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Frage geschrieben am 28.12.2009 16:51:56

Vorerbe - Nacherbe - Ausschlagung Erbschaft

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2442
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag

ich habe erst noch mal konkrete erbrechtliche Fragestellungen:

- Es gibt einen Erlasser (E), dieser hat 4 Kinder (K). Diese 4 Geschwister werden im Testament des Erblassers als befreite Vorerben eingesetzt. Als Nacherben wurden die Abkömmlinge dieser 4 Kinder (E = Enkel) eingesetzt. Momentan hat nur eines der vier Kinder Abkömmlinge, nämlich zwei.

- Wenn nun eines der Kinder (K) - nämlich ein Alg 2 Bezieher - seine Erbschaft ausschlägt und auf seinen Pflichtteil verzichtet - wer wird dann Erbe dieses Anteils?

- Nach meiner Meinung sind das die beiden E = Enkel, also die im Testament schon berücksichtigten Nacherben. Denn ich habe gelesen, daß der ausschlagende Vorerbe behandelt wird als vorverstorben, also direkte Zuleitung an die Nacherben.

- Oder ist es so wie man mir versucht glauben zu machen - der Erbteil teilt sich bei Ausschlagung zunächst auf die drei verbliebenen Kinder K des Erblasser auf und erst wenn diese versterben geht der verbliebene Erbteil an die E = Enkel?

Danke für Ihre Antwort.

Beste Grüße,

Ratsuchender 12


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.12.2009 17:27:54
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Frage: „Wenn nun eines der Kinder (K) - nämlich ein Alg 2 Bezieher - seine Erbschaft ausschlägt und auf seinen Pflichtteil verzichtet - wer wird dann Erbe dieses Anteils?"


Ihrer Auffassung ist richtig. Sofern also der Vorerbe wegfällt, in Ihrem Fall also durch Erbausschlagung, fällt das Erbe dem/den Nacherben an. Dieses ergibt sich nämlich direkt aus dem Gesetz und zwar aus § 2102 Abs. 1 BGB.

Dort ist nämlich festgeschrieben, dass die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe bedeutet. Dieses bedeutet, dass für den Fall, dass das Kind hier ausschlägt dessen Kind (also der/die Enkel) an seiner Stelle erben, also Ersatzerben des ausschlagenden Kindes sind.

Dieses Ergebnis ist auch logisch und interessengerecht, da ja ansonsten der Vorerbe auf ganz einfache Weise den Willen des Erblassers vereiteln könnte, indem er dem Nacherben dadurch in erbrechtlicher Sicht „ ausschaltet", das er die Erbschaft ausschlägt. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, was er in § 2102 BGB zum Ausdruck gebracht hat.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2010 08:06:10

Sehr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für Ihre Antwort - nur um sicherzugehen und weil ich selbst eine Rückfrage erhielt:

Das gilt auch, wenn nicht das ausschlagende Kind des Erblassers selbst Kinder hat sondern die Schwester des ausschlagenden Kindes?

Es gibt nämlich drei Brüder als Kinder des Erblassers - alle ohne eigene Kinder. Und eine Schwester, verheiratet, mit zwei eigenen Kindern, also den (einzigen) Enkeln des Erblassers.

Da im Testament wörtlich steht "Nacherben sind die leiblichen Abkömmlinge meiner Kinder" und die Kinder selbst als befreite Vorerben eingesetzt wurden fällt bei Ausschlagung des einen Bruders dessen Erbteil den Nacherben zu, also den o.a. Enkeln, die die Kinder der Schwester des Vorerben sind.

Der (evtl.) ausschlagende Erbe selbst hat keine Kinder.

Danke nochmals für die Info, ob das dann so stimmt.

Mit freundlichen Grüßen,

Ratsuchender
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2010 13:50:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Die von Ihnen angegebene Klausel ist etwas ungenau und muss daher ausgelegt werden. Möglich wäre die Auslegung, wie von Ihnen vorgenommenen, das Nacherben alle leiblichen Abkömmlinge der Kinder des Erblassers sind, dass also wenn eines der Kinder verstirbt , dieser Erbteil allen zu diesem Zeitpunkt lebenden Enkeln anfällt.

Es wäre aber auch die Interpretation möglich, dass hiermit nur die Kinder des ausschlagenden erben gemeint sind.

Bei der Auslegung dieser Klausel ist wie im Erbrecht üblich zunächst auf den tatsächlichen Willen des Erblassers abzustellen. Es ist also zuschauen, was der Erblasser bezwecken wollte, also ob die Variante 1 oder die Variante 2 von ihm gewollt war.

Sollten hier keine Anhaltspunkte zu finden sein, so müsste nach der gesetzlichen Systematik geschaut/ausgelegt werden. Hiernach würde es eher dafür sprechen, dass nur derjenige Nacherbe wird, dessen Elternteil (als Vorerbe) ausschlägt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Vorerbe - Nacherbe - Ausschlagung Erbschaft | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-01-02
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