Die Gemeinde hat bereits öffentlich in der Tageszeitung erklärt, dass sie erneut für dieses Grundstück und evtl. für ein Nachbargrundstück, das jetzt Mischgebiet ist und im selben Bebauungsplan liegt, den Bebauungsplan ändern wird hin zum Sondergebiet, um dem Einkaufsmarkt die Möglichkeit zu eröffnen hier weitere Parkplätze anzulegen. Man ist der Auffassung, dass nur die Durchführung im vereinfachten Bauleitverfahren zum Erlass des Urteils führte. Nach Angaben unseres Anwalts werden wir auch dieses Verfahren wieder gewinnen, da diese Änderung nur zum Zwecke privater Interessen erfolgt (siehe hierzu auch OVG Lüneburg 1 ME 241/10 mit zahllosen Verweisen zur Rspr. des BVerwG). Da wir wieder, wie im Vorverfahren, mit der Erteilung der Baugenehmigung, bzw. Kenntnisnahme der Gemeinde des Bauvorhabens im Freistellungsverfahren bei Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes rechnen, wüssten wir gerne, ob wir die vorläufige Ausservollzugsetzung des Bebauungsplanes bereits vor Beschlussfassung beantragen können, da wir ansonsten zum wiederholten Male für ca. 3 Jahre dem Parken und Rangieren von LKW direkt neben unserem Wohnhaus und Terrasse auf Schotterpiste ausgesetzt sind, d.h. 3 Sommer nur Garten- und Terrassennutzung am Sonntag und möglichst immer geschlossene Fenster? Auch müssen wir zum wiederholten Male die Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens, der umfassenden und richtigen Art der Einwendungen gegen die Bebauungsplanänderung durch unseren Anwalt tragen, damit wir hier im Prozess nicht Schiffbruch erleiden. Oder gibt es andere Möglichkeiten uns zu unserem Recht zu verhelfen?
Antwort geschrieben am 12.06.2011 18:51:13Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
da sich der geehrte Kollege noch vor der Beantwortung der Frage ergänzende Angaben gemacht hat, und darauf hingewiesen hat, dass die Sache der zuvor von ihm beantworteter Frage gleich ist, will ich ausnahmsweise zuerst auf die von Ihnen zuletzt gestellte Frage unter Berücksichtigung der in der anderen Sache vorgebrachten Angaben eingehen.
Oder gibt es andere Möglichkeiten uns zu unserem Recht zu verhelfen?
Zuerst ist wichtig zu wissen, dass sich nicht jedes Urteil vollstrecken lässt. Das Urteil des BayVGH ist ein rechtsgeltendesdes Urteil, das sich nicht vollstrecken lässt. Die abweisende Entscheidung, wie die des BVerG lässt sich außer der Kostenentscheidung nicht vollstrecken. Ich müsste natürlich den Tenor des Urteils kennen.
Allerdings hat in Ihrem Falle die Behörde bereits die Verfügung erlassen, so dass sie dem erstinstanzlichen Urteil nachgekommen ist. Dass sie den sofortigen Vollzug nicht angeordnet hat, müssen Sie gem. § 80 Abs. 2 VwGO durch einen Widerspruch gegen die Verfügung der Behörde versuchen, nachzuholen. Problematisch dürfte hier sein, dass es um einen Verwaltungsakt handelt, der nicht Sie direkt belastet, sondern eher den Beigeladenen, allerdings belastet sie die Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung. Kommt die Behörde diesem Antrag nicht nach, so können Sie einen Eilantrag bei Gericht gem. § 80a Abs. 2 VwGO anbringen, und das gerichtlich klären lassen. Das ist die einzige Frage, die das Gericht zu klären hat. Das wäre die einzige Möglichkeit. Ich habe versucht ein vergleichbares Urteil zu finden, was mir aber trotz sorgfältiger Suche nicht gelang.
Das Verfahren vor dem BayVGH, in dem Sie obsiegt haben, scheint auf den ersten Blick überflüssig gewesen zu sein. Sie hätten möglicherweise auch früher von der Gemeinde verlangen sollen, dass sie die Unterlassungsverfügung erlässt. Wäre es dann zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, so wäre dann eine sogenannte inzidente Prüfung des Bebauungsplanes veranlasst gewesen.
(Dies ist allerdings mit Reserve aufzunhemen, weil ich keine vollständige Kenntnis der Akte habe).
Ob Sie vor dem Hintergrund dieser Informationen immer noch an der Beantwortung Ihrer Fragen interessiert sind, oder sich diese erledigt haben, so teilen Sie mir bitte kurz mit. Ich würde darauf eingehen.
