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hallo
brauche mal einen Rat.
habe von der Polizei eine Vorladung bekommen zwecks Anhörung wegen Betrugsverdacht gegenüber dem Arbeitsamt.
Es geht darum das ich vor einigen Jahren Arbeitslosenhilfe bezogen habe und da die Zinseinnahmen nicht korrekt angegben habe- es war aber keine Absicht sondern Unwissenheit,
es handelt sich um einen Betrag von ca. 190 euro- dieser wurde auch bereits zurückgezahlt.
Nun meine Frage:
1.) sollte man überhaupt Angaben machen bei der Anhörung oder erstmal nicht?
1.a)- sollte man sich noch vor der Anhörung rechtlichen Rat holen- oder erst bei Anklage oder erstmal gar nicht um "nicht schlafende Hunde zu wecken"?
2.) wie geht es dann nach der Anhörung weiter- kommt es immer zu einer Verhandlung-bekommt man einen Stafbefehl- oder wann wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingstellt??
3.) bekomme ich wenn es zur Verhandlung kommt einen Pflichtverdeitiger gestellt ?
4.) was kann mir schlimmstenfalls als Strafe drohen- bin ich dann vorbestraft??
5. ) wie ist der korrekte Verfahrensverlauf nach der Anhörung?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.02.2005 18:18:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Kah
Steinweg 24, 06618 Naumburg, Tel: 03445779241, Fax: 03445779242
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 297
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Soweit Sie keinen Verteidiger beauftragen, sollten Sie Angaben zur Sache machen. Insbesonder sollten Sie darlegen, dass Sie die Zinserträge damals aus Unwissenheit nicht angegeben haben.
2)
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie weiter verfahren wird. Das Verfahren kann dann z.B. wegen Geringfügigkeit oder mangelndem Tatverdacht eingestellt werde. Es kann auch ein Strafbefehl ergehen (keine mündliche Verhandlung). Es kann aber auch zu einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht mit mündlicher Verhandlung kommen.
In Ihrem Fall wird wohl eher ein Strafbefehl erlassen, falls eine Einstellung nicht vorher erfolgt.
3)
Ein Pflichtverteidiger wird in Ihrem Fall sicher nicht bestellt. Die Voraussetzungen dafür sind mir nicht ersichtlich.
4)
Schlimmstenfalls haben Sie mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
5)
Nach der Anhörung werden die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese entscheidet dann, ob das Verfahren weiter geführt wird.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2005 19:22:40
hallo
vielen dank erstmal für Ihre Antwort. habe noch folg kurze Nachfragen:
1.) der ganze vorgang bezieht sich auf einen al-hilfeantrag aus dem Jahre 2002-und auf zinsen im Jhre 2001 im Frühjahr 2004 bekam ich die aufforderung das ganze zurückzuzahlen- ist das ganze evtl verjährt- wenn erst jetzt das verfahren beginnt?
2.)ist es auch Betrug wenn man farlässig die angaben nicht korrekt gemacht hat- oder nur Farlässigkeit
2.a) hätte in diesm Fall nicht ein ordnungswiedrikeits verfahren gemacht werden müssen-anstatt strafverfahren?
3.)- ist es ratsam falls ein strafbefehl kommt diesen zu aktzeptieren?
3.a)ab welcher Geldstrafe ist man vorbestraft- bzw was darf höchstens im Strafbefehl stehen- bis jetzt habe ich keinerlei Vorstrafen?
4.) wie lange dauert es wenn man jetzt zur Anhörung geht bis eine Entscheidung (evtl Strafbebefehl/Einstellung) gefällt ist
hallo
vielen dank erstmal für Ihre Antwort. habe noch folg kurze Nachfragen:
1.) der ganze vorgang bezieht sich auf einen al-hilfeantrag aus dem Jahre 2002-und auf zinsen im Jhre 2001 im Frühjahr 2004 bekam ich die aufforderung das ganze zurückzuzahlen- ist das ganze evtl verjährt- wenn erst jetzt das verfahren beginnt?
2.)ist es auch Betrug wenn man farlässig die angaben nicht korrekt gemacht hat- oder nur Farlässigkeit
2.a) hätte in diesm Fall nicht ein ordnungswiedrikeits verfahren gemacht werden müssen-anstatt strafverfahren?
3.)- ist es ratsam falls ein strafbefehl kommt diesen zu aktzeptieren?
3.a)ab welcher Geldstrafe ist man vorbestraft- bzw was darf höchstens im Strafbefehl stehen- bis jetzt habe ich keinerlei Vorstrafen?
4.) wie lange dauert es wenn man jetzt zur Anhörung geht bis eine Entscheidung (evtl Strafbebefehl/Einstellung) gefällt ist
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2005 13:25:49
Guten Tag,
Verjährung ist noch nicht eingetreten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die weiteren neu gestellten Fragen hier nicht beantworte. Bei der Nachfragefunktion sollten keine neuen Fragen eingebracht werden. Dies würde den Rahmen sprengen.
Sie können jedoch gern weitere Fragen über meine Online-Beratung direkt an mich richten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Guten Tag,
Verjährung ist noch nicht eingetreten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die weiteren neu gestellten Fragen hier nicht beantworte. Bei der Nachfragefunktion sollten keine neuen Fragen eingebracht werden. Dies würde den Rahmen sprengen.
Sie können jedoch gern weitere Fragen über meine Online-Beratung direkt an mich richten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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