Vorfälligkeitsentschädung durch Darlehensübernahme
28.01.2011 23:47
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Mein Partner hat mit seiner noch Ehefrau vor 5 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Der Zinssatz für das Darlehen wurde auf 15 Jahre festgeschrieben. Da die beiden jetzt getrennt leben, steht natürlich die Frage im Raum was jetzt mit der Eigentumswohnung passieren soll. Wir würden gerne den Darlehensvertrag übernehmen, also die noch Ehefrau soll aus dem Vertrags rausgeschrieben werden und ich dafür eintreten. Nun teilte uns die Bank mit, dass es sich dann um den Abschluss eines neuen Vertrages handeln würde und deshalb verlangt diese eine Vorfälligkeitsentschädigung. Meine Frage wäre nun, ob die Bank berechtigt ist, in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, da ihr in diesem Fall ja eigentlich kein Schaden entsteht? Meine zweite Frage wäre, ob es bei Darlehensübernahme möglich ist eine Ratenanpassung durchzuführen, da die jetzige viel zu hoch ist und ob in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen würde?
29.01.2011 | 00:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Bei der von Ihnen geplanten Umwandlung des Darlehensverhältnisses handelt es sich um einen Schuldnerwechsel. Dem muss der Gläubiger - hier die Bank - zustimmen. Einen Anspruch gegen die Bank auf Zustimmung gibt es nicht. Die Bank kann frei entscheiden mit wemm sie sich vertraglich binden möchte. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie kann jeder frei entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschliesst.
Wenn die Bank demgemäß nur bereit ist, einen neuen Vertrag abzuschliessen, so ist der alte Vertrag aufzuheben wodurch ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entsteht.
Allerdings dürfte - vorausgesetzt Sie haben zumindest die gleiche Bonität wie die ehemalige Partnerin - kein sachlicher Grund bestehen, weshalb die Bank einem Schuldnerwechsel nicht zustimmen sollte. Es sollte daher dringend weiter mit der Bank verhandelt werden. Sie sollten einen Anwalt mit der Aufnahme entsprechender Verhandlungen beauftragen.
Bei einer Ratenanspassung kommt es nicht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages und damit auch nicht zur Beeinträchtigung der geschützten Zinserwartung der Bank. Daher entsteht kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wenn Sie eine andere Ratenhöhe haben möchten. Die Zinshöhe kann allerdings nicht geändert werden: entweder ist ein Festzins vertraglich vereinbart, oder aber es wird variabel nach dem jeweils aktuellen Zinsniveau unter Zugrundelegung eines Referenzzines verzinst. Der Tilgungsansteil kann reduziert werden. Hieraus haben Sie aber keinen Rechtsanspruch. Da eine Änderung der Tilgung die Laufzeit des Darlehens verändert sind die Banken selten bereit hier auf die Wünsche der Kunden einzugehen.