5,25 % Zins am 01.10.2008 mit 5,95 % Zins mit einer
Laufzeit bis 30.10.2014 verlängert. Da der Rückkaufswert die Darlehnssummer bereits jetzt übersteigt möchte ich die Lebensversicherung kündigen. Die Bank verlangt statt 10.000 kulanzweise 5000 € Entschädigung. Gibt es als Geschäftskunde ein Sonderkündigungsrecht wegen der Laufzeit oder mehrfacher Falschberatung. Falschberatung im Hinblick auf den ursprünglich prognostizierten Ertrag wie mindestens 2 mal auf die Falsche Laufzeit?
Antwort geschrieben am 30.06.2011 20:52:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Zunächst ist für Ihren Fall zu sagen: Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für Geschäftskunden bei Lebensversicherungen gibt es nicht.
Allerdings wäre ein Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag zu prüfen. Dies würde insbesondere in Betracht kommen, wenn Sie damals sowohl den Darlehensvertrag als auch die Lebensversicherung über Ihre Bank abgeschlossen haben.
Falls die Lebensversicherung ein vom Darlehensvertrag komplett getrennter Vertrag war ist eine Vorfälligkeitsentschädigung ein üblicher Vorgang und normalerweise im Vertrag geregelt.
Anders könnte es jedoch sein, wenn die Bank Ihnen die Lebensversicherung zur Finanzierung des Darlehens empfohlen hat. Dies kann vergleichbar der Anlagenberatung gewisse Aufklärungs- und Informationspflichten der Bank begründen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auf der Seite des Kreditnehmers begründen können.
Im Bereich der Anlagenberatung sind insbesondere im Zuge der Finanzkrise zahlreiche Urteile zu den Pflichten der Banken und Ihrer Mitarbeiter bei Anlagenberatungen ergangen.
Zusammengefaßt gilt der Grundsatz, daß Beratungen anleger- und objektgerecht sein müssen. Dies bedeutet, daß der Berater einerseits den Wissensstand des Anlegers berücksichtigen muß.
Objektgerecht bedeutet, daß der Bankberater über alle Umstände und Risiken die für die Anlageform Bedeutung haben richtig und vollständig informieren muß (BGH 74, 103).
Für den von Ihnen geschilderten Fall könnte ein Falschberatung der Bank möglicherweise bedeuten, daß Sie einen Anspruch auf den zuvor erwähnten Aufhebungsvertrag hätten und der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädiung entfallen könnte.
Beachten Sie allerdings, daß Sie für eine Falschberatung der Bank beweispflichtig wären.
Ich Kann Ihnen daher nur empfehlen die Unterlagen durch einen in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und ggf. den Anspruch der Bank auf Entschädigung abzulehnen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2011 12:53:51
Sehr geehrter Herr Mack,
wie hoch darf die Bank den Wiederanlagezins senken? 2.13 % oder 4,1 %.
Bei dieser Sparkasse hab ich auch Dispositionskredite über 600.000 Euro die sie sich mit 12,5 % Zins vergüten lässt.
Sehr geehrter Herr Mack,
wie hoch darf die Bank den Wiederanlagezins senken? 2.13 % oder 4,1 %.
Bei dieser Sparkasse hab ich auch Dispositionskredite über 600.000 Euro die sie sich mit 12,5 % Zins vergüten lässt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2011 13:10:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Hier gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Wert, allerdings unterliegt die Absenkung der amtlichen Überprüfung.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Hier gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Wert, allerdings unterliegt die Absenkung der amtlichen Überprüfung.
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