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Vorgezogenes Erbteil - Ausgleichszahlung?


| 04.04.2006 16:28 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Guten Tag.
Meine Eltern besaßen ein recht großes Grundstück.Als mein Mann und ich auf der hinteren Hälfte des Grundstücks bauen wollten, haben meine Eltern mir die Grundstückshälfte als vorgezogenes Erbteil überschrieben. Die verbliebene Hälfte soll meine Schwester dann nach dem Ableben meiner Eltern erben.Alle waren damit einverstanden. Das ganze ist jetzt 8 Jahre her. Meiner Schwester fällt auf einmal ein, das sie ja dadurch finanziell benachteiligt sei und fordert daher eine Ausgleichszahlung.
Jetzt meine Fragen:
Steht ihr das zu?
Muß ich ihr etwas zahlen?
Wenn ja, wie berechnet man das?
Für welchen Zeitraum, von der Übertragung meiner Hälfte bis zum Ableben meiner Eltern etwa?
Bedanke mich im vorraus für die Mühe und Unterstützung.
Vielen Dank
MfG

-- Einsatz geändert am 04.04.2006 19:45:59
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Erbteil
Eingrenzung vom Fragesteller 04.04.2006 | 18:52
Antwort vom
04.04.2006 | 20:47
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage und auch die Anpassung des von Ihnen ausgelobten Einsatzes. Auf Grundlage Ihrer Angaben das Folgende:


Zunächst einmal unterstelle ich aus der Systematik Ihrer Frage, dass BEIDE Elternteile noch am Leben sind (es geht aus Ihrem Bericht nur in einem Halbsatz am Ende hervor) – falls ein Mißverständnis vorliegen sollte, korrigieren Sie mich bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.

1.

a) Wenn Ihre Eltern sich vor acht Jahren entschlossen, Ihnen als „vorgezogenes Erbteil“ das hälftige Grundstück zu übertragen und als Kautele Ihrer Schwester das spätere Erbe der anderen Hälfte zusagten, handelten Sie zunächst im Rahmen ihrer Privatautonomie. Jetzt schon forderbare Ansprüche Ihrer Schwester scheiden deswegen unter diesem Gesichtspunkt aus.

b) Nun wird aus Ihrem Bericht nicht deutlich, ob Ihnen das Grundstück formal im Rahmen eines notariellen Erbvertrages nach den §§ 2274 ff. BGB zukam. Aber auch dann gilt die Antwort unter 1a – die Schwester besitzt in Ermangelung einer erbvertraglichen Zusicherung bis zum Ableben wenigstens eines Elternteiles keinerlei Ansprüche gegen diese, also auch nicht auf die avisierte Übereignung.

Bis dahin besitzt sie allenfalls eine Anwartschaft (im Falle des Erbvertrages noch nicht einmal das, BGHZ 12, 118), die jedoch nicht zu jetzt schon fälligen Forderungen berechtigt.

Für eine von ihr angedachte Ausgleichszahlung ist deswegen bis zum Ableben wenigstens eines Elternteiles kein Raum.

Darauf, dass die Schwester vor knapp einem Jahrzehnt mit der von Ihnen vorgenommenen Regelung einverstanden war und nun nicht mehr, kommt es deswegen gar nicht mehr an.

2.

Die Frage nach der Berechnung, insbesondere der dafür einschlägigen Zeiträume, erübrigt sich somit auf Grundlage von Antwort Ziff. 1.

3.

Etwas anderes könnte sich nur aus dem Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarungen ergeben. Ich stelle deswegen eine Ergänzung Ihrer Frage ausdrücklich anheim – auf Grundlage der bis dato bekannten Einzelheiten ist die Antwort jedoch eindeutig (zu Ihren Gunsten).

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ wie schon geschrieben gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Nachfrage vom Fragesteller 04.04.2006 | 21:10

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, meine Eltern leben beide noch. Eine besondere Vereinbarung wurde nicht getroffen.Es ist vertraglich nur geregelt (durch einen Notar)das ich sonst keine Erbansprüche auf das restliche Grundstück mehr habe. Es geht nur darum, das meine Schwester der Meinung ist das ich länger Nutzen aus meiner vorzeitigen Erbschaft habe und dadurch Geld sparen kann. Sie hat diese Möglichkeit nicht. Meine Eltern haben mir das ja überschrieben damit ich bauen kann, muß deshalb keine Miete zahlen. Sie muß das aber. So denkt meine Schwester.
Der so niedrig angesetzte Einsatz kam nur mangels Kenntnisse
zustande.Leider, oder zum Glück habe ich noch keine richtige Anwaltsrechnung erhalten!
Vielen Dank
MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.04.2006 | 21:28

Sehr geehrte Frau H.,

danke für Ihre Nachfrage.

Wenn ich mir zunächst eine kurze Anmerkung wegen der auszulobenden Einsätze gestatten darf: Man muss natürlich auch das Haftungsrisiko des antwortenden Anwalts sehen, der bei einer in der Sache ja sehr sinnvollen –da schnellen und kostengünstigen- E-Mail-Beratung häufig den zugrunde liegenden Sachverhalt uminterpretieren oder deuten muss, um ihn juristisch verarbeiten zu können – gerade im Erbrecht.

Dies aber sicher in Ihrem Fall. Hinsichtlich der Nachfrage kann ich mitteilen, dass es mit Ihrer Ergänzung wie von mir beschrieben bleibt. Das Faktum, dass Sie jetzt Nutznießer eines Teiles des elterlichen Vermögens sind und die Schwester nicht, ist erbrechtlich derzeit schlicht irrelevant. Vergröbert formuliert: Ihre Eltern könnten im Prinzip und mit wenigen Ausnahmen bis zu Ihrem Tode all Ihr Vermögen „verjubeln“ oder verschenken – und die „erberwartenden“ Nachkommen müssten sich mühsam mit Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen herumschlagen.

Diese Autonomie der potentiellen Erblasser übersieht manch potentieller Erbe, evt. auch Ihre Schwester.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de

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