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Frage geschrieben am 23.01.2012 23:04:55

Vorkasse, unberechtigte Mandatsniederlegung, Rückzahlung

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 887
Sehr geehrte Damen und Herren,

dem friedfertigsten Menschen kann es passieren, dass er einen Rechtsanwalt (RA) benötigt.

Es handelte sich um eine strafrechtliche Lappalie. Im Gespräch mit der Polizei wurde mir gesagt, dass die Sache in einem halben Jahr eingestellt wird.

Trotzdem war ich an einer Akteneinsicht interessiert und wollte mich dann ggf. äußern.

Über das Internet bin an einen RA geraten, der mir zunächst einen fairen Preis nannte. Im Erstgespräch habe ich mich dann überrumpeln lassen. Im Nachhinein dramatisierte er die Situation und ich unterzeichnete eine Vergütungsvereinbarung.

Inhalt der Vereinbarung: Der RA übernimmt eine Vertretung im Ermittlungsverfahren

Die Vereinbarung umfasste ausschließlich folgende Tätigkeiten: Akteneinsicht, Beratung, Abfassen einer Stellungnahme, Kontakt mit StA, hinwirken auf Einstellung.

Der Preis stimmte nicht mehr mit dem zuvor am Telefon genannten überein und war wesentlich höher. Trotzdem überwies ich vorab den Betrag.

Es dauerte etwas Zeit bis die Akte übermittelt wurde. Ich hatte eine Nachfrage und der RA schrieb mir, das sei kein Problem, „Selbstverständlich sind alle Beratungsgespräche sowie strategische Überlegungen von dem bestehenden Mandat gedeckt."

Schließlich kam es zur Akteneinsicht, der RA telefonierte mit der StA und schrieb eine sehr kurze Stellungnahme. Des Weiteren sagte er zu mir, dass die Sache in vier Wochen erledigt sei.

Die Gespräche mit dem RA waren in einer nicht angenehmen Atmosphäre, ich empfand ihn immer mehr als unfreundlich. Die Stellungnahme wurde ohne vorherige Einsicht und Zustimmung meinerseits an die StA geschickt.

Man muss dazu sagen, dass ich beruflich sehr stark eingebunden bin und ich erst mit der Zeit dazu kam die Sache zu reflektieren.

Das Verfahren war nach dem genannten Monat immer noch nicht eingestellt und ich bat den RA um Anruf bei der StA. Gleichzeitig stellte ich dem RA noch ein paar Fragen und merkte wie er sich eigentlich gar nicht mit Sachverhalt auseinander gesetzt hatte. Darauf reagierte er immer mehr gereizt und versteckte sich hinter juristischen Floskeln.

Schließlich bat ich den RA sich vorläufig nicht mehr in meinem Namen gegenüber der StA zu äußern, da ich eine zweite Meinung einholen wollte (d.h. eine Beschränkung im Innenverhältnis zwischen RA und Mandant).

Darauf legte er das Mandat nieder und zeigte dies auch gegenüber der StA an. Grund: Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei erschüttert.

Ich nahm dies zur Kenntnis obwohl ich es nicht nachvollziehen konnte und bat um Rücküberweisung eines „angemessenen Betrags".

Dies lehnte er ab, mit Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung. In der steht: Bei vorzeitiger Mandatsbeendigung entsteht der Vergütungsanspruch in voller Höhe, es sei denn, die Mandatsbeendigung ist auf ein Verschulden des Rechtsanwaltes zurück zu führen. Ersparte Aufwendungen hat sich der Anwalt anrechnen zu lassen.

Aus meiner Sicht, rechtfertigt das einholen einer zweiten Meinung nicht die Mandatsniederlegung des RA. Des Weiteren wird der Mandant von seinem RA juristisch alleine gelassen!

Bis zu welcher Höhe kann ich eine Forderung geltend machen?

Kann ich dem RA nach nochmaliger bitte um Überweisung und seiner Ablehnung einen Mahnbescheid senden?

Kann ich die Kosten für diese Nachfrage von dem RA ebenfalls einfordern?

Das Verfahren ist bis heute, d.h. nach weiteren Monaten, noch nicht eingestellt.


Antwort geschrieben am 24.01.2012 00:57:19
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Gemäß §§ 627, 628 BGB ist eine Kündigung des Anwaltsvertrages regelmäßig möglich. § 628 BGB besagt sodann, dass der Anwalt einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Nach Ihrer Beschreibung hat der Kollege den wesentlichen Teil der Vereinbarung erfüllt (Akteneinsicht, Beratung, Abfassen einer Stellungnahme, Kontakt mit StA, hinwirken auf Einstellung). Dass Sie mit der Arbeit als solche offenbar teilweise nicht zufrieden waren und eine Einstellung bislang nicht erfolgt ist, hat hierauf meines Erachtens keinen besonderen Einfluss.

Ist die Kündigung des Kollegen allerdings erfolgt, ohne dass er durch ein vertragswidriges Verhalten Ihrerseits dazu veranlasst worden zu sein, besteht ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für sie kein Interesse haben, sie also nutzlos sind. Dies ergibt sich aus § 628 BGB.

Nach einem aktuellen Urteil des BGH ist eine Tätigkeit eines bisherigen Bevollmächtigten in diesem Sinne als „nutzlos" zu betrachten, wenn der Mandant gezwungen ist, einen neuen Bevollmächtigten zu beauftragen, für den die Gebühren nochmals entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. 9. 2011 - IX ZR 170/10 – http://lexetius.com/2011,4995).

Hier habe ich allerdings nach Ihrer Schilderung Schwierigkeiten, bisher einen entsprechenden Anspruch festzustellen. Ich bin zunächst Ihrer Meinung, dass das Einholen einer Zweitmeinung kein vertragswidriges Verhalten darstellt, so dass grundsätzlich ein Anspruch in Betracht kommen kann. Aber ich sehe bislang nicht, inwieweit die bisherige Tätigkeit des Anwalts aufgrund der Kündigung für Sie „nutzlos" geworden ist. Dieser hat (unabhängig von der Frage, ob er dies gut gemacht hat) letztlich das getan, was auftragsgemäß vereinbart war, auch wenn dies bislang nicht zum Erfolg geführt hat. Nach Abgabe der Stellungnahme ist es eben die Frage, wie die Staatsanwaltschaft die Sache beurteilt und ob sie die Sache weiterverfolgt oder nicht. In vielen Fällen ist es auch nicht unbedingt sinnvoll, immer wieder nachzuhaken, sondern das Verstreichen von Zeit kann für den Beschuldigten vielfach ein Vorteil sein.

Die Zweitmeinung wollten Sie im Übrigen unabhängig von der Kündigung einholen, so dass dies nicht durch die Kündigung veranlasst wurde und ich daher diese Kosten nicht für erstattungsfähig halte, jedenfalls soweit man sich hier auf die Kündigung stützt.

Anders kann es aussehen, wenn Sie nun einen anderen Anwalt mit der Vertretung beauftragen (müssen). Dies sollte sich ja ggf. nach Einholen der beabsichtigten Zweitmeinung herausstellen. Wenn dieser Arbeiten erledigen muss, die vom ursprünglichen Auftrag umfasst waren, kann Ihnen insoweit ein Erstattungsanspruch zustehen, weil Sie hier ansonsten doppelt bezahlen müssten.

Es ist bedauerlich, dass Sie gem. Ihrer Schilderung nicht zufrieden mit der Arbeit des bisherigen Kollegen waren. Dass Ihnen die Stellungsnahme nicht vorab noch einmal zur Prüfung übersandt wurde, finde ich grundsätzlich ebenfalls ungewöhnlich. Aber wie gesagt: Auch wenn Sie jedenfalls teilweise mit der Arbeit offenbar nicht zufrieden waren, wurde sie dennoch geleistet. Sofern Ihnen daher kein Schaden entsteht (im Wesentlichen durch weitere Anwaltstätigkeit), sehe ich aber kaum Erfolgsaussichten, aufgrund der erfolgten Kündigung Geld vom Kollegen zurückzuerhalten. Ein Erfolg (hier die Einstellung) ist durch die Tätigkeit des Anwalts nicht geschuldet.

Trotz der eher negativen Prognose hoffe ich, Ihnen mit meiner Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Arnd-Martin Alpers
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