Antwort vom
04.04.2006 | 20:47
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und auch die Anpassung des von Ihnen ausgelobten Einsatzes. Auf Grundlage Ihrer Angaben das Folgende:
Zunächst einmal unterstelle ich aus der Systematik Ihrer Frage, dass BEIDE Elternteile noch am Leben sind (es geht aus Ihrem Bericht nur in einem Halbsatz am Ende hervor) – falls ein Mißverständnis vorliegen sollte, korrigieren Sie mich bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
1.
a) Wenn Ihre Eltern sich vor acht Jahren entschlossen, Ihnen als „vorgezogenes Erbteil“ das hälftige Grundstück zu übertragen und als Kautele Ihrer Schwester das spätere Erbe der anderen Hälfte zusagten, handelten Sie zunächst im Rahmen ihrer Privatautonomie. Jetzt schon forderbare Ansprüche Ihrer Schwester scheiden deswegen unter diesem Gesichtspunkt aus.
b) Nun wird aus Ihrem Bericht nicht deutlich, ob Ihnen das Grundstück formal im Rahmen eines notariellen Erbvertrages nach den
§§ 2274 ff. BGB zukam. Aber auch dann gilt die Antwort unter 1a – die Schwester besitzt in Ermangelung einer erbvertraglichen Zusicherung bis zum Ableben wenigstens eines Elternteiles keinerlei Ansprüche gegen diese, also auch nicht auf die avisierte Übereignung.
Bis dahin besitzt sie allenfalls eine Anwartschaft (im Falle des Erbvertrages noch nicht einmal das, BGHZ 12, 118), die jedoch nicht zu jetzt schon fälligen Forderungen berechtigt.
Für eine von ihr angedachte Ausgleichszahlung ist deswegen bis zum Ableben wenigstens eines Elternteiles kein Raum.
Darauf, dass die Schwester vor knapp einem Jahrzehnt mit der von Ihnen vorgenommenen Regelung einverstanden war und nun nicht mehr, kommt es deswegen gar nicht mehr an.
2.
Die Frage nach der Berechnung, insbesondere der dafür einschlägigen Zeiträume, erübrigt sich somit auf Grundlage von Antwort Ziff. 1.
3.
Etwas anderes könnte sich nur aus dem Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarungen ergeben. Ich stelle deswegen eine Ergänzung Ihrer Frage ausdrücklich anheim – auf Grundlage der bis dato bekannten Einzelheiten ist die Antwort jedoch eindeutig (zu Ihren Gunsten).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ wie schon geschrieben gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Nachfrage vom Fragesteller
04.04.2006 | 21:10
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, meine Eltern leben beide noch. Eine besondere Vereinbarung wurde nicht getroffen.Es ist vertraglich nur geregelt (durch einen Notar)das ich sonst keine Erbansprüche auf das restliche Grundstück mehr habe. Es geht nur darum, das meine Schwester der Meinung ist das ich länger Nutzen aus meiner vorzeitigen Erbschaft habe und dadurch Geld sparen kann. Sie hat diese Möglichkeit nicht. Meine Eltern haben mir das ja überschrieben damit ich bauen kann, muß deshalb keine Miete zahlen. Sie muß das aber. So denkt meine Schwester.
Der so niedrig angesetzte Einsatz kam nur mangels Kenntnisse
zustande.Leider, oder zum Glück habe ich noch keine richtige Anwaltsrechnung erhalten!
Vielen Dank
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.04.2006 | 21:28
Sehr geehrte Frau H.,
danke für Ihre Nachfrage.
Wenn ich mir zunächst eine kurze Anmerkung wegen der auszulobenden Einsätze gestatten darf: Man muss natürlich auch das Haftungsrisiko des antwortenden Anwalts sehen, der bei einer in der Sache ja sehr sinnvollen –da schnellen und kostengünstigen- E-Mail-Beratung häufig den zugrunde liegenden Sachverhalt uminterpretieren oder deuten muss, um ihn juristisch verarbeiten zu können – gerade im Erbrecht.
Dies aber sicher in Ihrem Fall. Hinsichtlich der Nachfrage kann ich mitteilen, dass es mit Ihrer Ergänzung wie von mir beschrieben bleibt. Das Faktum, dass Sie jetzt Nutznießer eines Teiles des elterlichen Vermögens sind und die Schwester nicht, ist erbrechtlich derzeit schlicht irrelevant. Vergröbert formuliert: Ihre Eltern könnten im Prinzip und mit wenigen Ausnahmen bis zu Ihrem Tode all Ihr Vermögen „verjubeln“ oder verschenken – und die „erberwartenden“ Nachkommen müssten sich mühsam mit Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen herumschlagen.
Diese Autonomie der potentiellen Erblasser übersieht manch potentieller Erbe, evt. auch Ihre Schwester.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de