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Frage geschrieben am 06.01.2010 17:02:08

Vorkaufsrecht

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 950
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Vorkaufsrecht.
A + B bilden eine Erbengemeinschaft( je zur Hälöfte Eigentümer an einem Haus) mit jeweiligen Vorkaufsrecht.
A verkauft C das Erbteil und unterrichtet B vom Verkauf.
B macht sein Vorkaufsrecht geltend.
Muß B nun die entstandenen Notarkosten von C übernehmen?


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Diese Antwort ist vom 6.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.01.2010 17:56:27
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ja, C muss den erhaltenen Anteil auf den Vorkäufer übertragen und dieser ist dafür als Vorkäufer verpflichtet, dem Käufer C die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten (wie z.B. die Notarkosten) zu ersetzen (vgl. Palandt-Edenhöfer, BGB-Kommentar, § 2034 Rn. 9).

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

E-Mail fea@kanzlei-haeske.de
www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de

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