Frage geschrieben am 23.07.2010 13:18:42
Vorladung wegen Computerbetrug
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1499erstmal möchte ich Ihnen hier den Fall schildern:
Ich betreibe einen Handel bei Ebay. Unter anderem verkaufe ich kleine Chips, die im simlock-Handy eingelegt werden und somit kann man die Simlocksperre umgehen, dabei findet keine Veränderung der Software im Handy statt.
Nun habe ich eine Einladung als Beschuldigter von der Kriminalpolizei wegen Computerbetrug erhalten.
Nun meine Fragen:
1- Ist das reine Verkaufen solcher Chips strafbar?
2- Wenn Ja, was für Strafe kann ich hier damit rechnen.
3- Soll ich zu der Vorladung ohne weiteres hin gehen.
Für eine kurzfristige Antwort würde ich mich freuen.
Mfg
Antwort geschrieben am 23.07.2010 14:04:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sowie ihres Einsatzes wie folgt:
zu 1) In Betracht kommt, dass Sie sich der Geheimnisverwertung , strafbar gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schuldig gemacht haben. Möglicherweise kann hierbei auch eine gewerbliche Begehung im Sinne des § 17 Abs. 4 UWG angenommen werden.
Ich bitte höflich um Ihr Verständnis, dass eine abschließende Einschätzung der strafrechtlichen Würdigung Ihres Handelns ohne nähere Kenntnisse der technischen Abläufe nicht möglich ist. Ich bitte höflich, mir diese zumindest in Grundzügen im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zugänglich zu machen. Alternativ - so es sich um geheime Informationen handelt - können Sie mir diese auch per E-Mail zukommen lassen.
zu 2) Als Strafrahmen ist für die gewerblichen Begehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Strafhöhe lässt sich ohne nähere Kenntnisse, insbesondere der Ermittlungsakte, nicht abschätzen.
Dies richtet sich unter anderem danach, wie viele Chips Sie (nachweislich) verkauften, welcher Schaden hierbei entstand, ob Sie Ersttäter oder gar einschlägig vorbestraft sind und wie Sie sich nach den jeweiligen Taten verhielten.
Bei einem Ersttäter ist je nach Schadenshöhe mit einer Geldstrafe oder alternativ einer Freiheitsstrafe, die aber zur Bewährung auszusetzen wäre, zu rechnen.
zu 3) Ich empfehle Ihnen dringend, der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung keine Folge zu leisten!
Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens müssen Sie keinerlei Angaben zur Sache machen. Einen Vorteil eines frühzeitigen Geständnisses vermag ich nicht zu erkennen.
Vielmehr sollten Sie zunächst einen dem Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung beauftragen über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Im Anschluss an die erteilte Akteneinsicht können Sie gegebenenfalls schriftlich zur Sache Stellung nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung ihrer Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2010 14:22:07
Sehr geehrter Herr Ra Kämpf,
erstmal besten Dank für die schnelle Antwort.
Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG als auch § 17 Abs. 4 UWG käme meine Meinung nach nicht im Betrag, da ich bei keine Telekommunikation Firma beschäftigt bin.
Ich kaufe selber diese Chips aus Asien, wo Sie hergestellt werden, lediglich das Weiterverkaufen betreibe ich bei Ebay, wobei ich selber keine Handys entsperre.
Wie von Ihnen vorgeschlagen, möchte ich Rahmen der kostenlosen Nachfrage, Ihnen in etwa die technischen Abläufe erklären:
Mit der Super X-Sim IV (ähnlich normale Simkarte ca. 0,1mm dick) Kann man ohne zusätzliche Soft- oder Hardware einfach den Simlock Ihres Handys deaktivieren.
Sie wird zusammen mit der zu verwendenden Simkarte in gesperrtes Handy eingelegt!
Die super X-Sim IV schaltet sich zwischen Sim-Karte und Handy und simuliert bei der Simkartenprüfung eine erlaubte SIM-Karte.
Jetzt berechnet die Super X-sim automatisch den Entsperrcode und das Handy ist freigeschaltet!
Sehr geehrter Herr Ra Kämpf,
erstmal besten Dank für die schnelle Antwort.
Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG als auch § 17 Abs. 4 UWG käme meine Meinung nach nicht im Betrag, da ich bei keine Telekommunikation Firma beschäftigt bin.
Ich kaufe selber diese Chips aus Asien, wo Sie hergestellt werden, lediglich das Weiterverkaufen betreibe ich bei Ebay, wobei ich selber keine Handys entsperre.
Wie von Ihnen vorgeschlagen, möchte ich Rahmen der kostenlosen Nachfrage, Ihnen in etwa die technischen Abläufe erklären:
Mit der Super X-Sim IV (ähnlich normale Simkarte ca. 0,1mm dick) Kann man ohne zusätzliche Soft- oder Hardware einfach den Simlock Ihres Handys deaktivieren.
Sie wird zusammen mit der zu verwendenden Simkarte in gesperrtes Handy eingelegt!
Die super X-Sim IV schaltet sich zwischen Sim-Karte und Handy und simuliert bei der Simkartenprüfung eine erlaubte SIM-Karte.
Jetzt berechnet die Super X-sim automatisch den Entsperrcode und das Handy ist freigeschaltet!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.07.2010 16:23:35
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt :
Leider muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass entgegen Ihrer Ansicht als Täter der Geheimnisverwertung jedermann in Betracht kommt. Auf eine Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.
Der Straftatbestand der Geheimnisverwertung ist verwirklicht, wenn Sie ein Betriebsgeheimnis (oder Geschäftsgeheimnis) unbefugt verwertet hätten.
Ein Betriebsgeheimnis betrifft technische Aspekte, wie beispielsweise den Betriebsablauf, Konstruktionspläne oder Entwicklungsleistungen eines Unternehmens.
Ein solches ist lediglich dann geschützt, wenn es einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Unternehmen aufweist.
Weiterhin darf das Betriebsgeheimnis nicht offenkundig, mithin nicht allgemein bekannt bzw. der Öffentlichkeit zugänglich sein. Möglicherweise ist die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise zur Entsperrung des Simlock eines Mobiltelefons in Fachkreisen als offenkundig anzusehen. Dies wäre der Fall, wenn die entsprechende Informationen im Internet oder in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden wäre. Daneben könnte eine Offenkundigkeit auch dann gegeben sein, wenn der technische Ablauf von den jeweiligen Fachkreisen mit den maßgebliche Kenntnisse und Fähigkeiten ohne größere Schwierigkeiten selbst zu entschlüsseln wäre. Der Verkauf der Chips ist demnach dann nicht strafrechtlich relevant im Sinne eines Geheimnisverrats, wenn das notwendige Knowhow (zumindest in Fachkreisen) bekannt war. Dies kann ich ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht abschließend beurteilen.
Das Unternehmen muss bezüglich des Betriebsgeheimnisses sowohl einen Geheimhaltungswille in als auch ein Geheimhaltungsinteresse haben.
Sollte vorliegend tatsächlich ein Betriebsgeheimnis gemäß der vorstehenden Ausführungen betroffen sein, gehe ich auch von einer unbefugten Verwertung durch Sie aus.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt :
Leider muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass entgegen Ihrer Ansicht als Täter der Geheimnisverwertung jedermann in Betracht kommt. Auf eine Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.
Der Straftatbestand der Geheimnisverwertung ist verwirklicht, wenn Sie ein Betriebsgeheimnis (oder Geschäftsgeheimnis) unbefugt verwertet hätten.
Ein Betriebsgeheimnis betrifft technische Aspekte, wie beispielsweise den Betriebsablauf, Konstruktionspläne oder Entwicklungsleistungen eines Unternehmens.
Ein solches ist lediglich dann geschützt, wenn es einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Unternehmen aufweist.
Weiterhin darf das Betriebsgeheimnis nicht offenkundig, mithin nicht allgemein bekannt bzw. der Öffentlichkeit zugänglich sein. Möglicherweise ist die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise zur Entsperrung des Simlock eines Mobiltelefons in Fachkreisen als offenkundig anzusehen. Dies wäre der Fall, wenn die entsprechende Informationen im Internet oder in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden wäre. Daneben könnte eine Offenkundigkeit auch dann gegeben sein, wenn der technische Ablauf von den jeweiligen Fachkreisen mit den maßgebliche Kenntnisse und Fähigkeiten ohne größere Schwierigkeiten selbst zu entschlüsseln wäre. Der Verkauf der Chips ist demnach dann nicht strafrechtlich relevant im Sinne eines Geheimnisverrats, wenn das notwendige Knowhow (zumindest in Fachkreisen) bekannt war. Dies kann ich ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht abschließend beurteilen.
Das Unternehmen muss bezüglich des Betriebsgeheimnisses sowohl einen Geheimhaltungswille in als auch ein Geheimhaltungsinteresse haben.
Sollte vorliegend tatsächlich ein Betriebsgeheimnis gemäß der vorstehenden Ausführungen betroffen sein, gehe ich auch von einer unbefugten Verwertung durch Sie aus.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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