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Frage geschrieben am 24.11.2010 16:34:06

Vorerbin zehrt Erbe auf !

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1455
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Folgender Sachverhalt :

Unser Vater ist vor ca. 2 Jahren gestorben und hat folgendes Testament (Notariell) verfügt:
Vorerbin ist unsere Stiefmutter. Sie ist von allen Pflichten befreit und kann somit über das Vermögen frei verfügen. Nacherben sind mein Bruder und ich, sowie die zwei Kinder aus erster Ehe von unserer Stiefmutter. Alle Nacherben sind zu ¼ erbberechtigt. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Einziger Vermögensgegenstand ist das Einfamilienhaus meines Vaters, welches frei von Lasten ist und einen Verkehrswert von ca. 150 T€ hat.
Soweit die Fakten…….
Leider ist unserer Stiefmutter sehr theatralisch und schon immer in Selbstmitleid verfallen, so dass es nicht verwundert, dass diese seit vielen Jahren nicht mehr arbeitet. Nach dem Tod meines Vaters ist noch ein Barvermögen von ca. 10 TE vorhanden gewesen, welches mittlerweile von unserer Stiefmutter aufgezehrt worden ist. Sie hat uns nun eröffnet, dass Sie nicht mehr in der Lage ist, das Haus zu halten, da die Witwenrente dafür nicht ausreichend ist.
Welche Möglichkeiten gibt es reich rechtlich um das Erbe zu schützen? Kann man das Erbe bereits zu Lebzeiten der Vorerbin übertragen? Eine Einigung unter den Nacherben ist kein Problem. Einer der Nacherben würde das Haus kaufen und die anderen ausbezahlen. Wenn dies juristisch möglich ist, wie sauber ist es von einem Sozialgericht? Ich befürchte, dass unsere Stiefmutter nach dem Auszug aus dem Haus Sozialhilfe beantragen würde, da Sie mit € 600,00 Witwenrente nicht weit kommt. Können hier dann ggf. Regressforderungen an die Nacherben gestellt werden?
Sollte alles nicht möglich sein, bliebe nur der Weg über den Pflichtteilsanspruch, denn wir aber eigentlich nicht gehen möchten, da dies nicht im Sinne unseres Vaters gewesen wäre. Allerdings möchten wir auch verhindern, dass das Erbe komplett durch unsere Stiefmutter aufgezehrt wird. Welche Möglichkeiten haben wir, das Erbe zu schützen ?



Antwort geschrieben am 24.11.2010 20:46:49
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Bei einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten der befreiten Vorerbin, d.h. ohne den Eintritt des Nacherbfalles abzuwarten, muss für die Übertragung des Objektes ein entsprechender Gegenwert erfolgen. Denn wenn dies nicht der Fall ist, handelt es sich zumindest teilweise um eine Schenkung. Damit ist bei einer Antragstellung wegen Hilfebedürftigkeit von Amts wegen durch den Träger der Sozialleitung zu prüfen, ob es beeinträchtigende Vermögensverfügungen bzw. -verschiebungen gegeben hat.

Wenn daher die Übertragung unter Annahme des Eintritts des Nacherbfalles erfolgt, dann handelt es sich um eine Schenkung. Nur bei Zahlung eines Gegenwertes in Höhe des Verkehrswertes für die Übertragung des Objektes an die Vorerbin ist keine Schenkung gegeben. In diesem Fall erübrigt sich natürlich auch die Antragstellung auf Gewährung sozialer Leistungen nach dem SGB, da eine Hilfebedürftigkeit wegen der dann vorhandenen Barmittel nicht gegeben sein dürfte.

Eine Übernahme könnte aber auch unter gleichzeitiger Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes in dem Objekt erfolgen. In diesem Fall müsste allerdings geprüft werden, inwieweit der kapitalisierte Wohnwert den Objektwert erreicht. Eine Differenz wäre dann immer noch als Schenkung anzusehen.

Letztlich ist daher von einer Übertragung ohne eine wertentsprechende Gegenleistung abzuraten. Solange der Nacherbfall nicht eingetreten ist, besteht keine Rechtfertigung für eine solche Vorgehensweise aus sozialrechtlicher Sicht. Es wäre sicherlich überlegenswert, ob die Vorerbin nicht mit der zur Verfügung stehenden Rente und einem Wohnrecht auch ohne soziale Leistungen zurechtkommen kann. In diesem Fall wäre das Objekt für die Nacherben gesichert.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.11.2010 09:18:50

Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich die Situation auch so ähnlich eingeschätzt.
Können Sie mir noch einen Tipp bei einer möglichen Übernahme des Objektes bei gleichzeitigem Wohnrecht geben. Welche Titulierung muss so ein Vertrag haben? Ich kann leider nicht sagen, wie hoch der kapitalisierte Wohnwert ist? Das Objekt hat eine Größe von 150 m² und unsere Stiefmutter ist 58 Jahre. Der Wert des Hauses beträgt ca. 150 T€. Es geht uns (allen Nacherben) ist erster Linie darum, das Objekt langfristig zu sichern, damit der Nacherbfall auch eintritt. Ansonsten bleibt uns nur der Weg des Pflichtteils, der ja in ca. 12 Monaten aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich ist. Gibt es ansonsten noch die Möglichkeit mit einem Schriftstück die Befreiung der Vorerbin aufzuheben? Wir haben einfach Angst, das unsere Stiefmutter nach Ablauf der 36 monatigen Verjährungsfrist für den Pflichtteil, das Haus verliert (verkauft) und wir dann mit leeren Händen da stehen.
Vielleicht haben Sie ja noch einen Tipp für uns? Vielen Dank im voraus.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.11.2010 10:31:57

Sehr geehrter Fragesteller,

mit einem einfachen Schriftstück kommen Sie nicht weiter. Es müsste eine notarielle Übertragung unter gleichzeitiger Eintragung eines Wohnrechtes erfolgen.

Um dann beurteilen zu können wie hoch der Schenkungsanteil ist, muss eine Kapitalisierung vorgenommen werden. Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes müsste hierzu der Jahresnettomietwert mit dem entsprechenden Faktor aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes multipliziert und verzinst werden.

Sie sollten einen Steuerberater zu Rate ziehen. Dieser kann Ihnen eine entsprechende Berechnung liefern.

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Vorerbin zehrt Erbe auf ! | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-11-25
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