24.05.2012 | 13:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Carsten Meinecke
17 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich wie folgt beantworte: Sie müssen den Termin nicht wahrnehmen.
Sie sind Beschuldigte(r) in einem Strafverfahren. Nach
§ 163a StPO sind Sie nur verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die Ladung zur Kriminalpolizei dürfen Sie ignorieren.
Ob Sie trotzdem den Termin wahrnehmen und/oder eine Aussage machen sollten, kann ich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen. In den meisten Fällen ist es jedoch ratsam, keine Aussagen zu machen.
Grundsatz eines jeden Strafverteidigers: Vor Akteneinsicht keine Stellungnahme. Was die Profis machen, sollten auch Sie beherzigen.
Ich rate meinen Mandanten grundsätzlich davon ab, einer Ladung der Polizei Folge zu leisten und dort Angaben zu machen. Ob meine Mandanten ihr Nichterscheinen telefonisch ankündigen, ist alleine eine Frage der Höflichkeit, nachteilige Folgen hat das Fernbleiben jedenfalls nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt
Falls Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung zur Verfügung. Sie erreichen mich über diese Kontaktdaten:
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Nachfrage vom Fragesteller
24.05.2012 | 14:16
Ist es denn nicht gleich ein Schuldeingeständnis , wenn ich der Vorladung nicht nachkomme?
Wird mir detailliert erklärt, welchen Vorwurf man mir macht?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.05.2012 | 21:25
Nein - als Beschuldigte(r) haben Sie das Recht zu Schweigen.
Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 25, 365; BGH StV 1990, 9; BVerfG NStZ 1995, 555; OLG Zweibrücken zfs 2000, 513).
Bevor Sie sich zum Tatvorwurf einlassen, sollten Sie wissen, dass Ihre Einlassung ein Beweismittel gegen Sie selbst sein kann und dass Gerichte ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nur dadurch gewinnen, dass dessen Einlassung widerlegt wird. Häufig sind Angeklagte nicht in der Lage, einer Befragung durch das Gericht oder der Staatsanwaltschaft standzuhalten.
Lässt sich der Angeklagte nur zum Teil ein, kann das Gericht aus der Verweigerung von Antworten auf bestimmte Fragen für ihn nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 20, 298).
Die meist beste Entscheidung ist: absolutes Schweigen.
Ja, die Polizei wird Ihnen den Vorwurf erläutern und Sie dann fragen, ob Sie sich einlassen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt