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Frage geschrieben am 28.01.2011 15:36:32

Vorladung als Beschuldigter wg Verdacht des Betruges

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1906
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo zusammen,
Ich habe eine Vorladung zu Anhörung wegen des Verdachtes des Betruges als Beschuldigter. Ich soll 200€ unerlaubt von dem Konto eines Freundes abgehoben haben. Die Bank hat mir aber schon eine E-mail geschrieben das der Schaden im Haus ersetzt wurde und die sache somit erledigt sei.
Wie kann ich mich verhalten?
Ich habe diesen Tatbestand NIEMALS begangen und meine Rechtschutzversicherung übernimmt diesen Fall nicht


Antwort geschrieben am 28.01.2011 16:57:10
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Straftatbestand des Betruges ist in § 263 StGB geregelt und sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Eine abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung ist anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich. Denn diese ist von einer Vielzahl von Faktoren (z. B. Geständnis, Schadenswiedergutmachung, Ersttäter u.a.) abhängig.
Angesichts der Schadenshöhe von 200,– EUR wäre mit einer Geldstrafe, die jedenfalls bei einem Ersttäter im unteren Bereich liegt, zu rechnen.

Der Vorladung zum polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht Folge leisten. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und müssen insbesondere keine Angaben zur Sache (also zur Tat bzw. zum Tathergang) machen.
Ich empfehle Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Außerdem sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen.
Möglicher Weise kann hier eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren (beispielsweise mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Geldauflage) erreicht werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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80336 München

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Fax 089/ 22843356

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2011 17:44:56

Ich bin mir absolut sicher das ich diesen Tatbestand nicht begangen habe. Auch wenn meine Schwester und Ex Partnerin meine Unterschrift erkannt haben wollen.
Das zahel eines Verfahrens ist mir durch meine Arbeitslosigkeit nicht möglich.

Ist es denn nicht der richtige weg die Anhörunf anzunehmen und meine Unschuld zu erklären?
Wie sieht es aus wie mache ich von dem Schweigerecht gebrauch?
Muss ich die polizei schriftlich davon in kenntniss setzten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2011 18:21:05

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese darf ich Ihnen wie folgt beantworten:

Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, die Polizei darüber zu informieren, dass Sie der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten werden. Gleichwohl steht es Ihnen aus Gründen der Höflichkeit frei, den Termin (schriftlich) abzusagen.

Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass das angebliche Wiedererkennen Ihrer Schrift durch einen Laien (hier: Ihre Schwester und Ihre Ex-Freundin) sicherlich kein geeignetes Beweismittel im Strafprozess ist, um Ihnen einen Betrug nachzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Vorladung als Beschuldigter wg Verdacht des Betruges | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-01-28
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