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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Vorladung in der der wegen Warenkreditbetrug (02/2010) bekommen und werde nun als Beschuldigte gebeten vorzusprechen. Konkretisierung "sie beauftragten einen rechtsanwalt mit der wahrnehmung ihrer interessen und zahlten dann seine rechnung nicht".
Kurz zum Sachverhalt, ich habe per Email und Faxkontakt mit einem RA Kontakt aufgenommen der mir einen Vertrag durchlesen soll und mir dazu und vorallem zu meinen Bedenken den rechtlichen Hintergrund und die Erklärung abgeben soll. Dies erfolgte auch, wenn auch nicht 100% nach meinen Vorstellungen aber okay. Der RA hatte meine Angaben, Name, Adresse, Email und ich denke Telefon, alles wahrheitsgemäß. Nun bekomme ich eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigte wegen Warenkreditbetrug. Ich muss dazu sagen, ich kann nicht wirklich sagen ob eine Rechnung eingegangen ist bei mir und ob meinerseits etwas bezahlt wurde, weil ich das ganze Jahr 2010 über eine "Baustelle" im Leben hatte und zwischen meinen zwei Wohnsitzen pendelte und viel um die Ohren hatte. Das ist nicht wirklich eine Entschuldigung aber es ist ja nicht so, dass ich vorsätzlich einen Betrug begangen habe und frage mich ob das so in Ordnung ist und was ich machen soll?! Wie soll ich mich verhalten? Ist das alles den rechtens? Eines Vorweg ich bin bereit die Rechnung zu begleichen aber ich zieh mir den Schuh wegen Warenkreditbetrug nicht an, da es nicht so war. Wie soll ich mich verhalten?
Danke für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 13.01.2011 09:22:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
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ein Betrug nach § 263 StGB wäre Ihnen dann vorzuwerfen, wenn Sie den Rechtsanwalt bei Beauftragung wider besseren Wissens über Ihre Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit der Rechnung getäuscht hätten.
Eine bei Beauftragung bestandene Zahlungsunwilligkeit wäre anzunehmen, wenn Sie falsche Daten (Name, Adresse, Telefon etc.) angegeben hätten, da dieser Umstand dafür spräche, dass Sie sich so der Zahlung entziehen wollten. Da Sie jedoch ausführen, Ihre tatsächlichen Daten bekannt gegeben zu haben, sehe ich keine weiteren Anhaltspunkte für eine Zahlungsunwilligkeit.
Ihre Zahlungsunfähigkeit läge dann nahe, wenn bereits bei Beauftragung abzusehen war, dass Sie die Forderung des Rechtsanwalts nicht würden begleichen können. Dies wird regelmäßig anhand der Kontobewegungen etc. überprüft. Weist bzw. wies Ihr Konto ein ausreichendes Guthaben auf oder stehen sonst ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, dürfte auch eine Zahlungsunfähigkeit zu verneinen sein.
Ich empfehle Ihnen, den Vernehmungstermin nicht wahrzunehmen, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Aus Höflichkeit wäre dies der Polizei vorher mitzuteilen. Der Anwalt wird zuerst die Einsicht der Ermittlungsakte beantragen. Eine Einlassung zum Betrugsvorwurf wäre dann gegebenenfalls im Anschluss daran zu fertigen. Im Kern gilt es, darzulegen, dass Sie sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig waren. Gelingt dies, dürfte der Vorwurf des Betrugs nicht weiter haltbar sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
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