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Vorenthalten von Arbeitsentgelt/Krankenkassenbeiträgen


23.08.2007 13:24 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

ich habe eine Anklageschrift der Staatsanwalt wegen

89 sachlich zusammentreffenden Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.

Da sich mein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, konnte ich im vergangenen Jahr die Beiträge zu den Krankenkassen nie pünktlich zahlen. Ich habe ca. 25 Mitarbeiter - daraus resultiert die hohe Zahl der Vergehen.

Im Rahmen der Wiedergutmachung ist zu berücksichtigen, dass fast alle Summen zwischenzeitlich vollständig bezahlt wurden bzw. werden (Ratenvereinbarung). Jedoch ist der Fall nunmal halt der das bei zu später Zahlung - auch nur 1 Tag - schon der Straftatbestand gegeben ist.

Ich habe eine Bewährung (10 Monate Freiheitsstrafe) wegen einer 5 Jahre zurückliegenden Betrugsstraftat. Die Bewährungszeit ist eigentlich im Januar 2007 abgelaufen, wurde aber wegen dem noch offenen Verfahren um 1 Jahr verlängert.

In einem Verfahren vor ein paar Monate wurde ich in 12 Fällen des Vorenthalt. von AEntgelt bereits zu einer 3500 Euro Geldstrafe verurteilt.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft weiter ermittelt und festgestellt dass wir eben bei allen Krankenkassen nie pünktlich gezahlt haben.

Es waren auch schon mehrfach vorläufige Insolvenzen von Krankenkassen beantragt, die wir alle durch Zahlung abwenden konnten. Inzwischen geht es unserem Unternehmen zunehmend besser.

Während der vorl. Insolvenzen konnten wir ja gar nicht zahlen, so dass in einigen Fällen doch mit Straffreiheit zu rechnen ist..oder?

Meine Frage: Mit welchem Strafmaß ist realistisch zu rechnen ? Ich bin HIV-positiv, schwul, und leide an Asthma - ein Gefängnis ist aufgrund des Gesundheitszustands absolut lebensgefährlich. Wie kann ich das dem Richter klarmachen? Soll ich das schon vorab der Staatsanwaltschaft mitteilen?

Angeklagt mit mir ist mein ehemaliger GbR-Mitinhaber.

Ich werde in diesem Fall schon vertreten, habe mich aber noch nicht getraut, ihm von meiner HIV-Krankheit zu erzählen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort vom
23.08.2007 | 15:38
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Da Sie beim vorherigen Mal zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, können Sie dieses Mal mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Es ist allerdings recht wahrscheinlich, dass diese zur Bewährung ausgesetzt werden wird.
Was die Strafhöhe angeht, so kann an dieser Stelle nur grob geschätzt werden, da die Strafzumessung grds. Sache des Tatrichters ist und ich zudem die Akte nicht kenne. Möglich erscheint ein Strafrahmen zwischen sechs und zwölf Monaten. Eine höhere Strafe ist aber ncith ausgeschlossen. (Der Strafrahmen bei § 266a I StGB beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.)

II. Dass einzelne Taten wegen „vorübergehender Zahlungsunfähigkeit“ nicht den Tatbestand des § 266a I StGB verwirklichen, hier also keine Strafbarkeit besteht, ist nicht unmöglich. Da die Norm des § 266a StGB als echtes Unterlassungsdelikt betrachtet wird, kommt es darauf an, was Ihnen im konkreten Fall möglich und zumutbar war. Die absolute Zahlungsunfähigkeit macht eine Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherlich unmöglich. Allerdings liegt keine Zahlungsunfähigkeit im strafrechtlichen! Sinn vor, wenn dem Arbeitgeber noch irgendwelche Mittel zur Verfügung stehen, auch wenn er im Übrigen zahlungsunfähig ist. Allerdings kann es dann sein, dass es Ihnen nicht zumutbar war, die Gelder an die Sozialversicherungen abzuführen. Dies bedarf allerdings einer konkreten Analyse des Einzelfalls, also eines eingehenden Studiums der Ermittlungsakte.

III. Ihre Erkrankung sollte dem Gericht mitgeteilt werden, ebenso Ihrem Verteidiger. Da bereits Anklage erhoben worden ist, hat eine (separate) Mitteilung an die Staatsanwaltschaft kaum Sinn. Ihre Erkrankung würde sicherlich zu einer Strafmilderung führen und dem Gericht Anlass dazu geben, von einer (etwaigen) Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) abzusehen.
Allerdings ist es grds. eine Frage der Vollstreckung (also des Stadiums nach dem Rechtskraft des Urteils), ob Sie haftfähig sind oder nicht, vgl. § 455 StPO. Denn Ihr Gesundheitszustand kann sich nach der Rechtskraft des Urteils verschlechtern oder aber verbessern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt