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Vorkaufsrecht


| 15.08.2012 10:10 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




Hier der stark verkürzte Sachverhalt:
Ich habe eine vermietete ETW gekauft. Der Mieter hat das ihm zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt. Der Vertrag, den ich mit dem Verkäufer geschlossen habe, enthält eine Belastungsvollmacht. Auf meinen Wunsch wurde diese jedoch nicht mir, sondern meiner Partnerin eingeräumt. Die Intention ist, das Vorkaufsrecht zu erschweren.
Der Effekt für den Mieter, der in den Vertrag einsteigt: Er kann zwar sein Vorkaufsrecht ausüben und den Vertrag übernehmen, muss sich aber beim Verkäufer um eine neue Belastungsvollmacht bemühen, wenn er finanzieren möchte, was der Fall ist. Meine Frage lautet, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm eine neue Belastungsvollmacht ausstellt? Ein ähnlich gelagerter Fall wäre wohl, wenn ich komplett auf eine Belastungsvollmacht verzichtet hätte. Hätte in diesem Fall der Mieter einen Anspruch auf eine Belastungsvollmacht? Ich kann mir gut vorstellen, dass ähnliche Fälle bereits entschieden wurden, ich wäre sehr dankbar, wenn Sie diese in ihrer Antwort anfügen könnten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
Vorkaufsrecht
15.08.2012 | 11:42

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Es gibt keine eigenständigen Rechtsanspruch des Käufers auf Ausstellung einer Belastungsvollmacht.

Ich kann jedoch nicht empfehlen, den Mieter in der Weise zu benachteiligen, dass der Verkäufer dem Mieter keine Belastungsvollmacht einräumt, einem dritten Käufer aber wohl.
Dabei handelt es sich um ein Geschäft was erkennbar den Sinn hat, das Vorkaufsrecht zu vereiteln. Rechtsfolge davon kann sein, dass der gesamte Kaufvertrag nichtig ist oder das der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Leider finde ich keine Urteile, die den von Ihnen aufgeworfenen Sachverhalt abdecken.
Ähnlich gelagerte Fälle:
BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04
BGH, Urteil vom 15.6.2005 - VIII ZR 271/04


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen im Sinne einer ersten Orientierung weitergeholfen. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-15 | 12:01


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"Ein Ehrliches, lieber Ratsuchender, ich kann es Ihnen nicht sagen, dafür müsste man es bei Gericht darauf ankommen lassen, wäre hilfreicher gewesen. Die angeführten Urteile treffen es in der Tat nicht. Das Vorkaufsrecht sollte nicht vereitelt werden (da das nicht möglich ist, dieses Recht hat der Mieter), es sollte erschwert werden. Ich danke für die Auskunft und die Erkenntnis, dass ich mir die 80 Euro künftig spare. Beste Grüße. "
Stellungnahme vom Anwalt: "Wenn man einem Mieter eine absolut übliche Finanzierung untersagt, die man einem Käufer gewährt, dann ist das dieser Versuch einer Behinderung des Vorkaufsrecht zugleich der Versuch einer "Vereitelung" des Verkaufsrechts. Soviel Sprachkenntnis setze ich voraus. Ich habe eine präzise und zutreffende Empfehlung gegeben, kann aber nicht mit Urteilen aufwarten - wahrscheinlich, weil niemand so offensichtliche Vereitelungsstrategien zu den Obergerichten verfolgt hat. Ich wiederhole mich daher noch einmal: Lassen Sie es nicht bei Gericht darauf ankommen!
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-15
2,6/5.0

Ein Ehrliches, lieber Ratsuchender, ich kann es Ihnen nicht sagen, dafür müsste man es bei Gericht darauf ankommen lassen, wäre hilfreicher gewesen. Die angeführten Urteile treffen es in der Tat nicht. Das Vorkaufsrecht sollte nicht vereitelt werden (da das nicht möglich ist, dieses Recht hat der Mieter), es sollte erschwert werden. Ich danke für die Auskunft und die Erkenntnis, dass ich mir die 80 Euro künftig spare. Beste Grüße.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

58 Bewertungen
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