364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1010 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Vorladung wegen BtmG (Dringend!)
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Vorladung wegen BtmG (Dringend!)

Vorladung wegen BtmG (Dringend!)


| 23.03.2012 23:00 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Hallo,
Ich bin 20 Jahre alt und Student. Heute habe ich einen Brief erhalten, der mich zur Vorladung in nur 4 Tagen als Beschuldigter einlädt, wegen Besitz und Erwerb von Betäubungsmittel.
Dies soll an einem Wochenende im August geschehen sein.

Vor einigen Wochen ist ein Bekannter von mir von der Polizei aufgegriffen worden und saß in U-Haft, vermutlich wegen Besitz oder Handel von Betäubungsmittel. Mittlerweile ist er auf freiem Fuß.

Im August wohnte Ich noch in meiner Heimat und habe mich vielleicht mit diesem Bekannten verabredet und eine Kleinigkeit Cannabis fÜr den Eigenkonsum erworben. DIes ist nun mehr als ein halbes Jahr her und ich kann mich wirklich nicht erinnern, was ich an diesem Wochenende getan haben soll.
Eine Woche später zog Ich nach Berlin und kann diesen Bekannten auch seitdem nicht mehr gesehen haben.
Danach habe Ich lediglich 2 oder 3-mal versucht ihn anzurufen.

Der Termin zur Vorladung ist schon am Dienstag und ich mache ein Praktikum fÜr mein Studium. Ich habe also keine Zeit, kann der Polizei auch nicht weiterhelfen und möchte meine Aussage verweigern.

Ausserdem habe ich erfahren, dass vor circa 3 Wochen einige Freunde des Bekannten eine Hausdurchsuchung hatten oder verhört wurden. Insgesamt bekamen vielleicht 8 Personen Besuch.

Meiner Meinung nach hat die Polizei keine Beweise gegen mich und sucht lediglich nach Aussagen, die meinen ehemaligen Bekannten oder mich belasten könnten.
Ich nehme an, dass die Polizei die Anrufprotokolle des Bekannten besitzt.

Wss halten Sie davon?
Kann ich die Vorladung absagen?
Sollte ich dies schriftlich oder telefonisch tun?
Muss ich GrÜnde fÜr eine Verweigerung der Aussage nennen?
Hat eine Verweigerung negative Konsequenzen fÜr mich?
Muss ich mit weiteren Maßnahmen rechnen?
Zu was raten Sie mir?

Vielen Dank schon einmal fÜr Ihre Hilfe!

-- Einsatz geändert am 23.03.2012 23:07:44
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 91 weitere Antworten zum Thema:
BtmG Vorladung
23.03.2012 | 23:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:









Frage 1:
"Wss halten Sie davon?"


Es ist die übliche Vorgehensweise der Polizei, dass Sie die aufgrund der Telefonübermachung gewonnen Daten zur "Einladung" weiterer Beschuldigter nutzt.




Frage 2:
"Kann ich die Vorladung absagen?"


Zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung brauchen Sie nicht zu erscheinen. Sie können den Termin also ohne weiteres absagen.




Frage 3:
"Sollte ich dies schriftlich oder telefonisch tun?"


Am besten schriftlich oder per email.




Frage 4:
"Muss ich Gründe für eine Verweigerung der Aussage nennen?"


Das müssen Sie nicht. Wenn Sie möchten, können Sie angeben, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.



Frage 5:
"Hat eine Verweigerung negative Konsequenzen für mich?"


Das Recht als Beschuldigter zu schweigen darf Ihnen in keiner Weise negativ ausgelegt werden.



Frage 6:
"Muss ich mit weiteren Maßnahmen rechnen?"


Denkbar wäre, dass die Staatsanwaltschaft Ihr Erscheinen zur Vernehmung nach § 163 a III StPO erzwingt, indem sie Sie selbst zur Vernehmung lädt. Dies ist aber nach Ihrem Vorbringen eher unwahrscheinlich.





Frage 7:
"Zu was raten Sie mir?"


Erscheinen Sie nicht zur Vernehmung. Sagen Sie den Termin einfach ab.







Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.



Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller 24.03.2012 | 00:00

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Eine Email-Adresse des Sachbearbeiters habe ich nicht, also schreibe Ich einen Brief mit dem Inhalt, dass Ich die Aussage verweigere weil ich von meinem Schweigerecht Gebrauch mache.
Ist das Okay?
Noch einen schönen Abend!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.03.2012 | 00:04

Nachfrage 1:
"also schreibe Ich einen Brief mit dem Inhalt, dass Ich die Aussage verweigere weil ich von meinem Schweigerecht Gebrauch mache.
Ist das Okay?"


Das ist so in Ordnung.




Bewertung des Fragestellers 2012-03-23 | 23:43


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Raphael Fork »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-23
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

144 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht