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Frage geschrieben am 25.03.2008 13:33:00

Vorherige rechtl. Betreuung – Erbannahme bevorzugt – potentiell Dürftigkeitseinrede

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3225
Sehr geehrte Dame oder sehr geehrter Herr,

ein Elternteil von mir ist gestorben. Der verbliebene Elternteil ist geschieden. Mein Geschwister möchte das Erbe ausschlagen. Ich würde es gern, wenn es kein finanzielles Risiko darstellt, annehmen, um einerseits die Wohnungsauflösung nicht Fremde machen zu lassen und andererseits etwas aus dem Hausrat selbst zu übernehmen oder aus dem Verkauf etwas Geld zu gewinnen.

Durch die rechtliche Betreuung, die ich innehatte, weiß ich, dass ein Girokonto existiert mit einem geringen Guthaben sowie einem Kredit, der bis auf eine geringe Restsumme von der Restkreditversicherung übernommen werden wird. Konten bei zwei weiteren Banken wurden vor Jahren geschlossen. Die Erbschaft besteht ansonsten aus Hausrat. Dazu gehören 20 Jahre alte Möbel, einzelne neue Möbelstücke von geringem Wert, kaum Schmuck (eher von geringem Wert), keine Pelze, keine Gemälde.

Die Verbindlichkeiten umfassen die Miete bis zur Wohnungsauflösung (außerordentliche Kündigungsfrist, d.h. Wohnung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; es wurde eine Kaution in der üblichen Höhe hinterlegt). Außerdem bestehen weitere Zahlungsverpflichtungen aus der Erkrankung meines verstorbenen Elternteils.
Unter bestimmten Umständen könnten die heute mir bekannten Verbindlichkeiten bereits aus dem Guthaben auf dem Konto bezahlt werden. Es würde wahrscheinlich ein geringer (dreistelliger) Betrag auf dem Konto verbleiben.

Die Umstände wären:
a) Wenn der Vermieter sich auf die Bezahlung nur einer der drei Monatsmieten einlassen könnte und die zwei offenen Monatsmieten aus der Kaution begleichen könnte,
b), wenn erforderliche Renovierungen von mir als unentgeldliche Arbeitsleistung durchgeführt werden würden und
c), wenn bei dem Kredit abzüglich der von der Restkreditversicherung verbleibenden Restschuld wirklich nur, wie von mir errechnet, ein bestimmter geringer Betrag zur Begleichung übrig bleiben sollte.

Ich möchte mich gern, bevor ich mich entscheide, das Erbe anzunehmen, mit weiteren Informationen absichern, wie ich mein privates Vermögen und das meines mit mir lebenden Lebensgefährten gegen eventuell auftretende Forderungen weiterer Gläubiger (z.B. Banken, von denen keine Unterlagen in der Erbschaft existieren) bei Annahme der Erbschaft absichern könnte. Es würde aufgrund der geringen Höhe des Nachlasses (momentan keine Überschuldung erkennbar) wohl auf eine Dürftigkeitseinrede hinauslaufen. Bezüglich der relevanten Gesetze habe ich mich bereits grundlegend kundig gemacht. Ich habe vielmehr konkrete Fragen aus der Praxis an Sie:

1) Ich muss in Zusammenhang mit meiner rechtlichen Betreuung noch einen Schlussbericht einreichen. Könnte ich mich in Zusammenhang damit bei allen verbleibenden Banken nach möglichen Konten erkundigen? Oder darf ich das nicht, weil meine Funktion der rechtlichen Betreuung mit dem Tod meines Elternteils beendet ist? (mögliche Interessenskollision mit Rolle als Erbe)
2) Wer kann, außer einem Gerichtsvollzieher, preiswert oder kostenlos, den Wert des Hausrates bewerten, so dass es vom Amtsgericht und den Gläubigern anerkannt würde (Inventarliste ohne Werte liegt Amtsgericht wegen rechtlicher Betreuung bereits vor)?
3) Sollte ich nach Annahme des Erbes mit der Wohnungsauflösung warten, bevor 100% klar ist, dass es keine unbekannten Gläubiger mehr gibt?
4) Sollte ich nach Annahme des Erbes mit der Bezahlung aller Rechnungen (einschl. Miete für den kommenden Monat) warten, um das Guthaben auf dem Konto unangetastet zu lassen? (Ich weiß, dass ich auf die Dreimonatseinrede verweisen kann.)
5) a) Wie hoch sind, Ihrer Erfahrung nach, die Kosten für einen Zivilprozess oder eine Zwangsvollstreckung (diese kommen nach meiner Internet-Recherche als Maßnahmen in Frage), wenn ich eine Dürftigkeitseinrede gelten machen möchte?
b) Gibt es die Möglichkeit, sich außergerichtlich mit den Gläubigern bei einer Dürftigkeitseinrede zu einigen?
c) Wer würde dann festlegen, wie viel welcher Gläubiger bekäme?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.03.2008 15:02:31
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
Eine Betreuung endet regelmäßig mit dem Tode des Betreuten. Ausgenommen sind nur solche Geschäfte die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können. Daher dürfen Sie als Betreuer keine weiteren Erkundigungen bei den Banken nach weiteren Konten einholen. Solange Sie jedoch das Erbe nicht ausgeschlagen haben, sind Sie jedoch Erbe und können als solcher Erkundigungen einholen.

2.
Der Hausrat muss von Ihnen im Vorfeld nicht bewertet werden, da Sie gegenüber den Gläubigern, bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede, nur verpflichtet sind, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. In diesem Falle nimmt der vollstreckende Gerichtsvollzieher die Bewertung vor.

3.
100% sicher, dass es keine weiteren Gläubiger gibt können Sie nie sein.
Sie sollten jedoch versuchen sich mit den bekannten Gläubigern zu einigen und auch auf die Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede hinweisen. Je nachdem um für was Gläubiger es sich handelt, kann es besser sein, wenn möglich mit der Wohnungauslösung bis zur Einigung mit den Gläubigern zu warten. Verpflichtet sind Sie dazu jedoch nicht. Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich.

4.
Da vom Gesetz die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung nicht vorgeschrieben wird, können Sie aus dem Erbe fällige Rechnungen begleichen. Erst wenn ein Nachlassgläubiger die rechtskräftige Verurteilung des erben zu seiner Befriedigung erwirkt hat, hat dieser Gläubiger Vorrang.

5.
Die gerichtlichen Kosten/Kosten der Zwangsvollstreckung richten sich nach dem Gegenstandswert, d.h. idR danach was der Gläubiger fordert. Daher kann diese Frage pauschal nicht beantwortet werden. Wer die gerichtlichen Kosten bei einer Dürftigkeitseinrede zu tragen hat, bestimmt das Gericht.

Sie können sich auch außergerichtlich mit den Gläubigern mit Hinweis auf die Dürftigkeitseinrede einigen. Allerdings sollten Sie dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, da Sie sonst das Risiko der Verwalterhaftung nach § 1991 Absatz 1 BGB eingehen könnten.
Die Höhe des Anspruchs der einzelnen Gläubiger sollte Teil der Einigung sein, sodass dies im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Erbe festgelegt wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

www.RA-Bordasch.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2008 20:48:15

Sehr geehrter Herr Bordasch,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe eine Nachfrage bzgl. der eventuell geltend zu machenden Dürftigkeitseinrede:

Mit welchen Rechtsanwaltskosten (gerichtlich und außergerichtlich) sollte ich bei einem angenommenen Streitwert von 2000,- und womit bei 4000,- Euro rechnen?

Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2008 16:16:03

Sehr geehrte Fragestellerin,


außergerichtlich mit Einigung mit Gläubigern:
Streitwert € 2000: Gebühren ca € 550
Streitwert € 4000: Gebühren ca € 1000

gerichtlich inkl. Gerichtskostenvorschuss:
Streitwert € 2000: Gebühren ca € 650
Streitwert € 4000: Gebühren ca € 1100

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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