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Vorhandener Baulasteintrag für Grundstückszuwegung nicht durchsetzbar?


| 19.07.2012 15:50 |
Preis: 65,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Die Situation:
Acht Reihenhäuser (Niedersachsen) sind über eine gemeinsame private Zuwegung an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden. Nur das erste Reihenhaus ist direkt an der öffentlichen Fläche angebunden. Die anderen Reihenhausgrundstücke liegen dahinter. Zum letzten Haus führt der Weg somit über sieben Grundstücke. Die Zuwegung ist durch Baulasteintrag bei allen Grundstücken gesichert. Ein zusätzlicher Eintrag einer Grunddienstbarkeit ist nicht vorhanden.

Der vorhandene Baulasteintrag:
Verpflichtung der jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, den von den begünstigten Grundstücken 1 bis 8 ausgehenden Zu- und Abgangsverkehr für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, über eine 3,00 m breite Fläche jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert zu ermöglichen.

Das Problem:
Die Zuwegungsbreite beträgt real nur noch 0,7 bis 1,1 m. Die gesamte Zuwegungslänge auf priv. Grund beträgt 47 m. Die vorgesehenen Zuwegungsflächen wurden durch die Hauseigentümer mit den Jahren immer weiter überbaut (Mülltonnen-, Fahrrad, Kaminholzunterstände). Die Holzunterstände sind inzwischen zum Teil stark verfault und bieten einen sehr ungepflegten Eindruck. Dies bedeutet Probleme bei einer gewünschten neuen Vermietung. Zudem ist ein gleichzeitiges Passieren zweier Personen inzwischen auf der Zuwegung kaum noch möglich.

Mündliche Auskunft des Bauordnungsamtes (BOA):
Die eingetragene Baulast mit einer Breite von 3 m sei gerichtlich nicht durchsetzbar weil:
- vorhandene Zuwegung kleiner als 50 m (§2 DVNBauO, Nieders.)
- ein Anleitern der Feuerwehr von hinten über den Garten an das Gebäude möglich sei und somit die 3-m-Durchfahrt, gesichert per Baulast von vorne, nicht nötigt sei.
- der vorhandene Hydrant an der Vorderseite des hintersten Reihenhauses nicht zwingend benötigt wird.
- max. wären sowieso nur 1,25 m durchsetzbar (§2 DVNBauO, Nieders.)
- das Bauordnungsamt wäre aber tatsächlich nur bereit die Eigentümer anzuschreiben, die die 1 m Breite unterschreiten (die Haustürbreite der Reihenhäuser wären auch nur 1m breit, was dort auch kein Problem darstellt)

Meine Fragen:
- Nach meinem Verständnis müssten entweder die 3m breiten Flächen gemäß Baulast umgesetzt werden oder das BOA müsste den Baulasteintrag über den offiziellen Weg dann auf eine Breite von "min. 1,25 m" ändern
- sind 3m Breite tatsächlich durch das BOA nicht durchsetzbar? In den hinteren Gärten könnten mit den Jahren hohe Bäume wachsen, dass ein Anleitern vielleicht nicht mehr möglich macht.
- "min. 1,25 m" dürften keine Auslegung von 1m des BOA bedeuten oder(§2 DVNBauO)? Oder gibt es hier Toleranzen?


-- Einsatz geändert am 20.07.2012 14:21:34
21.07.2012 | 09:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Vorbemerkung:

Der Anschaulichkeit halber zitiere ich die vom BOA genannte Norm:

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
(DVNBauO)

§ 2 DVNBauO(Verordnung) - Landesrecht Niedersachsen
Zuwegung
(Zu den §§ 6 und 20 NBauO)

(1) Zu Gebäuden müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein. Die lichte Höhe der Durchfahrten muss mindestens 3,50 m betragen.

(2) Zu Gebäuden geringer Höhe genügen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 1,25 m breite Zu- oder Durchgänge. Liegen diese Gebäude mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt, so können an Stelle von Zu- oder Durchgängen Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 1 verlangt werden. Die lichte Höhe der Durchgänge muss mindestens 2 m betragen, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.

(3) Führt der zweite Rettungsweg aus einem Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so muss eine Zuwegung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein.

