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Frage geschrieben am 23.04.2011 12:37:27

Vorerbe/Nacherbe

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1603
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine zweite Frau und ich beabsichtigen uns gegenseitig als Vorerben, und meine Tochter aus erster Ehe zur Nacherbin einzusetzen. (gemeinsames Testament)
Meine Frau bringt ebenfalls eine erwachsene Tochter mit in die Ehe.
Wenn meine Tochter meine Frau als Nacherbin beerben sollte,
hat dann die Tochter meiner zweiten Frau einen
Pflichtteilsanspruch gegen meine Tochter??

Der wesentliche Grund dieser Konstellation ist, dass meine zweite Frau lebenslang in meinem Haus leben soll, das Haus aber nicht gepfändet werden soll, falls meine Tochter in finanzieller Not geraten sollte.


Antwort geschrieben am 23.04.2011 13:30:09
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Wenn meine Tochter meine Frau als Nacherbin beerben sollte, hat dann die Tochter meiner zweiten Frau einen Pflichtteilsanspruch gegen meine Tochter??

Nein: Sind Vor- und Nacherbschaft angeordnet, entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers. Der Eintritt des Nacherbfalls (hier: Tod Ihrer Ehefrau) begründet keinen neuen Anspruch gegen den Nacherben (Lange, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 2317 Rn. 5).

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Anmerkung: eine Prüfung, ob die Nacherbschaftsanordnung die beste Lösung für Ihre Situation ist, ist nicht erfolgt. Ich empfehle Ihnen jedoch, dies durch einen Kollegen in Rahmen einer eingehenden Beratung prüfen zu lassen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Vorerbe/Nacherbe | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-23
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