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Vorladung wg. gefährlicher Körperverletzung


14.09.2006 11:59 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 1 Stunde

Am letzten Wochenende wurde mein Mann in eine Schlägerei verwickelt. Eine Gruppe herumpöbelnder junger Männer haben dem Freund meines Mannes mit einem Bierglas in das Gesicht geschlagen, worauf dieser zu Boden ging. Da dem Gegner dies offensichtlich nicht genug war, sah mein Mann sich gezwungen, sich einzuschalten. Beim Versuch, den Angreifer mit einem Schlag zu stoppen, zog sich mein Mann einen Bruch in der rechten Hand zu (Mittelhandknochen des Ringfingers). Sein Freund trug eine tiefe Schnittverletzung unter dem rechten Auge und weitere am rechten Ohr davon. Über die Verletzung des Angreifers und seiner Freunde, die zudem noch mit Aschenbechern um sich warfen, ist nichts Genaueres bekannt. Der Hergang der Schlägerei wurde vor Ort von der Polizei aufgenommen. Mehrere Zeugen sagten aus, daß die Schlägerei von der Gruppe, also nicht von meinem Mann, ausging.
Heute kam die Vorladung zur Vernehmung "als beschuldigte Person ... sonstige gefährliche Körperverletzung/ Sachbeschädigung".
Sollte man bereits vor dieser Vernehmung einen Anwalt einschalten oder reicht es, ggf. danach einen Anwalt einzuschalten? Da mein Mann selbständig ist und durch die Verletzung Verdienstausfall hat, stellt sich auch die Frage, ob man versuchen sollte, diesen bei dem Angreifer einzuklagen. Oder ist dies eher aussichtslos, da der Bruch theoretisch auch beim Faustschlag passiert sein könnte? Muß Schmerzensgeld oder Verdienstausfall über einen Anwalt in einem extra Verfahren eingeklagt werden, oder besteht die Möglichkeit, daß es bei der Gerichtsverhandlung über die Schlägerei vom Geschädigten geltend gemacht wird?

Vielen Dank für die Auskunft!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema:
Körperverletzung Vorladung wg. Gefährlicher
14.09.2006 | 12:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

In Strafverfahren gilt der Grundsatz des Selbstbelastungsverbotes, dementsprechend ist kein Beschuldigter gehalten, überhaupt irgendwelche Einlassungen zu Sache abzugeben oder bei der Polizei auch nur zu erscheinen. Dies möchte ich vorab anmerken. Dementsprechend ist es unbedingt anzuraten, dass vorab ein Anwalt die Akte einsieht (was nur dieser darf), bevor überhaupt an eine Einlassung gedacht werden kann. Vermutlich wird hier eine Anzeige der eigentlichen „Übeltäter“ vorliegen, um von deren eigener Verstrickung abzulenken. Außerdem ist unter Umständen bereits die Teilnahme an der Schlägerei ein Problem bzw. das Vorliegen einer Notwehrlage problematisch etc. Daher ist hier zu besonderer Vorsicht zu raten! Als Beschuldiger sollte ohne anwaltlichen Rat daher nichts veranlasst werden und vorab äußerstes Stillschweigen (vor allem gegenüber den Behörden) bewahrt werden. Es sollte der Anwalt sofort die Akte angfordern und dann zweckentsprechendes veranlassen!

Eine Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche (Schmerzensgeld und Vermögensschöden) ist im sogenannten Adhäsionsverfahren möglich. Dabei wird quasi ein zivilrechtliches Verfahren mit der Strafsache gegen den anderen Beschuldigten verbunden. Der Vorteil ist dabei, dass nur ein Rechtstreit geführt wird. Ein Anwalt Ihres Vertrauens würde ein solches Verfahren im Rahmen seiner Betreuung für Sie führen. Gerne stehe ich dafür zur Verfügung.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
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mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht