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Vorfälligkeitszinsberechnung bei teilweisem Verkauf eines Grundstückes


07.05.2012 23:25 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Hallo,
auf meinem Grundstück baute ich 2 Häuser/Renovierte; Finanzierung und GS Eintragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten; es bestand keine Kasalität zu den einzelnen Beleihungsobjekten; Ende 2011 Verkauf eines Hauses mit Grundstücksanteil; mit dem Verkaufserlös mußten die ersten beiden GS-Inhaber bedient werden, verlangten 100% Rückzahlung, obwohl ich um eine teilweisen Verlängerung des Darlehens gebeten haben (Darlehnslaufzeiten bis 2015) Selbstverständlich auch entsprechende Berechnung von Vorfälligkeitszins.
Mein Bestreben zumindest nach dem Verhältnis der verkauften Grundstücksfläche 60% zu 40% die Darlehen zurückzuführen bzw. weiterzuführen wurden von den Banken strikt abgelehnt. Aufgrund meines Alters mußte ich die Restkredite 40% derzeit mit 15-17% finanzieren.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Verkauf
08.05.2012 | 01:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Wenn ein Darlehen vor dem vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird, dann wir häufig nach dem entsprechenden Darlehensvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Inwieweit es möglich ein Darlehen ohne eine entsprechende Zahlung abzulösen richtet sich nach den Vertragsbedingungen des Darlehensvertrags, der mir hier nicht vorliegt.

Soweit ich Ihre Ausführungen verstehe geht es Ihnen jedoch nicht um die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um die noch bestehenden Bankdarlehen, deren vorzeitige Rückzahlung die Banken ablehnen.

Hier besteht der Grundsatz, daß bestehende Verträge – also die Darlehensverträge – grundsätzlich einzuhalten sind, also eine Kündigung bzw. Darlehensrückzahlung nur ausnahmsweise zulässig ist.

Ein solcher begründeter Ausnahmefall ist etwa die Veräußerung des entsprechenden Grundstücks. Sollten also nach Darlehensverträge bezüglich des von Ihnen bereits veräußerten Hauses bestehen, dann hätten Sie einen Anspruch auf eine Kündigung (siehe dazu BGH XI ZR 285/03).

Bezüglich des anderen noch nicht veräußerten Grundstücks würde diese Möglichkeit nicht ohne weiteres bestehen.

Es ist allerdings hinzuzufügen, daß bei Baufinanzierungen die Verpflichtung eines Kreditinstitutes zu sachgerechter Aufklärung und Beratung besteht (so OLG Frankfurt 23 U 106/04).

Es ist daher nicht vollkommen ausgeschlossen, daß sich bei Verletzung der Pflichten ein Schadensersatzanspruch oder möglicherweise sogar ein Anspruch auf Ablösung des Darlehens ergibt. Dies kann jedoch nur nach Prüfung sämtlicher Unterlagen und der Umstände der Darlehensgewährung entschieden werden.

Wenn Sie diesbezüglich etwa Pflichtverletzungen der Banken bestehen, sollten Sie die entsprechenden Verträge durch eine Rechtsanwalt prüfen lassen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller 08.05.2012 | 13:52

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mack,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Wie Sie bereits anmerkten sollte das Forum nur für ein Überblick über eine Rechtslage geben und werde mich an die Email Adresse wenden.
MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.05.2012 | 21:10

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre E-mail.

Ich werde in Kürze darauf zurück kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

274 Bewertungen
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