Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Vorkaufsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich und meine Mutter sind jeweils zur Hälfte in Erbengemeinschaft Besitzer eines Einfamilienhauses mit Grundstück. Meine Mutter hat ein lebenslanges Wohnrecht und ich wohne in einer anderen Stadt.
Nun möchte meine Mutter aber Ihren Erbteil verkaufen und ausziehen. Einen Interessenten gibt es dafür. Ich bekam jetzt vom Notar ein Schreiben mit dem Kaufvertrag und die Aufforderung mich innerhalb von zwei Monaten zu melden, ob ich mein Vorkaufsrecht ausüben will.
Ich befinde mich allerdings in ALG2 Bezug und kann die Summe nicht aufbringen. Ich hätte aber auch einen Interessenten, der mir wesentlich besser passt, da wir nach Verkauf ja weiterhin auch gemeinsame Eigentümer wären.Darf ich diesem mein Vorkaufsrecht überlassen?
Antwort geschrieben am 20.07.2010 17:37:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Es ist nicht übertragbar und geht nicht auf die erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Das Vorkaufsrecht ist nach § 2034 Abs. 2 BGB lediglich vererblich.
"Das Vorkaufsrecht soll die Miterben vor dem Eindringen unerwünschter Nichterben in die Erbengemeinschaft und auch vor Verstärkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter schützen, um Fortbestand und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vom Willen eines Nichterben abhängig zu machen" (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 2034 BGB, Rn 1, BGHZ 121, 47).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2010 17:51:06
Vielen dank für die schnelle Antwort.
Das heist also "nein". Auch wenn ich den "dritten" nur durch einen anderen austauschen möchte, mit dem ich mir das Fortbestehen des gemeinsamen Eigentums besser vorstellen könnte, da wir dann das Haus gemeinsam nutzen würden.
Nur ich allein könnte den Erbteil erwerben oder ebend der von meiner Mutter bestimmte Käufer.
Sehe ich das so richtig?
Vielen dank für die schnelle Antwort.
Das heist also "nein". Auch wenn ich den "dritten" nur durch einen anderen austauschen möchte, mit dem ich mir das Fortbestehen des gemeinsamen Eigentums besser vorstellen könnte, da wir dann das Haus gemeinsam nutzen würden.
Nur ich allein könnte den Erbteil erwerben oder ebend der von meiner Mutter bestimmte Käufer.
Sehe ich das so richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2010 18:03:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist so richtig.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist so richtig.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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