Mit freundlichen Grüssen
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Frankfurt am Main
Phone: 0049/(0)69 84 77 13 76
Fax: 0049/(0)69 84 77 13 77
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.06.2011 21:53:57
Ich korrigiere: Sie sollen nicht Widerspruch einlegen, sondern einen Antrag gem. § 80a Abs. 2 VwGO stellen.
Ich korrigiere: Sie sollen nicht Widerspruch einlegen, sondern einen Antrag gem. § 80a Abs. 2 VwGO stellen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2011 18:24:38
Das Verfahren vor dem BayVGH war keineswegs überflüssig, da nach dem geänderten Bebauungsplan dieses Grundstück ein Sondergebiet war und die Nutzung als Parkplatz für diesen Zeitraum der Gültigkeit der Änderung dort zulässig war. Erst nach unserem Obsiegen war es, wie vor der Änderung wieder ein allgemeines Wohngebiet, indem ein Parken nur für die dort nach BauNVO zulässige Bebauung zulässig ist und keinesfalls ein gesonderter Parkplatz und erst recht nicht zu Gunsten eines Betriebes im Sondergebiet.
Unsere Frage ob und wie wir uns im Vorfeld vor dem Vollzug einer neuerlichen Änderung des Bebauungsplanes vor Beschlussfassung im einstweiligen Verfahren schützen können ist somit immer noch unbeantwortet.
Das Verfahren vor dem BayVGH war keineswegs überflüssig, da nach dem geänderten Bebauungsplan dieses Grundstück ein Sondergebiet war und die Nutzung als Parkplatz für diesen Zeitraum der Gültigkeit der Änderung dort zulässig war. Erst nach unserem Obsiegen war es, wie vor der Änderung wieder ein allgemeines Wohngebiet, indem ein Parken nur für die dort nach BauNVO zulässige Bebauung zulässig ist und keinesfalls ein gesonderter Parkplatz und erst recht nicht zu Gunsten eines Betriebes im Sondergebiet.
Unsere Frage ob und wie wir uns im Vorfeld vor dem Vollzug einer neuerlichen Änderung des Bebauungsplanes vor Beschlussfassung im einstweiligen Verfahren schützen können ist somit immer noch unbeantwortet.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.06.2011 21:47:51
Der wesentliche Inhalt meiner Antwort war, dass ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80a Abs. 2 VwGo möglich ist, weil der Betroffene als Adressat der Verfügung eine Klage dagegen erhoben hat, und Sie als Dritte oder Dritte(weil Sie im Plural sprechen) durch die Verfügung begünsigt sind.
Ansonsten gilt für den einstweiligen Schutz noch vor der Beschlussfassung des B-Planes einstweiliger Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Sie können natürlich versuchen, drohende schwere Nachteile abzuwenden, wenn bereits jetzt sicher ist, dass die Satzung mit demselben Inhalt, bzw. der gleiche Bebauungsplan erlassen wird. Aus meiner Sicht sollen Sie in beiden Richtungen vorgehen, Antrag nach 80a VwGO und Antrag nach 47 Abs. 6 VwGO. Da liegen unterschiedliche Streitgegestände vor.
Sie sollen sich insoweit weiter von Ihrem Anwalt beraten lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Der wesentliche Inhalt meiner Antwort war, dass ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80a Abs. 2 VwGo möglich ist, weil der Betroffene als Adressat der Verfügung eine Klage dagegen erhoben hat, und Sie als Dritte oder Dritte(weil Sie im Plural sprechen) durch die Verfügung begünsigt sind.
Ansonsten gilt für den einstweiligen Schutz noch vor der Beschlussfassung des B-Planes einstweiliger Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Sie können natürlich versuchen, drohende schwere Nachteile abzuwenden, wenn bereits jetzt sicher ist, dass die Satzung mit demselben Inhalt, bzw. der gleiche Bebauungsplan erlassen wird. Aus meiner Sicht sollen Sie in beiden Richtungen vorgehen, Antrag nach 80a VwGO und Antrag nach 47 Abs. 6 VwGO. Da liegen unterschiedliche Streitgegestände vor.
Sie sollen sich insoweit weiter von Ihrem Anwalt beraten lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Stadt: Bebauungsplanänderung: Unverhältnismäßiger Eingriff in Vermögenverhältnisse?
Änderung der Bebauungsplaneigenschaft
Entschädigung bei nicht gestatteter Umwidmung per Bebauungsplan
Garage kann nicht nach Bebauungsplan gebaut werden- Bayern
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Eingriffe durch einen Bebauungsplan
Änderung der Bebauungsplaneigenschaft
Entschädigung bei nicht gestatteter Umwidmung per Bebauungsplan
Garage kann nicht nach Bebauungsplan gebaut werden- Bayern
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Eingriffe durch einen Bebauungsplan
