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Meine Großeltern haben einen Erbvertrag abgeschlossen. In dem sie alle Schenkungen (Vorgezogenes Erbe) an ihre Kinder aufführen und die Beträge dem späteren Gesamterbe abziehen, so dass am Ende jedes ihrer Kind den gleichen Anteil bekommt. Des weiteren ist in dem Erbvertrag festgelegt, dass bei einem Todesfall eines ihrer Kinder, der Anspruch auf die Kinder der Kinder übergeht (also an ihre Enkel). Spätere Änderungen des Erbvertrags haben meine Großeltern ausgeschlossen. Einer der Großeltern ist auch schon verstorben.
Nun hat meinem Vater während seines Lebens zwei Schenkungen erhalten, die mit ca. 400000 Euro im Erbvertrag eingetragen sind. Damit hat er sich ein jeweils Immobilien gekauft. 2008 hat er dann seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet und diese Immobilien in die Ehe eingebracht. Meines Wissens war die Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Jedoch liefen alle Konten auf den Namen meines Vaters. 2010 ist dann mein Vater überraschend gestorben.
Nun frage ich mich, wie das Erbe Verteilt wird?
Was passiert mit den Summen des Vorgezogenen Erbes? Da ich das einzige Kind meines Vaters bin, stehen mir nun seine Rechte aus dem Erbvertrag meiner Großeltern zu.
Wird die Summe des vorzeitigen Erbes aus der zu vererbenden Masse weggenommen oder wird das vorzeitige Erbe nicht berücksichtigt? Was steht mir letzendlich zu?
Antwort geschrieben am 30.04.2011 05:28:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Hier wäre notwendig, um eine abschließende Antwort zu bekommen zu können, den Erbvertrag einzusehen.
Aber im Allgemeinen gilt folgendes:
Hier ist offensichtlich eine Ersatzerbschaft angeordnet worden. Der Ersatzerbe rückt grundsätzlich in die für den Erstberufenen vorgesehene Rechtsposition ein. Hier wird § 2051 BGB anzuwenden sein:
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
Daher werden Sie meiner Rechtsauffassung nach die zu Lebzeiten Ihres Vaters erfolgten Schenkungen anrechnen lassen und dies auch so, wenn Sie nicht (völlig) davon profitieren können, indem Sie nicht Alleinerbe Ihres Vaters sind, sondern nur Miterbe mit dessen Ehefrau.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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