ich bewohne seit zwei Jahren eine Doppelhaushälfte zur Miete mit Nutzung des zugehörigen Grundstückes. Die Eigentümerin ist meines Wissens Erstbesitzerin. Sie hat uns im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Unser Kaufinteresse hatten wir bereits bekundet.
Meine Frage: Sollte die Dame an Verkauf denken, wann und wie kommt dieses Vorkaufsrecht gegenüber anderen Interessenten zum tragen?
Was geschieht im Erbschaftsfall, wenn Ihr(e) Kind(er) an Eigenbedarf oder Verkauf denken?
Ich danke für Ihre Information.
U.Peter
Antwort geschrieben am 13.10.2011 14:10:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 32
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Sollte die Dame an Verkauf denken, wann und wie kommt dieses Vorkaufsrecht gegenüber anderen Interessenten zum tragen?
Aufgrund Ihres vertraglich eingeräumten Vorkaufsrecht, muss Sie Ihnen die Doppelhaushälfte zuerst zum Kauf anbieten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Ihre Vermieterin die Doppelhaushälfte an einen Familienangehörigen oder an einem Angehörigen in dessen Haushalt verkaufen will, vgl. § 577 BGB
Was geschieht im Erbschaftsfall, wenn Ihr(e) Kind(er) an Eigenbedarf oder Verkauf denken?
Die erben treten in die Rechten Pflichten des Erblassers ein, also auch in den Mietvertrag und das vereinbarte Vorkaufsrecht. Die Erben können dann den Mietvertrag (unbefristet) wegen Eigenbedarf innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen.
Sollten die Erben verkaufen, gilt das bereits erläuterte zum Vorkaufsrecht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2011 14:23:23
Ich danke sehr. Eine Vertiefung zu Ihrer Antwort hätte ich gern: "Aufgrund Ihres vertraglich eingeräumten Vorkaufsrecht, muss Sie Ihnen die Doppelhaushälfte zuerst zum Kauf anbieten. "
Ich las kürzlich einen Zeitungsartikel, darin stand sinngemäß:
Als Mieter muß ich meine Kaufentscheidung erst mitteilen, wenn das Kaufinteresse eins anderen Interessenten notarisch angemeldet ist. Ich hätte dann das Vorrecht zum Kauf zu den Bedingungen des anderen Kaufinteressenten. Die Vermieterin ist in der Mitteilungspflicht. Ist das so?
U.Peter
Ich danke sehr. Eine Vertiefung zu Ihrer Antwort hätte ich gern: "Aufgrund Ihres vertraglich eingeräumten Vorkaufsrecht, muss Sie Ihnen die Doppelhaushälfte zuerst zum Kauf anbieten. "
Ich las kürzlich einen Zeitungsartikel, darin stand sinngemäß:
Als Mieter muß ich meine Kaufentscheidung erst mitteilen, wenn das Kaufinteresse eins anderen Interessenten notarisch angemeldet ist. Ich hätte dann das Vorrecht zum Kauf zu den Bedingungen des anderen Kaufinteressenten. Die Vermieterin ist in der Mitteilungspflicht. Ist das so?
U.Peter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2011 14:35:30
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, das ist richtig. Verhandelt Ihre Vermieterin mit einem Dritten, so muss Sie Ihnen den Inhalt der Vereinbarung unverzüglich mitteilen, vgl. § 469 BGB. Ein Vorkaufsrecht an Grundstücken muss man dann innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis der Vertragsverhandlungen ausübern, vgl. § 469 BGB.
Sie haben dann auch das Recht zum Kauf zu den Bedingungen des Kaufinteressenten, vgl. § 464 Abs. 2 BGB.
Beste Grüße aus Dresden
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, das ist richtig. Verhandelt Ihre Vermieterin mit einem Dritten, so muss Sie Ihnen den Inhalt der Vereinbarung unverzüglich mitteilen, vgl. § 469 BGB. Ein Vorkaufsrecht an Grundstücken muss man dann innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis der Vertragsverhandlungen ausübern, vgl. § 469 BGB.
Sie haben dann auch das Recht zum Kauf zu den Bedingungen des Kaufinteressenten, vgl. § 464 Abs. 2 BGB.
Beste Grüße aus Dresden
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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