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Vorladung wegen 29 BTmG


| 26.04.2007 22:59 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

mein Sohn (18) erhielt eine Vorladung zur Vernehmnung als Beschuldigter wegen § 29 (1) wegen unerl. Herst.,, Verkauf, Handel od. Erwerb von Betäubungsmitteln.

Er fiel aus allen Wolken , denn er hat sich nichts vorzuwerfen, außer , daß er selbst mal sehr selten mit Freunden auf Parties etwas Canabis geraucht hat. Ansonsten hat er mit den beschriebenen Vorwürfen nichts zu tun.

Er wurde bisher weder von der Polizei angerufen, irgendwo persönlich überprüft, noch wurde sein Zimmer durchsucht.

Er vermutet, daß irgendjemand aus seinem weiteren Bekanntenkreis seinen Namen -warum auch immer- der Polizei genannt hat.

Wie soll er sich verhalten ? Soll er den Termin wahrnehmen und aussagen, daß er lediglich ab und an Eigenverbrauch hat oder lieber nichts aussagen ?

Auf dem Vorladungsbrief ist erwähnt, daß die Polizei bei Nichterscheinen davon ausgeht, daß er keine Aussage machen will und die Angelegenheit an die Verfolgungsbehörde weitergeben wird, die dann das "Erforderliche" veranlassen würde ?

Hat er Nachteile, wenn er nicht hingeht und was kann da eigentlich auf ihn zukommen ? Er ist noch in der Schule .

Bitte baldigst antworten, da der Termin bereits nächste Woche angesetzt ist.

Danke.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 91 weitere Antworten zum Thema:
BtmG Vorladung
26.04.2007 | 23:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
526 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, daß Ihr Sohn von der Polizei vorgeladen wurde. Einer Vorladung der Polizei muß er nicht Folge leisten, es wird ihm auch nicht zum Nachteil ausgelegt.

Wenn er von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht vorgeladen wurde, muß er der Vorladung Folge leisten.

Ohne Akteneinsicht ist es sehr schwer bis unmöglich, vorherzusagen, welche Folgen auf Ihren Sohn zukommen, da nicht bekannt ist, was genau die Polizei gegen ihn in der Hand hat.

Grundsätzlich kann es aber nicht schaden, der Vorladung zu folgen und der Polizei mitzuteilen, daß er sehr selten etwas Cannabis konsumiert. Die Menge sollte möglichst heruntergespielt werden.

Er hat aber jedes Recht, auch einfach zur Polizei zu gehen und dort außer seinen Personalien nichts zu sagen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 26.04.2007 | 23:50

was bedeutet denn, an die Verfolgungsbehörde weitergeben und das Erforderliche veranlassen??
Andere Rechtsanwälte raten, dringend nicht hinzugehen und keine Aussage zu machen ; ist es wegen der Gefahr, sich (falls man etwas zu ververgen hätte)zu verplappern ? Kann es etwa sein, daß man aufgrund Aussage irgendjemandes -ohne jegliche Beweise- verurteilt werden kann ? Ist die Tatsache, daß er ab und an etwas raucht, an sich schon strafbar und evtl. mit einer Strafe behaftet ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.04.2007 | 16:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Weitergabe an die Verfolgungsbehörden und die Veranlassung des Erforderlichen bedeutet lediglich, daß die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird und diese dann weiterentscheidet.

Die Gefahr des "Verplapperns" besteht natürlich immer. Wenn man etwas zu verbergen hat, empfiehlt sich ein Schweigen. Allerdings sind dies taktische Fragen, die aus der Distanz nicht entschieden werden können.

Eine Verurteilung alleine aufgrund Aussagen anderer ist möglich, aber unwahrscheinlich. Viele gleichlautende Aussagen zusammen ergeben ebenfalls einen Beweis.

Das gelegentliche Rauchen als solches ist nicht strafbar.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

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