Frage geschrieben am 04.04.2009 17:08:23
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Vorladung wegen Nachstellung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2700Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir haben heute eine Vorladung von der Polizei in der Ermittlungssache wegen Nachstellung erhalten.
Es handelt sich um folgende Angelegenheit: wir liegen leider seit langer Zeit mit den über uns wohnenden Nachbarn im Dauerstreit. Da sie pausenlos über uns poltern und lärmen (wie z. B. Balkontür mehrfach hintereinander knallen, Flaschen kegeln lassen und Wasser bis zu 50 mal hintereinander auf- und zudrehen), haben wir sie angesprochen und gesagt, dass sie leiser sein sollen, da das unendlich nervt. Sie meinten nur, dass wir sie in Ruhe lassen sollen. Ein Brief an die Hausverwaltung von uns blieb leider unbeantwortet.
Danach haben wir fast täglich immer einmal das Telefon bei den Nachbarn mit unterdrückter Handynummer klingeln lassen. Nun haben sie ein Protokoll von Telefonaten durch die DTAG Meschede anfertigen lassen und auch noch öffentlich in den Hausflur gehängt. Daraus hervor gehen am 03. , 04. und 05. März jeweils zwei Anrufe, am 06. März 15 Anrufe, am 07.03. 4 Anrufe, am 09.03., 10.03. jeweils zwei Anrufe und am 14.03. vier und am 15.03.2009 ein Anruf. Desweiteren noch unser Name und Anschrift. Wir haben sie weder beleidigt noch bedroht. Und der späteste Anruf war um 21 Uhr.
Unsere Frage lautet: Wie verhalten wir uns jetzt? Benötigen wir anwaltlichen Beistand oder lässt sich die Sache bei der Polizei aus dem Weg räumen? Wir haben in der letzten Zeit das Anrufen gänzlich unterlassen. Oder nützt es etwas, eine "Gegenanzeige" zu starten, was wir eigentlich eher nicht machen wollen, da es alles schon peinlich und nervenaufreibend genug ist. Wir wollen einfach nur unsere Ruhe haben. Was raten Sie? Und vor allem: was kann strafrechtlich auf uns zukommen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.04.2009 18:04:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 65
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend könnten Sie den Tatbestand des § 238 Absatz 1 Nr. 2 StGB verwirklicht haben. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In schwerwiegenden Fällen kann die Strafe sogar deutlich höher ausfallen. Vorliegend wird dies bei Ihnen jedoch nicht der Fall sein. Sollte man vor Gericht den Beweis gegen Sie erbringen können, dass Sie Ihre Nachbarn ständig angerufen haben, kann sehr wohl eine Verurteilung aufgrund § 238 StGB in Betracht kommen. Darüber hinaus könnte auch eine Verurteilung wegen Nötigung, gem. § 240 StGB drohen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Trotzdem halte ich im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe für wahrscheinlich. Ferner könnte, sofern Sie noch nicht einschlägig vorbestraft sind, eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO in Betracht kommen. Danach kann das Verfahren z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Eine absolut sichere Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes ist aber ohne genaue Kenntnis der Strafakte und der Vorstrafen leider nicht möglich, so dass meine Ausführungen hier allgemein gehalten werden müssen.
Mein Rat:
Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse vorerst keine weiteren Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Es müssen lediglich Angaben zur Person (Alter, Gehalt etc…) gemacht werden. Des Weiteren sollte Sie unbedingt Akteneinsicht durch einen Anwalt beantragen. Nur durch eine Akteneinsicht lässt sich eine weitere sinnvolle Strategie erarbeiten. So muss Ihnen gegenüber der Beweis geführt werden, dass Sie angerufen haben. Selbst wenn feststeht, dass es Ihr Anschluss gewesen ist, kann der tatsächliche Anrufer jemand anderes gewesen sein.
Des Weiteren rate ich Ihnen eine Gegenanzeige zu erstatten. Ferner könnten Sie gegen das Aushängen der Liste auch zivilrechtlich vorgehen. In Betracht könnte insoweit eine Unterlassungsklage bzw. eine einstweilige Verfügung kommen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann
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