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Hallo!
Folgendes Problem:
Anfang August 2010 flog ich, nachdem ich (großzügig geschätzt!) 3g Marijuhana geschluckt habe nach Wien.
Um sonstige Umstände zu erklären: Keine Einträge im Führungszeugnis, NIE was mit "Drogen" zu tun gehabt. Dies hier war eine einmalige Sache, die nicht weiter erklärt werden braucht. Hin und wieder genehmige ich mir ein Tütchen, andere trinken Wein...
In Wien kam es dann leider zu einem Darmverschluss aufgrund dieser Dummheit.
Im Krankenhaus wurde ich denkbar schlecht behandelt, und wurde als "Drogenkurier" und Junkie von einer Schwester beschimpft. Es wurde ein Drogentest durchgeführt der komplett, wie zu erwarten, negativ ausfiel.
DIREKT NACH der OP (im Aufwachraum) standen die beiden Wiener Polizisten neben meinem Bett und begannen sofort mit Ihrer Befragung. Leider kann ich deshalb auch nicht mehr zu 100% genau sagen, was sie gefragt haben und wie lange dies gedauert hat. Ich vermute so 5 - 10 Minuten. Woran ich mich noch erinnere, war der Vorwurf des einen Beamten, "Herr, xxx erzählen sie doch nichts, das ist doch Kokain" (das Päckchen war eben sehr klein). Ich verneinte dies und sagte noch, aber das sehen sie ja selbst, wenn sie es öffnen... Dann sagte der andere noch irgendwas wie "Das hat sich jawohl nicht gelohnt!" Und bezog sich damit aber wohl auf mich, bzw. die Aktion. An mehr kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube ich habe noch gesagt, dass dies eine einmalige Dummheit war und ja jetzt ne schöne Narbe als Erinnerung habe. Was man nach einer Narkose eben so sagt.
Zwei Tage später wurde ich entlassen und habe bis heute nichts mehr davon gehört. Heute kam allerdings eine Vorladung vom Landeskriminalamt mit o.g Paragraphen-Angabe und ohne Vorwurf (natürlich!)
Um es nochmals zu sagen, der "Tathergang" ist EXAKT so gewesen, die Grammangabe eher zu hoch und die sonstigen Umstände entsprechen auch den Tatsachen.
Was mir jetzt sorgen macht, ist zum einen der Paragraph und zum Anderen die 10 Monate Zeit die dazwischen liegen. Kann es sein, dass ich telefonisch überwacht wurde? Wie kann sowas 10 Monate dauern und warum?
Ganz konkret noch: Ist es ratsam die Anhörung wahr zu nehmen oder die Aussage zu verweigern (mache ich mich dadurch verdächtig?)? Ich würde eh exakt das sagen, was ich den Herren in Wien bereits gesagt habe, da es so gewesen ist.
Ist es besser einen Strafverteidiger bereits jetzt hinzu zu ziehen?
Wie verhalte ich mich korrekt? Und mit welcher Strafe darf ich denn rechnen?
Herzlichen Dank im Vorraus!
Antwort geschrieben am 09.06.2011 22:04:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Schäfer
Leipziger Strasse 5, 50858 Köln, Tel: 02234 2016183, Fax: 02234 2016561
Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 29
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dass Sie die Vorladung erst nach vielen Monaten bekommen ist keine Seltenheit. Insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden landesübergreifend arbeiten müssen. Die richterliche Anordnung einer TÜ (Telefonüberwachung) halte ich insbesondere wegen der geringen Menge an Betäubungsmittel für abwegig.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch den Tatbestand der Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG erfüllt. Der Strafrahmen sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Ihre Tat stellt kein Verbrechen sondern lediglich ein Vergehen gemäß § 12 Abs.2 StGB dar. Mit einer Freiheitsstrafe ist in Ihrem Fall nicht zu rechnen. Dafür spricht vor allem, dass Sie Ersttäter ohne Vorstrafen sind und es sich aller Voraussicht nach um eine geringe Menge BTM, welche zudem zum Eigenbedarf bestimmt war, handelt. Auch der erwähnte negative Drogentest spricht für Sie. Gemäß § 29 Abs.5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn eine Ausfuhr in geringer Menge zum Eigenverbrauch vorliegt.