(4) Zu- und Durchfahrten, die der Feuerwehr dienen, müssen, wenn sie nicht gradlinig sind, bei einem Außenradius der Kurven von

1. 10,5 m bis 12 m mindestens 5 m,
2. mehr als 12 m bis 15 m mindestens 4,5 m
3. mehr als 15 m bis 20 m mindestens 4 m
4. mehr als 20 m bis 40 m mindestens 3,5 m
5. mehr als 40 m bis 70 m mindestens 3,2 m
6. mehr als 70 m mindestens 3 m
breit sein. Vor und hinter Kurven müssen auf eine Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. Die Zu- und Durchgänge für die Feuerwehr müssen, wenn sie nicht gradlinig sind, den für den Brandschutz erforderlichen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ermöglichen.

(5) Die Zu- und Durchfahrten müssen ständig freigehalten und dürfen durch Einbauten nicht eingeengt sein. Die Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr müssen ausreichend befestigt sein.

Zur Sache:

Sie sollten zunächst erwägen, vollständige Akteneinsicht bei dem BOA zu nehmen, um die genaue Sachlage zu ermitteln, damit die Rechtslage hinreichend (und eventuell nicht nur oberflächlich und ansatzweise, womöglich falsch) geklärt werden kann.

1.
Zu Gebäuden müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein. Die lichte Höhe der Durchfahrten muss mindestens 3,50 m betragen.

Zu Gebäuden geringer Höhe genügen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 1,25 m breite Zu- oder Durchgänge. Liegen diese Gebäude mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt, so können an Stelle von Zu- oder Durchgängen Zu- oder Durchfahrten nach dem oben stehenden Absatz verlangt werden.

Zu differenzieren ist daher erst einmal danach, ob eine Gebäude normaler Art vorliegt oder eine Gebäude geringer Höhe:

§ 2 NBauO, Abs. 9:
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden um höchstens 7 m höher als die Stellen der Geländeoberfläche liegt, von denen aus er über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.

So muss in der Tat mindestens 1,25 m Breite vorliegen.

Untersuchen Sie im Wege der Akteneinsicht, ob ein Gebäude normaler oder eben geringer Höhe vorliegt - danach entscheidet sich, ob 3 m oder nur 1,25 m durchsetzbar ist.

2. und 3.
Einen Ermessensspielraum hat das BOA hier meines Erachtens nicht.

Die oben genannten Vorschriften sind zwingend, um einen möglichst optimalen Brandschutz zu gewährleisten.

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Sie dient dazu, (bau-)rechtmäßige Zustände zu schaffen, insbesondere für eine Baugenehmigung.

Wörter wie "müssen" und "werden" belegen den vom Gesetz vorgegebenen Zwang, die Normen pflichtgemäß einzuhalten.

§ 20 NBauO - Brandschutz - schreibt so vor:

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.

Dieses wird durch die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) entsprechend konkretisiert.

Schreibt diese mindestens 1,25 m vor (bei Gebäuden geringer Höhe), so IST dieses einzuhalten und verpflichtet meines Erachtens die Behörde zum sofortigen Einschreiten. Toleranzen sehe ich hier nicht.

Sie sollten das BOA darauf hinweisen.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 21.07.2012 | 14:38

Sehr geehrter Herr Hesterberg,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Das BOA erzählte mir damals, dass sie die Angelegenheit auch mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten besprochen hätten.
Vor ihrem Schreiben bin ich von „Gebäuden geringer Höhe" ausgegangen. Erwähnte auch so das BOA. Dies ist aber nach meiner jetzigen Einschätzung (nach Ihrem Schreiben) nicht mehr so einfach zu sagen, da das Gelände stark nach hinten abfällt und der 2. Rettungsweg deshalb von dort auch etwas größer als „7 m" sein könnte. Dies versuche ich mit dem BOA zu klären.
Sie empfehlen nun, dass ich vollständige Akteneinsicht bei dem BOA nehmen sollte. Welche genauen Akten soll ich einsehen? Bekomme ich überhaupt als Privatperson „vollständige Akteneinsicht" oder nur ein Jurist?
Vielen Dank schon einmal für ihre ergänzende Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.07.2012 | 16:47

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ja, genau klären Sie das ab - im Wege der Akteneinsicht.

Eine Akteneinsicht ist Ihnen uneingeschränkt und vollständig zu gewähren.

Dieses sieht § 29 des Verwaltungsverfahrengesetzes (VwVfG) - Akteneinsicht durch Beteiligte - ausdrücklich vor:

Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen [hier aber nicht].

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

Es sind alle Akten über die acht Reihenhäuser beizuziehen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-23 | 07:45


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