Frage geschrieben am 19.05.2009 14:19:48
Vorladung Minderjähriger Störung von Telekommunikationsanlagen
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2567Nach seiner Aussage hat er, weil das Geld nicht rauskam, auf das Telefon geschlagen. Es ist nichts kaputtgegangen. Davon habe ich mich selber am nächsten Tag überzeugt und auch Fotos gemacht.
Ein Polizist, der in der Nähe war, hat das gesehen und die Personalien aufgenommen. An dem Tag ist der Polizist aber nicht mit meinem Sohn zu der Telefonzelle gegangen und hat nachgeschaut.
Meine Frage nun:
1.Muss die Polizei bei der Vorladung den Tatvorwurf erst einmal konkretisieren, das heißt sagen, wer hat was gesehen und was soll passiert sein? Weil so wie ich es sehe, steht dann ja auch Aussage gegen Aussage.
Oder können die einfach eine Aussage von meinem Sohn verlangen?
2. Sollte ich bei der Aussage im Raum sein, oder gibt es kein Recht dazu?
P.S. Ich vermute, dass mein Sohn nicht sehr freundlich mit dem Polizisten gesprochen hat.
Vielen Dank Mit freundlichem Gruß
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.05.2009 15:19:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 989
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eine weitere Konkretisierung ist in der Vorladung nicht notwendig.
Die Konkretisierung des Tatvorwurfes einschließlich Zeugen ergibt sich aus der Ermittlungsakte. Um den Akteninhalt zu kennen und auch eine Einlassung zu fertigen, sollte ein Anwalt beauftragt werden. Dieser wird dann nach Akteneinsicht Angaben zur Sache selbst machen. Die Akteneinsicht könnte selbstverständlich auch über unser Büro erfolgen.
Da Ihr Sohn nicht zu einer Aussage gezwungen werden kann, sollten weder Sie noch Ihr Sohn ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Anwalt Angaben zur Sache machen.
Gleichwohl haben Sie nach § 67 JGG ein Recht auf Anwesenheit bei einer Vernehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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