Anwaltsschriftsatz)."
Bei einem Abmahnschreiben, welches in der Regel zahlreiche Standartformulierungen aufweisen wird, möchte ich dieses -ohne die hier in Frage stehende Abmahnung zu kennen- verneinen. Bei dem Entwurf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen würde ich der Gesamtheit der AGB (nicht also einzelnen Klauseln) durchaus Urheberrechtsschutz zubilligen.
Kommt der Urheberrechtsschutz zum Tragen, so gilt nach der sogenannten Zwecktheorie, dass die Nutzungsrechte vom Urheber (Anwalt) auf dessen Auftraggeber (Mandanten) nur so weit übertragen werden, wie es zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist. Das Urheberrecht bleibt sowieso immer beim Urheber, nur die Nutzungsrechte können übertragen werden. Das bedeutet, dass der Mandant die anwaltlichen Ausarbeitungen nur für den Zweck der Beauftragung nutzen darf, weiter nicht, bzw. nicht ohne Genehmigung des Anwalts.
Auch aus Auftragsrecht wird man im Ergebnis dazu kommen, dass Ihnen eine „Weitergabe" nicht ohne Genehmigung möglich ist: Der Anwalt fertigt Schriftsätze, Gutachten etc. allein zum Zweck der rechtlichen Beratung seines Mandanten, nicht damit dieser diese Ausarbeitungen weitergibt. Bringt der Auftraggeber bei Mandatsbeginn zum Ausdruck, dass er die Weitergabe beabsichtigt, würde die Vergütung sicherlich eine andere sein müssen.
Noch ein Hinweis: Die nicht berechtigte Veröffentlichung bzw. Weitergabe von anwaltlichen Schriftsätzen etc. kann unter Umständen auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Anwalts darstellen und Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund an der Veröffentlichung.
Fazit: Von einer Veröffentlichung ohne Genehmigung (nachweislich) durch den Anwalt rate ich ab.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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