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Vorladung als Beschuldigter V. g. BtMG


17.04.2012 17:50 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer


| in unter 2 Stunden

Vor einigen Tagen habe einen Brief bekommen: Eine Vorladung der Kriminalpolizeiinspektion in der Ermittlungssache V. g. BtMG - allg. Verstoß - mit Amphetamin/-derivate in Pulver/flüssiger Form vom Zeitraum November bis mitte Januar. Es steht weiterhin, dass eine Vernehmung als Beschuldigter erforderlich sei. Ich werde darum gebeten, an einem sehr kurzfristigen Termin auszusagen. Ich habe überhaupt keine Ahnung, was das sein soll. Ich weiß nicht, um was es sich hierbei handelt. Ich weiß nicht von wem das sein könnte und warum und weshalb.

Fragen:

1. Ist es meine Pflicht, zu diesem Termin zu erscheinen?

2. Wenn nicht, mit welchen weiteren Vorgehensweisen der Kriminalpolizei müsste ich rechnen?

3. Was könnte mir im schlimmsten Fall passieren?

Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 91 weitere Antworten zum Thema:
BtmG Vorladung
17.04.2012 | 18:26

Antwort

von

Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt:

1.) Ist es meine Pflicht, zu diesem Termin zu erscheinen?

Da Sie Beschuldigter sind, besteht KEINE Pflicht bei der Polizei zu erscheinen und/oder eine Aussage zu machen (vor allem auch nicht telefonisch). Sie sind auch nicht verpflichtet, den Termin abzusagen oder sonst Kontakt mit der Polizei aufzunehmen.
Sollten Sie eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft oder den Richter erhalten, dann besteht lediglich die Verpflichtung zu erscheinen. Auch hier würde Sie keine Verpflichtung zu einer Aussage treffen.

2. Wenn nicht, mit welchen weiteren Vorgehensweisen der Kriminalpolizei müsste ich rechnen?

Die Kriminalpolizei wird möglicherweise bei Ihnen anrufen und nachfragen, weshalb Sie nicht gekommen sind. Hier müssen Sie keine Auskunft geben und sollten dies auch nicht tun.
Es ist auch möglich, dass lediglich ein Vermerk gefertigt und zur Akte genommen wird, dass Sie nicht erschienen sind und davon ausgegangen wird, dass Sie keine angaben machen wollen.
Wenn keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen sind, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob die ermittelten Anhaltspunkte für eine Anklage ausreichen oder nicht.

3. Was könnte mir im schlimmsten Fall passieren?

In § 29 BtmG heißt es:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

3.Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,..."

Um eine genaue Einschätzung geben zu können, welche Strafe möglicherweise im Raume steht, ist Aktenkenntnis erforderlich.

Sollte es sich zudem um einen Vorwurf im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr handeln, dann ist auch eine vorhandene Fahrerlaubnis in Gefahr.

Ich kann Ihnen daher nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser wird dann -nach Akteneinsicht- die sinnvolle Vorgehensweise mit Ihnen absprechen. Vor Akteneinsicht sollten Sie auf keinen Fall irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei oder sonstigen Personen machen.

Bei Interesse Ihrerseits stehe ich für eine Verteidigungsübernahme gerne zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht und schon eine kleine Änderung zu gravierenden Abweichungen in der rechtlichen Bewertung führen kann.

Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
Neunkirchen am Sand

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