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Frage geschrieben am 13.01.2011 08:16:03

Vorladung wegen Urkundenfälschung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2006
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Urkundenfälschung.
Guten Tag,
ich habe gestern(12.01.11) eine Vorladung von der Polizei wegen Urkundenfälschung erhalten.
Zitat:
Sehr geehrte Frau XXX,
in der Ermittlungssache wegen Urkundenfälschung am 06.12.2010 in XXX...u.s.w.

Erstmal vorweg: Ich weis um was es geht, ich habe im Dezember Bewerbungen abgeschickt und hatte einige Zeugnisnoten verändert, also sprich Urkundenfälschung. Das dies absolut falsch war ist mir bewusst.
Meine Frage: Ich weis wie Urkundenfälschung bestraft werden kann, aber wie könnte es in meinem Falle nach dieser Vorladung weiter gehen? Handelt es sich schon um einen schweren Fall oder einen mittelschweren? Würde ich noch mit einer Geldstrafe davon kommen oder sogar ins Gefangnis müssen?
Ich habe auf Grund der gefälschten Zeugnisse kein Geld verdient und hab mir bisher auch nie was zu Schulden kommen lassen.

Vieln Dank schon mal für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 13.01.2011 08:47:08
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes ist es schwer, die Sache abschließend zu beurteilen. Daher würde ich vorab dazu raten, einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen und vorher auch keine Angaben zu machen.

Denn Sie sind nicht verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten. Auch sollten keinesfalls vorab irgendwelche Angaben gemacht werden.

Denn ohne Akteneinsicht weiß man nicht, was bisher überhaupt feststeht und zum Vorwurf gemacht wird. Machen Sie also ohne Akteneinsicht und ohne anwaltliche Beratung Angaben, kann es sein, dass bisher unbekannte Tatsachen plötzlich feststehen und dann auch gegen Sie verwendet werden können.

Daher sollten Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen und nach Akteneinsicht und Rücksprache dann erst eine Einlassung abgeben lassen. Selbstverständlich kann dieses auch über unser Büro erfolgen.

Vorbehaltlich dieser einzig richtigen Vorgehensweise werden Sie vermutlich mit einer Geldstrafe davonkommen. Denn wenn Sie nicht vorbelastet sind, wird eine Gefängnisstrafe bei dieser Tatbegehung nicht in Betracht kommen.

Hier kann sogar die Möglichkeit bestehen, dass Verfahren zur Einstellung zu bringen; ungewöhnlich wäre dieses sicherlich nicht. Letztlich kann dazu aber erst etwas nach Akteneinsicht gesagt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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