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Vorkaufsrecht als Erbe


| 19.08.2007 11:05 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


| in unter 2 Stunden

Meine Schwester und ich erbten u.a. Werten unser Familienhaus. Ich habe meiner Schwester angeboten ihre Hälfte abzukaufen. Von mir wollte sie allerdings dann ganz erheblich mehr Geld haben, als von fremden Dritten. Ich fragte, wie sie das erklären würde. Sie gab keine Antwort und gab das Haus in die Teilungsversteigerung.
Frage: Habe ich kein Vorkaufsrecht? Durfte meine Schwester so reagieren?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe Vorkaufsrecht
19.08.2007 | 12:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
51 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Vorkaufsrecht besteht nicht.

In der Tat kommt hier eine Teilungsversteigerung in Betracht, mit der die Eigentümergemeinschaft aufgelöst werden kann. Der Ersteigerer ist dann alleiniger Eigentümer des Hauses.

Eine Teilungsversteigerung kann jeder Miteigentümer beantragen, hier also auch jeder Miterbe. Der Antrag ist beim Amtsgericht unabhängig von der Anteilsgröße und von der Zustimmung der anderen Miteigentümer zu stellen.

Die anderen Miterben können das nicht verhindern. Sie können die Versteigerung lediglich hinauszögern. Und zwar mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens. Die Teilungsversteigerung kann dann aufgeschoben werden, wenn
der Antrag innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist gestellt wird. Ein Aufschub kann gewährt werden, wenn die Versteigerung zur Unzeit erfolgt. d.h., wenn z.B. eine Wertsteigerung des Grundstücks unmittelbar bevorsteht.

Das Verfahren könnte dann für maximal 6 Monate ausgesetzt werden.

Die Teilungsversteigerung ist öffentlich. Jeder kann mitbieten, also auch der Miteigentümer/Miterbe.

Aufgrund der Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens könnte es sich anbieten, nochmals mit der Miterbin zu verhandeln, um möglicherweise einen gemeinsamen Verkauf an einen Dritten oder an Sie zu erreichen. Anbieten könnte sich ggf. – nach weiteren Verhandlungen – die Einholung eines Wertgutachtens, um darüber möglicherweise eine Einigung mit den Miteigentümer über den Preis zu finden. Letztendlich könnten Sie im Verfahren - wie gesagt - mitbieten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen
Tel. 07724/917208 Fax 07724/917210
www.Immobilien-Kanzlei.net

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