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Frage geschrieben am 28.08.2011 20:48:05

Vorladung von Polizei wg. Betruges / eventuell Urkundenfälschung?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1138
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Guten Abend,

vorab möchte ich mich für den niedrigen Einsatz entschuldigen. Doch ich bin Student und muss jeden Euro doppelt umdrehen um über den Monat zu kommen. Daher ist es mir leider nicht möglich, mehr Geld einzusetzen. Ich hoffe jedoch, dass mir auch für diesen Betrag geholfen werden kann!

Nun zu meinem Anliegen:
Im Mai 2009 habe ich auf einem Flohmarkt eine Spielkonsole (relativ) billig erstanden und wollte Sie Gewinn-bringend bei eBay verkaufen. Die Konsole und das Zubehör waren in einem einwandfreien Zustand, doch leider hatte der Verkäufer keine Rechnung mehr.
Also beschloss ich,dummerweise, eine Rechnung eines fiktiven Unternehmens am Computer zu erstellen, um somit ein paar Euro mehr aus der Auktion zu bekommen.
Da die Konsole vollkommen neuwertig war und ich nicht davon ausging, dass Sie in nächster Zeit kaputt gehen würde (....), machte ich mir dabei keine großen Gedanken.


Einige Tage nachdem die Konsole bei der Käuferin angekommen war, erhielt ich eine Email, in welcher Sie mir mitteilte, dass ein Spiel auch nach mehrmaligem Ausprobieren nicht funktionieren würde.
Ich antwortete ihr, dass das Spiel bei mir noch tadellos lief (tatsächlich!) und beschrieb einige Lösungsansätze.
Sie antwortete mir nach einigen Tagen nochmals, dass das Spiel immer noch nicht funktionierte und fragte mich, wie man denn nun verbleibe.
Wahrscheinlich habe ich die Mail gelesen, wollte später antworten und habe es dann einfach vergessen, da besagter Zeitraum eine sehr stressige Zeit für mich war.

Wie dem auch sei, ich antwortete nicht und bekam danach auch keine weitere Mail mehr von der Käuferin, sodass sich die Sache in den Weiten meines Posteinganges verlief.

Mehr als 2 Jahre später, nämlich vor 2 Tagen, erhielt ich nun einen Brief der Polizei, dass gegen mich Ermittlungen wegen Verdachts des Betruges gem. §263 StGB geführt werden.
Dort heisst es weiter, dass ich im Mai 2011 (falsches Jahr!) bei Ebay eine nicht funktionstüchtige Spielekonsole (absolut unwahr, geht ja auch aus den Emails der Käuferin hervor, da Sie immer nur von einem Spiel redete) verkauft haben soll und hierbei die bestehenden Mängel verschwieg.
Weiter heisst es: "Zudem legten Sie eine offensichtlich gefälschte Rechnung einer Elektrofirma aus M. bei"

Ich wurde nun gebeten, mich in etwa 2 Wochen bei der Polizei vorzustellen.
Nun ist meine Frage, wie ich am besten vorgehen soll.
Ich verstehe nicht ganz, worauf sich der Vorwurf des Betruges stützt, denn es kann doch nicht um die ca. 20€ gehen, die das angeblich kaputte Spiel wert war!? Ist das Fälschen der Rechnung nicht ein weitaus schwereres Vergehen und müsste der Vorwurf nicht eigentlich "Urkundenfälschung" lauten?
Oder ist es nicht zu beweisen, dass ich die besagte Rechnung erstellt habe. Ich könnte sie ja auch beim Kauf der Konsole auf dem Flohmarkt bekommen haben, oder?

Ist es ratsam, einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen oder reicht es aus, wenn ich selber einen solchen Antrag stelle? Wie lange kann so etwas dauern?


Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Vorraus!

Kurze Selbstinfo:
Student,keine Vorstrafen oder Akteneinträge,kein eigenes Einkommen,nur BaFög. Bei Ebay 100% positive Bewertungen und noch nie Probleme gehabt.





Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ihr link zur Auktion funktioniert leider nicht.

Sie selbst können keine Akteneinsicht beantragen, dies kann nur ein Anwalt. Sie sollten einen Anwalt beauftragen.

Es kommt zunächst nicht darauf an, welches Delikt in der Anhörung aufgeführt ist, weil gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Staatsanwaltschaft entscheidet später, welche Delikte in Frage kommen.

Auch auf die falsche Jahreszahl kommt es nicht an, weil sich diese noch ändern läßt.

Ein Betrug liegt vor, weil Sie die Käuferin durch die Rechnung über die Herkunft der Konsole und eventuell auch über das Alter getäuscht haben. Ohne die Täuschung hätte die Käuferin den Kauf sehr wahrscheinlich nicht getätigt. Ich sehe aber keinen Grund Ihnen vorzuwerfen, eine defekt Konsole verkauft zu haben, weil nach Ihren Angaben die Konsol nicht defekt war. Durch das Vorlegen der falschen Rechnung liegt aber ein Betrug und eine Urkundenfälschung grundsätzlich vor.

Das die Rechnung falsch ist, wird sich, notfalls durch ein Gutachten, nachweisen lassen.

Da Sie nicht vorbelastet sind und da der Schaden der Käuferin auch gering sein dürfte, rechne ich nach meiner Erfahrung nicht mit einer Anklage. Sie sollten eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 153 a StPO beantragen. Die Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft sollte ein Anwalt verfassen.




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2011 22:20:18

Guten Abend und vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sie schrieben, dass nur ein Anwalt Akteneinsicht hat. Ich habe jedoch schon mehrmals gelesen, dass sich dies im Jahre 2000 durch folgende Änderung geändert hat:

§ 147 der Strafprozeßordnung (StPO) wurde geändert und Absatz 7 angefügt:

"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. [...] "

Wie darf ich Ihre Aussage also verstehen?
Zudem wäre ich Ihnen sehr verbunden, mir noch mitzuteilen, ob es ratsam ist, den angesetzen Anhörungstermin wahrzunehmen oder dies nicht zu tun!?
Diese Frage hatte ich vergessen zu stellen.

Danke

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2011 23:06:53

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.

Beim Thema Akteneinsicht habe ich mich nicht ganz präzise ausgedrückt.
Es ist richtig, dass in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH auch dem nicht verteidigten Beschuldigten die Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben werden soll. Allerdings ist die konkrete Umsetzung sehr unterschiedlich. Die komplette Akte erhält nach wie vor nur der Verteidiger. Natürlich können Sie die Kopie der Anzeige verlangen.

Den Anhörungstermin sollten Sie nicht wahrnehmen. Sie sollten zunächst Akteneinsicht beantragen und sich erst danach schriftlich zur Sache einlassen.

Hier haben Sie die Möglichkeit konkret auf die Vorwürfe einzugehen. Sie können natürlich sich zunächst selbst verteidigen und einen Verteidiger beauftragen, falls es doch zur Anklage kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt


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