Vorladung zur Durchführung einer DNA-Maßnahme
| 20.01.2012 17:18 |
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Generelle Themen
Beantwortet von
Heute erhielt ich eine Vorladung zu einer DNA-Maßnahme. Die Straftat und Verurteilung, auf die Bezug genommen wird, liegt mehr als 40 Jahre zurück.Seitdem bin ich nicht mehr straffällg geworden. Zunächst erstaunt es mich sehr, daß diese Tatsache bei den Behörden immer noch auftaucht und im Bundeszentralregister wohl noch nicht gelöscht ist. Der DNA Maßnahme soll ich mich freiwillig unterziehen. Ist die Maßnahme mit meinen Persönlichkeitsrechen vereinbar? Wie kann es sein, dass ich mit einer Straftat kontrontiert werde, die über 40 Jahre zurückliegt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Vorladung
Antwort vom
20.01.2012 | 17:43
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Die DNS-Untersuchung geschieht auf rein freiwilliger Basis. Weil Sie sich nicht untersuchen lassen müssen, können Ihre Persönlichkeitsrechte auch nicht verletzt sein.
Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) sind max. 20 Jahre bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§
174 bis
180 oder
182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
Es müsste also nach 40 Jahren längst im BZR gelöscht sein. Wenn nicht, können Sie dagegen vorgehen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.01.2012 | 18:08
Sehr geehrter Herr Zürn,
meine Frage wurde nur teilweise beantwortet.
Wie kann es sein, dass die Behörden immer noch auf über 40 Jahre zurückliegende Straftaten zugreifen können?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.01.2012 | 18:24
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Mit meiner Antwort dachte ich auch diese Frage beantwortet zu haben.
Aber noch einmal:
Offenbar ist ihre Eintragung im BZR nicht gelöscht, obwohl sie hätte gelöscht werden müssen. Das passiert immer mal wieder, aus verschiedensten Gründen. Deshalb müssten Sie, wie dargelgt, tätig werden um das künftig zu verhindern.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt