366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1389 Besucher | 16 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Vorladung zur Durchführung einer DNA-Maß...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Vorladung zur Durchführung einer DNA-Maß...

Vorladung zur Durchführung einer DNA-Maßnahme


| 20.01.2012 17:18 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Heute erhielt ich eine Vorladung zu einer DNA-Maßnahme. Die Straftat und Verurteilung, auf die Bezug genommen wird, liegt mehr als 40 Jahre zurück.Seitdem bin ich nicht mehr straffällg geworden. Zunächst erstaunt es mich sehr, daß diese Tatsache bei den Behörden immer noch auftaucht und im Bundeszentralregister wohl noch nicht gelöscht ist. Der DNA Maßnahme soll ich mich freiwillig unterziehen. Ist die Maßnahme mit meinen Persönlichkeitsrechen vereinbar? Wie kann es sein, dass ich mit einer Straftat kontrontiert werde, die über 40 Jahre zurückliegt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Vorladung
Antwort vom
20.01.2012 | 17:43
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Die DNS-Untersuchung geschieht auf rein freiwilliger Basis. Weil Sie sich nicht untersuchen lassen müssen, können Ihre Persönlichkeitsrechte auch nicht verletzt sein.

Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) sind max. 20 Jahre bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

Es müsste also nach 40 Jahren längst im BZR gelöscht sein. Wenn nicht, können Sie dagegen vorgehen.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 20.01.2012 | 18:08

Sehr geehrter Herr Zürn,

meine Frage wurde nur teilweise beantwortet.

Wie kann es sein, dass die Behörden immer noch auf über 40 Jahre zurückliegende Straftaten zugreifen können?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.01.2012 | 18:24

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Mit meiner Antwort dachte ich auch diese Frage beantwortet zu haben.

Aber noch einmal:

Offenbar ist ihre Eintragung im BZR nicht gelöscht, obwohl sie hätte gelöscht werden müssen. Das passiert immer mal wieder, aus verschiedensten Gründen. Deshalb müssten Sie, wie dargelgt, tätig werden um das künftig zu verhindern.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-01-22 | 12:39


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Beantwortung meiner Frage war zu oberflächlich. Mit dem Hinweis einen Anwalt zu beauftragen war mir nicht geholfen. Der Anwalt hätte mir mindestens noch mitteilen können, wie ich gegen meine noch nach über 40 Jahren bestehende Eintragung im BZRG vorgehen kann. Die 57,00 hätte ich mir sparen können! Andere Anwälte haben viel ausführlicher beraten, sogar bei Geldeinsätzen unter 50 €."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael J. Zuern »