25.06.2012 | 16:55
Antwort
von
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich bietet es sich stets an, Akteneinsicht über einen Anwalt zu fordern, bevor Sie eine Aussage tätigen. Anhand des Akteninhalts lassen sich der Ermittlungsstand und der genaue Vorwurf erkennen. Es lässt sich abschätzen, ob es günstiger ist, auszusagen oder zu schweigen. Es lässt sich im ersteren Falle auch erkennen, in welchem Umfang eine Aussage abgegeben werden sollte. Soweit es ratsam ist, sich zu äußern, empfiehlt sich anschließend eine schriftliche Aussage über einen Rechtsanwalt.
Die Einstellung des Verfahrens ist in vorliegendem Falle grundsätzlich denkbar. Eine solche kann aber nicht mit Gewissheit prognostiziert werden.
Eine Einstellung kommt in Betracht, wenn sich der Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. Weiterhin kann eine Einstellung stattfinden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Eine Einstellung kann auch gegen Auflagen erfolgen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Ob und inwiefern das Verfahren möglicherweise eingestellt werden kann, hängt von sämtlichen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine Einstellung aus letztgenannten Gründen spricht jedenfalls, dass der Schaden gering ist. Diesbezüglich bietet sich auf jeden Fall an, den Kaufpreis umgehend zu erstatten. Für eine Einstellung ist ferner ausschlaggebend, ob Sie einschlägig vorbestraft sind. Außerdem ist die Einstellung zum Tatvorwurf entscheidend.
Grundsätzlich kann sich eine Einlassung/Geständnis positiv auswirken. Bei einer Aussage ohne vorherige Akteneinsicht ist jedoch Vorsicht geboten. Da Sie den Akteninhalt nicht kennen, kann es schnell passieren, dass Sie sich bei einer Aussage „verstricken" und Widersprüche entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Aussage persönlich abgeben und Sie auf die Fragen der Ermittlungsbeamten nicht genügend vorbereitet sind. Ihre Aussage könnte Ihnen später zum Nachteil gereichen. Sollte der Eindruck entstehen, dass Ihre Darstellung des Sachverhalts nicht glaubhaft ist, ist es wahrscheinlicher, dass es zu einer Anklage kommen wird.
In der Vernehmung müssten Sie jedenfalls auf die Frage gefasst sein, warum Sie nach einiger Zeit nicht mehr daran gedacht haben, das Paket zu versenden, wenn Sie es verpackt (und vielleicht sogar adressiert) bei sich stehen hatten.
Im Ergebnis kann ich Ihnen in seröser Weise nur empfehlen, Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt zu fordern und Ihr weiteres Vorgehen am Ermittlungsergebnis zu orientieren, auch wenn Ihnen hierdurch weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)