Vorkaufsrecht
| 15.08.2012 10:10
| Preis:
80,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Hier der stark verkürzte Sachverhalt:
Ich habe eine vermietete ETW gekauft. Der Mieter hat das ihm zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt. Der Vertrag, den ich mit dem Verkäufer geschlossen habe, enthält eine Belastungsvollmacht. Auf meinen Wunsch wurde diese jedoch nicht mir, sondern meiner Partnerin eingeräumt. Die Intention ist, das Vorkaufsrecht zu erschweren.
Der Effekt für den Mieter, der in den Vertrag einsteigt: Er kann zwar sein Vorkaufsrecht ausüben und den Vertrag übernehmen, muss sich aber beim Verkäufer um eine neue Belastungsvollmacht bemühen, wenn er finanzieren möchte, was der Fall ist. Meine Frage lautet, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm eine neue Belastungsvollmacht ausstellt? Ein ähnlich gelagerter Fall wäre wohl, wenn ich komplett auf eine Belastungsvollmacht verzichtet hätte. Hätte in diesem Fall der Mieter einen Anspruch auf eine Belastungsvollmacht? Ich kann mir gut vorstellen, dass ähnliche Fälle bereits entschieden wurden, ich wäre sehr dankbar, wenn Sie diese in ihrer Antwort anfügen könnten.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Vorkaufsrecht
15.08.2012 | 11:42
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es gibt keine eigenständigen Rechtsanspruch des Käufers auf Ausstellung einer Belastungsvollmacht.
Ich kann jedoch nicht empfehlen, den Mieter in der Weise zu benachteiligen, dass der Verkäufer dem Mieter keine Belastungsvollmacht einräumt, einem dritten Käufer aber wohl.
Dabei handelt es sich um ein Geschäft was erkennbar den Sinn hat, das Vorkaufsrecht zu vereiteln. Rechtsfolge davon kann sein, dass der gesamte Kaufvertrag nichtig ist oder das der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Leider finde ich keine Urteile, die den von Ihnen aufgeworfenen Sachverhalt abdecken.
Ähnlich gelagerte Fälle:
BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 -
VIII ZR 271/04
BGH, Urteil vom 15.6.2005 -
VIII ZR 271/04
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Mit freundlichen Grüßen
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Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt