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Vorladung wegen Verdacht auf Betrug


24.05.2012 12:55 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Carsten Meinecke


| in unter 2 Stunden

Ich habe von der Kriminalpolizei eine Vorladung wegen Verdacht auf Betrug(Kredit) erhalten. Soll ich den Termin wahrnehmen, oder nicht? Nur wahrnehmen, wenn ich sicher bin, dass der Verdacht unbegründet ist? Wenn der Verdacht begründet ist, lieber keine Aussage machen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Betrug Verdacht Vorladung
24.05.2012 | 13:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Carsten Meinecke
17 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.


Nun zu Ihrer Frage, welche ich wie folgt beantworte: Sie müssen den Termin nicht wahrnehmen.

Sie sind Beschuldigte(r) in einem Strafverfahren. Nach § 163a StPO sind Sie nur verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die Ladung zur Kriminalpolizei dürfen Sie ignorieren.

Ob Sie trotzdem den Termin wahrnehmen und/oder eine Aussage machen sollten, kann ich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen. In den meisten Fällen ist es jedoch ratsam, keine Aussagen zu machen.

Grundsatz eines jeden Strafverteidigers: Vor Akteneinsicht keine Stellungnahme. Was die Profis machen, sollten auch Sie beherzigen.

Ich rate meinen Mandanten grundsätzlich davon ab, einer Ladung der Polizei Folge zu leisten und dort Angaben zu machen. Ob meine Mandanten ihr Nichterscheinen telefonisch ankündigen, ist alleine eine Frage der Höflichkeit, nachteilige Folgen hat das Fernbleiben jedenfalls nicht.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt


Falls Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung zur Verfügung. Sie erreichen mich über diese Kontaktdaten:

Rechtsanwaltskanzlei Meinecke
Telefon: 852 30 31
Fax: 859 37 59
Email: mei@ra-meinecke.de

Nachfrage vom Fragesteller 24.05.2012 | 14:16

Ist es denn nicht gleich ein Schuldeingeständnis , wenn ich der Vorladung nicht nachkomme?
Wird mir detailliert erklärt, welchen Vorwurf man mir macht?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.05.2012 | 21:25

Nein - als Beschuldigte(r) haben Sie das Recht zu Schweigen.

Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 25, 365; BGH StV 1990, 9; BVerfG NStZ 1995, 555; OLG Zweibrücken zfs 2000, 513).

Bevor Sie sich zum Tatvorwurf einlassen, sollten Sie wissen, dass Ihre Einlassung ein Beweismittel gegen Sie selbst sein kann und dass Gerichte ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nur dadurch gewinnen, dass dessen Einlassung widerlegt wird. Häufig sind Angeklagte nicht in der Lage, einer Befragung durch das Gericht oder der Staatsanwaltschaft standzuhalten.

Lässt sich der Angeklagte nur zum Teil ein, kann das Gericht aus der Verweigerung von Antworten auf bestimmte Fragen für ihn nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 20, 298).

Die meist beste Entscheidung ist: absolutes Schweigen.

Ja, die Polizei wird Ihnen den Vorwurf erläutern und Sie dann fragen, ob Sie sich einlassen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Carsten Meinecke
Berlin

17 Bewertungen
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Verkehrsrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Ordnungswidrigkeiten, Erbrecht