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Frage geschrieben am 30.03.2011 12:48:03

Vorladung zu §29a BTMG

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1360
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Vorladung.
Ich habe am Montag nächster Woche eine Vorladung bei der Polizei gem. §29a BTMG (Besitz nicht geringer Menge).

Nach Rückfrage, wie dieser Verdacht zu Stande komme, wurde mir mitgeteilt, dass vor über einem Jahr jemand abgehört wurde, wo ich angerufen habe und dieses daraus hervorgeht.

Nun meine Frage, was ich sagen solle und ob dies überhaupt ein rechtskäftiger Beweis wäre, da ein Treffen und somit Kauf ja gar nicht stattgefunden haben muss.
Sollte ich einfach sagen, dass ich mich an nichts erinnern kann?

Sie sagte außerdem am Telefon, dass sie mich vielmehr als Zeuge haben wollen und mir somit Straffreiheit angeboten werden könnte.


Antwort geschrieben am 30.03.2011 13:52:29
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen Stellung.

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen. Auch wenn Ihnen am Telefon gesagt wurde, dass man eher an Ihrer Aussage als Zeuge interessiert sei, kommt es maßgeblich auf den tatsächlichen Zweck der Vernehmung an.

Problematisch hinsichtlich des weiteren Vorgehens ist dabei, dass Sie derzeit die Faktenlage, insbesondere den konkreten Inhalt des offenbar vorliegenden Telefonates nicht kennen.
Ohne diese Kenntnis kann auch die Beweiskraft des Abhörprotokolls nicht eingeschätzt werden. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, dieses durch Verlesung, oder Vernehmung der abhörenden Beamten wirksam in den Prozess einzuführen, also auch zur Beurteilung einer Strafbarkeit heranzuziehen.

Ob in Ihrem Fall etwas anderes gilt, oder die darin befindlichen Angaben den Tatvorwurf nicht stützen, lässt sich ohne Überprüfung der gesamten Maßnahme allerdings selbst unter dem Aspekt, dass es nicht zu einem Kauf kam, nicht beurteilen. Gemäß § 29a BtMG ist neben den Transaktionen nämlich, worauf Sie bereits in der Frage hinwiesen, auch der Besitz strafbar, der sich ebenso aus abgehörten Telefonaten ergeben könnte, wie z.B. etwaige frühere Käufe.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für nicht ratsam, den Termin zur Aussage wahrzunehmen. Hierzu sind Sie aufgrund Ihres Status als Beschuldigter auch nicht verpflichtet. Eine Aussage, ohne den Inhalt des konkreten Vorwurfs zu kennen, kann sich deutlich zu Ihrem Nachteil auswirken.
Auch die Einlassung, dass Sie sich heute nicht mehr an das Telefonat erinnern können, dürfte allenfalls dazu führen, dass die fehlende Erinnerung durch Vorhalte aus dem Protokoll aufgefrischt wird.

Stattdessen sollten Sie ernsthaft in Erwägung ziehen, sich an einen Strafverteidiger zu wenden und sich ggf. erst nach erfolgter Akteneinsicht und in Absprache mit diesem zur Sache äußern. So ist jedenfalls gewährleistet, dass Sie die Fakten kennen, über die Sie vernommen werden sollen.
Zuvor ist auch eine Befassung mit der in Aussicht gestellten Straffreiheit wenig zielführend.

Sollten sich bezüglich Ihrer Frage noch weitere Unklarheiten ergeben haben, nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion. Selbstverständlich können Sie sich darüber hinaus auch direkt per Mail, oder Telefon an meine Kanzlei wenden.

Ansonsten hoffe ich Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Überblick über die Situation verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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