Frage geschrieben am 06.03.2010 13:44:31
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Vorladung Zeuge
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1594Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe eine Vorladung der Polizei als Zeuge erhalten.
in der Ermittlungssache
wegen Sonstiges Ersuchen / Auftrag
ist Ihre Vernehmung als Zeuge erforderlich.
WAs bedeutet Sonstiges Ersuchen / Auftrag???
Sollte ich dem folge leisten ?
Vorher mal telef. nachfragen ?
Antwort geschrieben am 06.03.2010 14:29:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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Sie können sich vorher telefonisch erkundigen, um was für einen Vorgang es sich handelt und gegen wen sich die Ermittlungen richten. Unter Umständen ergibt sich daraus auch, dass Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Grundsätzlich brauchen Sie vor der Polizei keine Aussage machen. Diese Pflicht besteht erst im Rahmen einer Hauptverhalndlung.
Die Angabe: Sonstiges/Ersuchen /Auftrag deutet darauf hin, dass Sie an Ihrem Wohnort im Wege der Amtshilfe vernommen sollen.
Sie können dieses durch einen Anruf klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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