§ 31a Abs.1 BtMG ermöglicht zudem bereits ein Absehen von der Verfolgung durch die StA:
„Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
Bereits die Vernehmung im Aufwachraum des OP halte ich jedoch für bedenklich, da Sie zu diesem Zeitpunkt sicher noch unter Narkoseeinfluss standen. Der Vorwurf es handele sich um Kokain, sollte ebenfalls wachsam machen. Vermutlich war es aber schlicht Unwissenheit der ermittelnden Beamten. Ihr „Päckchen" dürfte im Labor analysiert worden sein. Hierbei wird der reine Wirkstoffgehalt an THC ermittelt. Eine geringe Menge ist in Ihrem Fall anzunehmen. Bei Kokain liegt die Sache allerdings anders.
Als Strafverteidiger muss ich Ihnen dringend davon abraten, der Vorladung des LKA Folge zu leisten. Dies darf Ihnen auch keinesfalls zum Nachteil gereicht werden, sondern ist das Recht eines jeden Beschuldigten im Strafverfahren !!! Immer wieder mache ich die Erfahrung, dass Mandanten voreilig Aussagen machen, da Sie der Meinung sind, man könne den Vorwurf ohnehin nicht mehr aus der Welt schaffen. Viele Beschuldigte glauben fälschlicherweise zur Aussage verpflichtet zu sein oder dass eine Aussage einen besseren Eindruck macht. Nicht selten bereut man die vorschnellen Angaben später. Sie haben es auf der Gegenseite mit Profis zu tun, denen daran liegt, den Tatbeweis führen zu können. Auch besteht immer die Gefahr, dass Äußerungen Ihrerseits mißverstanden werden könnten oder durch Ihre Aussage weitere Straftatbestände ins Spiel kommen.
Eine Aussage sollte – wenn überhaupt- frühestens nach Einsicht in die Ermittlungsakte getätigt werden. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte wird Ihnen jeder erfahrene Strafverteidiger stets von einer Einlassung abraten.
Nach Ihrer Aussageverweigerung wird die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Ab diesem Zeitpunkt kann durch einen Strafverteidiger Einsicht in die Akte beantragt werden. Erst dann kann eine vernünftige Aussage unter Berücksichtigung der Aktenlage gemacht werden.
Fazit: Übertriebene Sorge ist in Ihrem Fall nicht angebracht. Insofern kann ich Sie hoffentlich etwas beruhigen. Gerade für die berufliche Zukunft sollte aber alles daran gesetzt werden, jegliche Vorbelastung zu vermeiden.
Für die bundesweite Strafverteidigung steht Ihnen meine Kanzlei über die untenstehende E-mail-Adresse jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt & Betriebswirt
E-Mail:
kanzlei-schaefer@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.06.2011 22:28:07
Hallo Herr Schäfer!
Herzlichen Dank für die (sehr) hilfreiche und ausführliche Antwort!! Toller Service!
Sollte die Sache nach meiner schriftlichen Aussageverweigerung nicht erledigt sein, werde ich mich sehr gerne an Ihre Kanzlei wenden. Ihre Mail Adresse ist gespeichert.
Ich wünsche einen schönen Feierabend!
Hallo Herr Schäfer!
Herzlichen Dank für die (sehr) hilfreiche und ausführliche Antwort!! Toller Service!
Sollte die Sache nach meiner schriftlichen Aussageverweigerung nicht erledigt sein, werde ich mich sehr gerne an Ihre Kanzlei wenden. Ihre Mail Adresse ist gespeichert.
Ich wünsche einen schönen Feierabend!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.06.2011 22:49:35
Schön, dass ich helfen konnte. Über eine Bewertung freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt
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