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Frage geschrieben am 08.01.2011 14:40:20

Vorladung wegen Verstoß gegen das BtMG, Unerlaubter Besitz von Amphetamin

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2202
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit wird der unerlaubte Besitz von Amphetaminpulver (0,09 g) vorgeworfen, und nun habe ich eine Vorladung vom Amtsgericht erhalten.

Zum Vorfall:
Ich wurde, vor einiger Zeit, nachts in einer anderen Stadt, vor einer Disko, von einem Türsteher mit der verbotenen Substanz erwischt. Als Sicherheit nahm der Türsteher mir meinen Personalausweis ab und rief einen Streifenwagen. Ich bekam unvorstellbare Angst von den Konsequenzen und flüchtete vom Geschehen.
Am nächsten Tag stellte ich mich dennoch bei der Polizei und machte einige Angaben zum Besitz der Droge (die ich vielleicht besser nicht machen hätte sollen?) Neben den Angaben zu meiner Person, sagte ich aus, die Droge kurz zuvor von einem Freund geschenkt bekommen zu haben und dass ich noch nie sowas konsumiert habe.

Zur Vorladung:
In dem Dokument steht zum Tatbestand, dass ich "wissentlich und willentlich" das Amphetamingemisch mitgeführt habe, und dass "das Betäubungsmittel nicht ausschließbar einen Wirkstoffgehalt von nur 9 %" hatte.
Was haben diese Aussagen für mich zu bedeuten?
mir wird also unerlaubter Bestiz von Betäubungsmitteln gemäß §§1 Abs. 1, 3 Abs.1 Nr 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, vorgeworfen.

Zudem habe ich eine Seite (Beschluss) erhalten, auf der zu lesen ist:
"Beschluss
Gegen den Erlass des Strafbefehls bestehen Bedenken. Gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO wird Hauptverhandlung anberaumt."

Auf der dritten Seite wird mir das Datum und der Ort der Verhandlung mitgeteilt und es ist zu lesen, dass wenn ich ohne Entschuldigung ausbleibe, müsste ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden.

Für mich als Laien lesen sich diese Seiten zur Vorladung äußerst besorgniserregend. Können sie bitte aus ihrer Sicht zu dem Vorkommen Stellung nehmen? Mir ist klar, dass ich einen Anwalt zuziehen muss, erschwerend ist leider, dass ich 120 km von der besagten Stadt entfernt wohne. Ist es für mich günstiger, einen Anwalt aus der Stadt der Verhandlung zu nehmen oder einen aus meiner Heimatstadt?
Wie sollte ich mich ihrer Meinung nach jetzt verhalten? Gibt es die Möglichkeit nicht zur Verhandlung zu erscheinen, oder wäre dies eher kontraproduktiv? Ich will eigentlich keine weiteren Aussagen zur Tat machen.

zu meiner Vorgeschichte: ich hatte leider vor 8 Jahren eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallfolge und resultierendem Führerscheinentzug(1 Jahr), aber keine sonstigen Vorkommnisse.
Bundesland: Bayern


Vielen Dank für ihre Bemühungen



Antwort geschrieben am 08.01.2011 15:28:14
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
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Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Fragen, diese werde ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Ihnen wird vorgeworfen, 0,09g Amphetamingemisch besessen zu haben.

„Wissentlich und willentlich" bedeutet, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. "Das Betäubungsmittel hatte nicht ausschließbar einen Wirkstoffgehalt von nur 9 %", heißt, dass kein Wirkstoffgutachten gefertigt und anstatt dessen der „übliche" Durchschnittswirkstoffgehalt zu Grunde gelegt wurde.

2. Der Ladung des Gerichts zur mündlichen Hauptverhandlung haben Sie Folge zu leisten. Sollten Sie nicht erscheinen, haben Sie mit dem Erlass eines Haftbefehls zu rechnen.
Aus welchem Grunde der Vorsitzende Richter hier eine Hauptverhandlung anberaumte und nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls Folge leistete, kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht beantwortet werden.
Möglicher Weise war ihm aber die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe zu hoch.

3. Ob Sie einen Strafverteidiger aus Ihrer Heimat oder alternativ einen Anwalt vor Ort beauftragen ist eine reine Kostenfrage.
Im ersten Falle wäre die Anreise des Strafverteidigers zum Gerichtsort zusätzlich zu den anderen Anwaltsgebühren zu begleichen.

4. Ich empfehle Ihnen dringend zur Verhandlung zu erscheinen, da Ihnen sonst die Verhaftung droht.

5. Sie sind aber nicht verpflichtet, dort Angaben zur Sache zu machen. Denn als Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter haben Sie im gesamten Strafverfahren ein umfassendes Schweigerecht.
Welche Vorgehensweise hier insbesondere im Hinblick auf Ihre bei der Polizei getätigten Angaben sinnvoll ist, kann ebenfalls ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht geklärt werden.

Ich empfehle Ihnen einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht zu nehmen. Im Anschluss hieran kann die weitere Vorgehensweise überlegt werden.
Angesichts der geringen Menge des aufgefundenen Amphetamins haben Sie allenfalls mit einer Geldstrafe im unteren Bereich – also unter der Eintragungsgrenze ins Führungszeugnis von 90 Tagessätzen – zu rechnen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

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Fax 089/ 22843356

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